Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

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Reicht bei den Eltern das Geld für die Pflege im Alter nicht, bittet der Staat bei höheren Einkommen und Vermögen die Nachkommen zur Kasse. Wir zeigen, wann und in welchem Umfang Sie für die Pflege Ihrer Eltern aufkommen müssen.
Senioren in einer Pflegeeinrichtung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.
  • Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes. Sollten Sie also zusammen mit dem Einkommen Ihres Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro kommen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt für Ihre Eltern – nur Ihr eigenes Einkommen gilt.
  • Den Anspruch auf Elternunterhalt machen in aller Regel Sozialhilfeträger geltend und fordern, dass Sie Einkommen und Vermögen offenlegen.
  • Müssen Sie keinen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen oder reicht der gezahlte Unterhalt nicht für die Kosten, bekommen Ihre Eltern Sozialhilfe.
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Müssen Kinder in jedem Fall für die Pflege der Eltern zahlen?

Irgendwann kommen die meisten Senior:innen zu einem Punkt, an dem sie den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können – sie werden pflegebedürftig. Doch Pflege im Alter ist teuer. Wenn Pflegeversicherungen, Rente und Vermögen die Kosten nicht abdecken, sind die nächsten Angehörigen gefordert. Oft heißt das: Kinder haften für ihre Eltern.

In vielen Fällen übernimmt der Nachwuchs die Verantwortung freiwillig und regelt die Pflege der Eltern unter sich. Oder die Eltern sorgen früh vor und treffen Vorkehrungen für den Fall der Fälle. Etwa indem sie ihr Haus verkaufen und in Einrichtungen für altengerechtes Wohnen umziehen. Dennoch wird häufig vom Sozialamt geklärt, wer für den Unterhalt eines Pflegebedürftigen aufkommen muss.

Seit Anfang 2020 müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Diese Grenze hat das Angehörigen-Entlastungsgesetz gebracht.

Die Folge: Haben Sie pflegebedürftige Eltern, die selbst nicht für die Kosten aufkommen können, kann es sein, dass der Sozialhilfeträger Ihnen schreibt und verlangt, dass Sie Ihr Einkommen und Vermögen offenlegen.

Für wen gibt es die Entlastung?

Diese Regelung mit mehr als 100.000 Euro Jahresbrutto gilt für:

  1. Kinder, die Elternunterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen (Elternunterhalt) 
  2. Eltern, die Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Kinder zahlen müssen (Ausnahme: minderjährige Kinder, die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten)

Und zwar nur dann, wenn die pflegebedürftigen Eltern oder Kinder nicht allein für die Kosten aufkommen können und Leistungen nach dem SGB XII beziehen (§ 94 SGB XII).

Wichtig: Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Auch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht finanziell füreinander einstehen.

Für wen gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht?

Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn sich Ehegatten untereinander Unterhalt zahlen müssen. Das passiert dann, wenn der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim kommt, während der andere zu Hause wohnen bleibt. In diesem Fall muss sich der zu Hause verbleibende Ehe- oder Lebenspartner an den Heimkosten beteiligen.

Eine Entlastung ist hier nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber meint, dass die Ehe oder Partnerschaft eine besondere gegenseitige Einstandspflicht begründet. Daher muss weiterhin auch dann Unterhalt gezahlt werden, wenn das Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-Grenze liegt. Hierzu müssen die Ehe- oder Lebenspartner neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen.

Was ist das Schonvermögen?

Das Gesetz beschreibt § 90 SGB XII allerdings ein sogenanntes Schonvermögen. Dazu gehört unter anderem auch ein Schonbetrag von 10.000 Euro. Der gleiche Betrag gilt für den Ehe- oder Lebenspartner. Ein Vermögen von insgesamt 20.000 Euro bleibt somit anrechnungsfrei.

Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege im Rahmen eines sogenannten Bestattungsvorsorgevertrages zweckgebunden angelegt wurde.

Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.

Übrigens: Dem Partner, der im Heim lebt, zahlt das Sozialamt dann auch ein Taschengeld. 2024 liegt es bei 152,01 pro Monat. Dieses Taschengeld wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Daneben besteht ein Anspruch auf Bekleidungshilfe, dessen Höhe in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Wer ist zum Elternunterhalt verpflichtet?

Reichen Rente, eigenes Vermögen und Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen nicht aus, um die Kosten für das Heim oder Pflegedienste selbst zu zahlen, springt zunächst der Sozialstaat ein und streckt die Kosten vor. Haben Kinder ein hohes Einkommen, fordert er es im Anschluss jedoch von ihnen zurück.

Den Anspruch auf Elternunterhalt machen also in aller Regel gar nicht die Eltern selbst geltend, sondern der Sozialhilfeträger.

  • Das Sozialamt kann nur von Personen Unterhaltszahlungen verlangen, die ein Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro haben und die mit dem Hilfebedürftigen im ersten Grad verwandt sind (dazu zählen nur Eltern oder Kinder).
  • Wird die Jahresbruttogrenze nicht erreicht, besteht auch keine Unterhaltspflicht aus vorhandenem Vermögen des Kindes.
  • Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.
  • Eine Unterhaltspflicht wird vom Sozialamt nur überprüft, wenn ein entsprechender Verdacht oder Hinweis vorliegt. Schreibt Ihnen das Amt mit einem solchen Verdacht, dann müssen Sie Ihre Einkünfte offenlegen.
  • Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder wird nach den Vorschriften des Zivilrechts berechnet. Sollte mindestens ein (Einzel-)Kind mehr als 100.000 Euro verdienen, wird die Höhe des Unterhalts nach den entsprechenden Leitlinien berechnet, zum Beispiel nach der Düsseldorfer Tabelle. Was die Eltern dann trotz des eventuellen Unterhalts ihrer Kinder immer noch an Geld für die Pflege brauchen, übernimmt das Sozialamt.

Elternunterhalt: Keine Regel ohne Ausnahme

Haben die Eltern sich wegen sogenannter erheblicher Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht, haben sie einen geringeren bis gar keinen Unterhaltsanspruch. Von Bedeutung sind vor allem Zeiten, in denen sie für das Kind selbst noch verantwortlich waren. Darunter können zum Beispiel Fälle von Misshandlungen oder grober Vernachlässigung fallen – ein abgebrochener Kontakt dagegen reicht meist nicht aus.

Was gehört zum "Jahresbruttoeinkommen"?

Zu Ihrem Einkommen kann unter Umständen mehr zählen, als nur Ihr Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Bei dem Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) können auch sonstige Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, dazu gehören. Das Gesamteinkommen wird also dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Gesamteinkommens werden steuerliche Abzüge, wie der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt. Es gibt allerdings verschiedene Möglichkeiten, Ausgaben geltend zu machen und dadurch das Einkommen zu reduzieren.

Die Berechnung des Gesamteinkommens ist immer ein Einzelfall, so dass Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn Sie vom Sozialamt zum Nachweis Ihres Einkommens aufgefordert werden. Erkundigen Sie sich bei der Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland, ob diese eine solche rechtliche Beratung anbietet.

Welche Auskunftspflicht besteht?

  1. Auskunftspflicht der Eltern: 
    Um sicher sein zu können, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Eltern auch tatsächlich besteht, müssen diese ihren Kindern Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben.
  2. Auskunftspflicht der Kinder:
    Umgekehrt sind aber auch die Kinder zu einer Auskunft verpflichtet. Um den Unterhaltsanspruch der Eltern berechnen zu können, benötigt das Sozialamt einen detaillierten Einblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ggf. auch die des Ehepartners.

Können meine Eltern auf Zahlungen verzichten?

  • Viele Senioren wollen ihre Kinder nicht finanziell belasten und deswegen keinen Elternunterhalt einfordern. Diese Wahl haben sie aber nicht, wenn sie für Pflegeleistungen, die sie nicht selbst bezahlen können, Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Verantwortung für Unterhaltszahlungen nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn der Nachwuchs unterhaltspflichtig ist.
  • Auch Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen, die Unterhaltsansprüche reduzieren, sind nicht wirksam.
  • Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist nur dann möglich, wenn sich bei den Eltern Rücklagen aus vorherigen Unterhaltszahlungen gebildet haben.

Ein Sonderproblem: Rückforderung von Schenkungen

Das Gesetz sieht vor, dass verarmte Menschen, die in den letzten 10 Jahren vor der Verarmung etwas verschenkt haben, dieses zurückholen dürfen. Der Sinn ist klar: Durch diesen Anspruch sollen sie davor gerettet werden, ihre Wohnung zu verlieren oder nichts mehr zu essen zu haben. In der Regel macht dies aber keiner geltend. Die meisten Menschen wissen gar nicht, dass sie diesen Anspruch haben.

Wenn allerdings der Staat der bedürftigen Person durch Sozialleistungen - etwa durch die Hilfe zur Pflege im Pflegeheim - beispringt, kann er diesen Rückforderungsanspruch geltend machen. Er fordert dann bei dem Beschenkten das Geschenk zurück.

Das kann sogar ein verschenktes Haus betreffen, aber auch monatliche Einzahlungen auf ein Sparkonto. In einem zu entscheidenden Fall des Oberlandesgericht Celle hatte eine Großmutter für ihre Enkelin seit der Geburt über mehrere Jahre einen monatlichen Betrag auf ein Sparkonto angespart. Das Gericht entschied 2020, dass solche geschenkten Beiträge zurückgezahlt werden müssen, wenn sie offensichtlich dem Kapitalaufbau dienen. Das war bei diesem Sachverhalt der Fall.

Nur, wenn es sich um eine so genannte privilegierte Schenkung oder Anstandsschenkung handelt, ist die Schenkung von dem Rückforderungsanspruch ausgenommen. Anstandsschenkungen sind kleine und übliche Geldgeschenke wie beispielsweise zu Geburtstagen, Weihnachten oder zu anderen wichtigen Ereignissen wie Heirat oder Geburt.

So hatte das Landgericht Aachen in den Taschengeldzahlungen einer Großmutter eine Anstandsschenkung gesehen, und lehnte den Anspruch in seinem damaligen Fall ab.

Letztendlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, welche Art der Schenkung vorliegt.

Bitte beachten Sie: Die Rechtslage in diesem Bereich ist kompliziert. Zum einen zeichnet sie sich dadurch aus, dass der Einzelfall entscheidend ist. Zum anderen kommt es in bestimmten Fällen zu Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Im Zweifel sollten Sie sich daher Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Sozialrecht holen.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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