Was tun, wenn meine Online-Bestellung nach dem Versand nicht ankommt?
Stand:
Geht bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmen und Ihnen als Verbraucher:in die bestellte Ware auf dem Versandweg verloren, können Sie nicht verlangen, dass Ihnen die Ware noch einmal geliefert wird. Allerdings müssen Sie auch nichts bezahlen, wenn Sie die Ware nicht erhalten.
Foto:
Verbraucherzentrale NRW
Das Wichtigste in Kürze:
Wenn Sie etwas online bestellt haben und Ihre Bestellung nach dem Versand nicht bei Ihnen ankommt, haben Sie rechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Händler das Produkt noch einmal verschickt.
Allerdings müssen Sie nichts bezahlen, wenn Sie die Ware nicht erhalten.
Sie können dem Absender und Lieferdienst eine Frist zur Zustellung setzen. Wird die nicht eingehalten, können Sie bei der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren einleiten.
Alles Wissenswerte zum Thema für die Ohren - in unserem Podcast:
Off
Kein Anspruch auf erneute Lieferung
Geht bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmen und Kund:innen die bestellte Ware auf dem Versandweg verloren, können Sie nicht verlangen, dass Ihnen die Ware noch einmal geliefert wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Unternehmer einen zuverlässigen Spediteur oder Paketdienst ausgesucht hat. Denn mit der Übergabe an ein solches Unternehmen habe der Anbieter seine Vertragspflichten erfüllt, meint der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 302/02).
Allerdings müssen Sie nichts bezahlen, wenn Sie die Ware nicht erhalten. Der Händler darf den Kaufpreis also erst dann fordern, wenn Sie die Ware nachweislich erhalten haben. Dafür ist in der Regel eine persönliche Übergabe durch den Paketdienst erforderlich.
Die Sendung kann aber auch einem Familienangehörigen ausgehändigt werden. Verschwindet sie danach, müssen Sie den Kaufpreis grundsätzlich trotzdem bezahlen. Sie müssen auch zahlen, wenn
Sie sich weigern, die Ware anzunehmen,
Sie irrtümlich eine falsche Lieferadresse angegeben haben und deshalb
das Paket nicht zustellt werden kann, es dann verloren geht oder die Ware beschädigt wird.
Der Versandhändler ist seiner Lieferpflicht nachgekommen.
Fehler des Zustelldienstes
Nicht auf Ihre Kappe nehmen müssen Sie dagegen Fehler des Zustellers. Stellt der Paketdienst die Sendung einfach vor Ihrer Haustür ab und wird sie gestohlen oder händigt er sie einem Hausbewohner aus, den Sie nicht zum Empfang bevollmächtigt haben, geht der Verlust der Ware auf das Konto des Verkäufers. Sie müssen den Kaufpreis dann nicht bezahlen.
Erwarten Sie eine Lieferung, die nach dem Versand nicht mehr auffindbar ist, können Sie sowohl dem Absender als auch dem Lieferdienst eine Frist setzen. Bis zum gesetzten Datum soll Ihre Ware dann zugestellt werden. Passiert das nicht, können Sie ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie die Ware möglicherweise schon bezahlt haben und der Händler eine Rückerstattung verweigert.
Wenn Sie von Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen und die Ware zurückschicken, trägt das Unternehmen das Versandrisiko. Wird die gekaufte Sache bei der Rücksendung beschädigt oder geht sie verloren, müssen Sie keinen Ersatz leisten und erhalten den Kaufpreis trotzdem vom Unternehmen zurück. Wichtig: Behalten Sie den Einlieferungsbeleg der Rücksendung, bis Sie Ihr Geld erhalten haben.
Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.
2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Foto:
vzbv unter der Verwendung von katleho Seisa / iStock
Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025
Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.