Absicherung für pflegende Angehörige durch Sozialversicherungen

Stand:
Wer Angehörige oder auch andere Menschen pflegt, ist in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.
ältere Dame mit Gehhilfe

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bestehen die drei Versicherungen automatisch. Eine Anmeldung oder ein gesonderter Antrag sind nicht erforderlich.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen die Kommunen.
  • Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen entrichtet. Der pflegende Angehörige muss nichts bezahlen.
  • Eine grundlegende Voraussetzung für alle Leistungen ist die Einstufung des Pflegebedürftigen in mindestens Pflegegrad 2.
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Unfallversicherung

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht automatisch mit Aufnahme der Pflegetätigkeit, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden und einen Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche haben, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage.

Die Pflegeperson muss das nicht anmelden und auch keinen gesonderten Antrag stellen. Beiträge der Pflege-Unfallversicherung werden von den Kommunen übernommen. Pflegebedürftige und Pflegepersonen werden nicht belastet.

Die Unfallversicherung tritt ein, wenn

  1. die Pflegeperson einen Unfall erleidet (Achtung: Wegeunfälle werden nur anerkannt, wenn sich die Pflegeperson auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Pflegebedürftigen befindet).
  2. die Pflegeperson an einer Berufskrankheit (z.B. Erkrankungen aufgrund der körperlichen Anstrengung oder Hautkrankheiten infolge einer Unverträglichkeit der für die Pflege erforderlichen Mittel) erkrankt.
  3. sich die Pflegeperson bei Erkrankungen des Pflegebedürftigen während der Tätigkeit infiziert.

Wenn die Unfallversicherung greift, haben Pflegepersonen Anspruch auf verschiedene Leistungen. Insbesondere besteht ein Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Wenn die Pflegeperson aufgrund des Unfalls ihren bisherigen Beruf nicht mehr wie vor dem Unfall ausüben kann, besteht unter Umständen ein Anspruch auf eine Umschulung oder auch eine andere Ausbildung.

Die Unfallversicherung leistet unter bestimmten Voraussetzungen auch Lohnersatzleistungen oder Rente.

Für welche Pflegetätigkeiten gilt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung orientiert sich hier an den Grundlagen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Damit fallen folgende Bereiche unter den Versicherungsschutz:

  • Haushaltsführung - z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten oder die Durchführung von Aufräum-und Reinigungsarbeiten (wie Tisch decken, Wäsche waschen) und die Begleitung zu Behörden und Banken
  • Mobilität - z. B. Unterstützung beim Laufen oder beim Treppensteigen
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten - z. B. Hilfeleistung beim Durchführen komplexer Alltagshandlungen wie Kaffeekochen
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - z. B. Umgang mit Angstzuständen oder Wahnvorstellungen, der Selbstschutz bei aggressivem Verhalten der pflegebedürftigen Personen
  • Selbstversorgung - z. B. Unterstützung während des Waschens, Duschens oder Badens des Menschen
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie der Förderung des selbstständigen Umgangs damit - z. B. Begleitung auf Hin- und Rückwegen zu Arzt- oder Therapiebesuchen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte - z. B. Einhaltung ausreichender Ruhe- und Schlafphasen, Unterstützung bei geeigneten Freizeitaktivitäten (wie Basteln, Fernsehen)

Beispiele:

Eine Pflegeperson hilft ihrem pflegebedürftigen Vater die Treppe hinauf, damit dieser sein Schlafzimmer aufsuchen kann. Dabei verliert die Pflegeperson das Gleichgewicht und stürzt.

Eine Pflegeperson hat einen Autounfall bei der direkten Fahrt zur Wohnung des Pflegebedürftigen, oder erleidet einen Verkehrsunfall bei der Begleitung des Pflegebedürftigen auf Hin- und Rückwegen zu Arzt- oder Therapiebesuchen.


Unfall – was nun?

Erleiden Sie als Pflegeperson einen Unfall, dann suchen Sie bitte eine Durchgangsärztin / einen Durchgangsarzt auf. Dann wird der Unfall direkt der Unfallversicherung angezeigt. Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln werden dann direkt von der Unfallkasse übernommen.

Rentenversicherung

Eine Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung ist jemand, der nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seinem Zuhause pflegt. Das kann ein Angehöriger, Freund oder einfach eine Person sein, die ehrenamtlich pflegt.

Die Pflegeperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
  • Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 bis 5.
  • Die Pflege findet wenigstens zehn Stunden wöchentlich statt.
  • Die Pflege ist verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
  • Der Pflegebedürftige wird in seiner häuslichen Umgebung betreut.
  • Die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen die Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson.

Sobald ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt worden ist, muss die Pflegekasse auch die Voraussetzungen für die Rentenversicherung prüfen. Bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ermittelt der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) auch, welche Person die Pflege erbringt und in welchem Umfang. Er wird daher bei der Begutachtung fragen, wie lange Sie die Person täglich pflegen. Zunächst entscheiden daher die Angaben der Pflegeperson. Allerdings müssen die Angaben realistisch sein. Ansonsten wird der Gutachter die Zeit schätzen.

Wenn Sie mehrere Personen pflegen, werden die Zeiten für die Personen zusammengerechnet. In diesem Fall teilen sich die Pflegekassen der gepflegten Personen die Beiträge. Die Höhe der Beiträge hängt dann von der Pflegezeit für die jeweilige pflegebedürftige Person ab. Die Pflegekassen müssen sich dann untereinander über die Voraussetzungen informieren und miteinander abstimmen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch mit Aufnahme der Pflegetätigkeit. Die Pflegeperson muss keine Anmeldung vornehmen. Die Versicherung besteht automatisch (Pflichtversicherung). Damit allerdings die Beiträge entrichtet werden können, muss die Höhe der Beiträge ermittelt werden. Dazu sendet Ihnen die Pflegekasse den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" zu. Sie können allerdings auch selbst tätig werden und sich an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden.

Tipp: Im Gutachten zur Pflegeeinstufung des Medizinischen Dienstes (MD) ist die Pflegezeit pro Woche angegeben. Prüfen Sie daher das MD-Gutachten. Wenn Ihre Pflegezeit zwischen zehn und 14 Stunden liegt, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Pflegekasse auf, um Ihren Rentenversicherungsanspruch zu klären.

Wenn Sie Ihre Pflegetätigkeit aufnehmen und die Pflegebedürftigkeit schon festgestellt ist, sollten Sie sich unbedingt bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen melden, damit Ihnen der "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" zugesendet werden kann.

Viele Beispiele, wie der erforderliche Pflegeumfang erreicht werden kann, finden Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Rente für Pflegepersonen – Ihr Einsatz lohnt sich".

Die Rentenansprüche können auch für Rentner interessant sein. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag über die Flexirente.

Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen sind in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge werden von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen entrichtet.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflegeperson war vor ihrer Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert, z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses. Oder dadurch, dass sie bereits eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch III, wie etwa Arbeitslosengeld, bezieht.
  • Die Pflege ist nicht erwerbsmäßig.
  • Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 bis 5.
  • Die Pflege ist verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
  • Der Pflegebedürftige wird in seiner häuslichen Umgebung betreut.

Pflegepersonen haben dann die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen. Achtung: Diese Regelung greift nur, sofern nicht aktuell ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, beispielsweise aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.

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