Gezahlte Kontogebühren zurückverlangen
Die Verbraucherzentralen empfehlen Ihnen, gezahlte Kontogebühren zurückzufordern. Achten Sie dabei darauf, dass Sie beweisen können, wann Sie Ihre Forderung geltend gemacht haben. Am besten schicken Sie Ihr Aufforderungsschreiben per Einwurfeinschreiben oder als belegbares Fax.
Wann verjährt Ihre Erstattungsforderung?
Ihr Anspruch auf Erstattung ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen nicht verjährt. Sie können also sämtliche Jahresentgelte in der Ansparphase zurückverlangen, nebst Zinsen. Einige Bausparkassen erstatten nur die bezahlten Entgelte der letzten 3 Jahre, was nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht korrekt ist.
Das ist die Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen
Die Verjährungsfrist kann erst dann zu laufen beginnen, wenn Sie von Ihren Ansprüchen erfahren haben oder hätten erfahren können, etwa weil das Urteil nach dem 15. November 2022 in den Medien thematisiert wurde.
Dass Sie von der Verjährung Kenntnis hatten, löst also die Frist aus und nicht, dass Entgelte auf Ihrem Konto belastet wurden. Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits mehrfach: Die Forderung auf Erstattung gezahlter Entgelte darf nicht verjährt sein, bevor Verbraucher:innen erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.
Damit würde die Dreijahresfrist des § 195 BGB erst mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beginnen. Sie hätten also mindestens bis Ende 2025 Zeit, die gesamten gezahlten Kontoentgelte zurückzuverlangen.
Auch wenn bis Ende 2025 noch viel Zeit bleibt: es ist gut möglich, dass Ihr Erstattungsanspruch auch danach noch nicht verjährt ist. Denkbar ist, dass hier eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Und sogar diese zehnjährige Frist wird in der Literatur kontrovers diskutiert.
Die Bausparkassen nutzen die noch nicht abschließend geklärte Rechtslage zu ihrem Vorteil aus. In diesem strukturellen Ungleichgewicht zwischen der Bausparkasse, für die es insgesamt um große Beträge geht, und Verbraucher:innen, für die es individuell um überschaubare Beträge geht, spielen sie auf Zeit, wissend, dass Verbraucher:innen selbst kaum Klage einreichen werden.
Wir raten Ihnen daher, Ihre Ansprüche bis Ende 2025 mit Ihrer Bausparkasse zu klären, auch wenn diese Ihre Ansprüche bestreitet. Wegen unionsrechtlicher Vorgaben mag sich zwar eine noch längere Verjährungsfrist ergeben, aber wir raten Ihnen derzeit nicht, diese auszureizen. Sie können diese Erläuterung auch im Rahmen Ihrer Beschwerde gegenüber der Bausparkasse vorbringen oder mit einem Rechtsanwalt besprechen.