Klage gegen Haarfreiheit GmbH
Online-Verträge, Beschriftung des Bestellbuttons und Widerrufsbelehrung / Verfahren nach Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen:
23 O 39/26
Zuständiges Gericht:
Landgericht Mannheim
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:
Haarfreiheit GmbH & Co. KG
M7, 16-18
68161 Mannheim
Deutschland
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
No
Registrierungspflicht:
No
Datum der rechtlichen Schritte:
Datum der Beendigung des Verfahrens:
Standdatum:
Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet im Zusammenhang mit der Bewerbung von entgeltlichen Haarentfernungsdienstleistungen im Impressum der von der Beklagten betriebenen Internetseite Standorte aufzuführen, in Bezug auf die die Beklagte lediglich Franchisegeberin ist („Haarfreiheit Darmstadt“, „Haarfreiheit Bensheim“, „Haarfreiheit Ludwigshafen“, „Haarfreiheit Frankenthal“), wenn in dieser Aufzählung nicht sämtliche Standorte“ aufgeführt sind, die die Beklagte nicht selbst betreibt, wie geschehen in Bezug auf den Standort Karlsruhe gemäß Screenshots nach Anlage K 3 i.V.m. Anlage K 4.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zur Haarentfernung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn die Bestellfläche, mit der der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, lediglich mit der Formulierung „Buchung abschließen“ versehen ist, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 5.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zur Haarentfernung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher in gesetzeskonformer Weise über dessen gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren und/oder informieren zu lassen, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 5 i.V.m. Anlage K 6.
Die Beklagte hat außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren wurde dann durch Erledigung in der Hauptsache beendet.




