Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Verbraucher in einem Forderungsschreiben den unzutreffenden Eindruck erweckt, bei ihr handele es sich um ein Inkassounternehmen.
Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte gegenüber Verbraucher in einer Zahlungsaufforderung „Mahnkosten“ in einer bestimmten Höhe (3,00 €) geltend macht, obwohl der Beklagten für ein Mahnschreiben erstattungsfähige Kosten in Höhe der geltend gemachten „Mahnkosten“ nicht entstanden sind.