Welche Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente können verordnet bzw. erstattet werden?
Folgende Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente sind lt. Anlage I der AMR unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der GKV verordnungsfähig, obwohl sie freiverkäufliche Arzneimittel sind. Zu beachten: Diese können andere Stoffverbindungen enthalten, als für Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel zulässig sind.
- Calcium-Verbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung: Nur bei manifester Osteoporose ODER Behandlung einer anderen Erkrankung mit Steroiden (Kortison) über mindestens sechs Monate, ODER Einnahme von Bisphosphonaten (Mittel zur Behandlung von Osteoporose), wenn in der Fachinformation auf die zwingende Notwendigkeit hingewiesen wird.
- Calciumverbindungen als Monopräparate: nur bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus ODER bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
- Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
- Iodid (Jod) nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
- Kalium-Verbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie.
- Magnesium-Verbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlust-Erkrankungen.
- Phosphatverbindungen bei Hypophosphataemie.
- Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
- Vitamin E (als Monopräparat) nur zur Behandlung von Vitamin-E-Mangel-Ataxie (AVED)
- Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse.
- Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin (Vitamin B1) und Folsäure (5 mg/Dosiseinheit) als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
- Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig.
- Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
- Zink-Verbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Dialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.