Klage gegen Pro bAV Pensionskasse
Herabsetzung Rentenfaktor
Allgemeine Verfahrensdaten
Pro bAV Pensionskasse AG
Am Weidenring 56
61352 Bad Homburg
Deutschland
Das beantragt die Verbraucherzentrale
Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zu berufen:
Wenn sich aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der versicherten Personen so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Abs. 4 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die Rente je 10.000,- Euro so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zum Tode der versicherten Person garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung der Rente je 10.000,- Euro als Berechnungsgrundlagen die Sterbetafel und den Rechnungszins anwenden, die zu Beginn der Rentenzahlung nach Maßgabe der dann gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für alle Rentenversicherungen gelten, die auf Basis der in Abs. 4 genannten Rechnungsgrundlagen abgeschlossen worden sind.







