Wir sagen, was das Gesetz erlaubt, informieren über das Märchen von der Unterversorgung und klären über den Vertrieb via Internet und Katalog sowie auf Kaffeefahrten und in Arztpraxen auf.
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Das Wichtigste in Kürze:
Nahrungsergänzungsmittel sind europaweit geregelt. Es gibt gesetzliche Vorgaben für die Inhaltsstoffe und die Kennzeichnung, aber nicht zu Mindest- oder Höchstmengen.
Wichtig: Nahrungsergänzungsmittel werden weder von Behördenseite zugelassen noch von diesen vor dem Verkauf auf Wirksamkeit und Sicherheit geprüft. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht.
Die Werbeaussagen sind häufig blumig, einige wissenschaftlich auch nicht haltbar.
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Nahrungsergänzungsmittel werden gesetzlich definiert als Nährstoffe in konzentrierter Form, zum Beispiel in Kapseln oder Tabletten, die nur dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Die Vorgaben erstrecken sich bislang nur auf Vitamine und Mineralstoffe, und es fehlen nach wie vor Angaben zu den Höchst- und Mindestmengen für einzelne Stoffe. Die Regelungen im Einzelnen:
Der Hersteller muss die pro Tag empfohlenen Portionen angeben.
Vorgeschrieben ist auch ein Warnhinweis, dass diese Menge nicht überschritten werden darf.
Sämtliche Nährstoffe müssen die Unternehmen aufführen ‒ und zwar jeweils mit der im Produkt enthaltenen Menge pro Tagesdosis und außerdem noch prozentual, bezogen auf den in der Europäischen Union (EU) für Erwachsene geltenden Referenzwert (den sogenannten Nährstoffbezugswert) für den jeweiligen Nährstoff (Anhang XIII der Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV). Referenzwerte der EU gibt es jedoch nur für Vitamine und Mineralstoffe, nicht aber zum Beispiel für Omega-3-Fettsäuren oder Polyphenole.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sind.
Auf der Verpackung und in der Werbung (einschließlich Internet) sind alle Aussagen verboten, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Allerdings sind bestimmte Aussagen wie "Senkt das Risiko für..." erlaubt. Diese sind im Vorfeld von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) geprüft worden und dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Aussagen von Ärzten oder Angehörigen von Heilberufen oder auch Erfahrungsberichte von "glücklichen" Verbrauchern fallen ebenfalls unter dieses Verbot des Krankheitsbezugs in Werbung und Darbietung (Artikel 7 LMIV).
Es darf weder in der Werbung noch auf der Verpackung behauptet werden, dass eine ausgewogene Ernährung zur Nährstoffversorgung nicht ausreicht, beispielsweise weil die Böden in Deutschland angeblich so ausgelaugt seien. Die Unwahrheit solcher Angaben haben wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt.
Nahrungsergänzungsmittel müssen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden. Eine Zulassung wie bei Arzneimitteln erfolgt nicht. Die Produkte werden vor dem Verkauf (dem Inverkehrbringen) auch nicht auf ihre Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Richtigkeit der Werbeaussagen hin überprüft. Dafür ist ganz alleine der Hersteller verantwortlich.
Die Verbraucherzentralen fordern zusätzlich:
Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte eine Meldestelle für unerwartete (Neben-)Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln eingerichtet werden, die nicht nur für Apotheker, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher erreichbar ist. Vorbild dafür könnte die Meldestelle für Arzeimittelnebenwirkungen sein.
Alle in Deutschland legal angebotenen Nahrungsergänzungsmittel (die gemäß § 5 NEM-V angezeigt sein müssen) sollten in einer Internet-Datenbank einsehbar sein. Das gäbe Verbraucherinnen und Verbrauchern die Sicherheit, dass diese Produkte bei der Lebensmittelüberwachung bekannt sind. Eine solche öffentlich zugängliche Datenbank gibt es beispielsweise in Belgien.
Zum Nachhören: Wem Nahrungsergänzungsmittel helfen
Wem helfen Nahrungsergänzungsmittel wirklich? Wie wirken sie? Und was ist von den Versprechungen zu halten, mit denen Nahrungsergänzungsmittel beworben werden? Im Podcast beleuchtet Ernähungsexpertin Sabine Holzäpfel von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg diese Fragen im Gespräch mit Niklaas Haskamp.
Nahrungsergänzungsmittel sind häufig überflüssig, denn die benötigten Nährstoffmengen lassen sich auch einfach essen. Das zeigt die bei den Verbraucherzentralen erhältliche Drehscheibe "Wellness, Gesundheit, Schönheit?". Sie informiert entsprechend der hier im Portal genannten Produktgruppen über die entsprechenden Inhaltsstoffe in herkömmlichen Lebensmitteln und zeigt die benötigten Portionsgrößen. Hier ist sie digital umgesetzt.
BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen
Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?
Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.
2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.