Wie wird der Unterhaltsanspruch berechnet?
Eine Unterhaltspflicht wird vom Sozialamt nur überprüft, wenn ein entsprechender Verdacht oder Hinweis vorliegt. Schreibt Ihnen das Amt mit einem solchen Verdacht, dann müssen Sie Ihre Einkünfte offenlegen.
Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder wird nach den Vorschriften des Zivilrechts berechnet. Sollte mindestens ein (Einzel-)Kind mehr als 100.000 Euro verdienen, wird die Höhe des Unterhalts nach den entsprechenden Leitlinien berechnet (zum Beispiel Düsseldorfer Tabelle).
Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro hat, wird es komplizierter:
- Im 1. Schritt wird dann ausgerechnet, wie viel Unterhalt jeder anteilig unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezahlen müsste. Die Unterhaltspflicht wird also entsprechend der finanziellen Möglichkeiten der Kinder aufgeteilt - und nicht einfach durch die Anzahl der Kinder geteilt. Es kann sein, dass Kinder mit hohem Einkommen mehr Unterhalt bezahlen müssten als Geschwister, die weniger zur Verfügung haben.
- Im 2 Schritt wird dann geprüft, welches Geschwisterkind überhaupt über den 100.000 Euro Jahresbrutto liegt. Denn den im 1. Schritt errechneten Anteil muss nur zahlen, wer auch in die Unterhaltspflicht fällt. Es kann sein, dass einige Kinder Unterhalt zahlen müssen, während ihre Geschwister nicht dazu verpflichtet werden.
Was die Eltern dann trotz des eventuellen Unterhalts ihrer Kinder immer noch an Geld für die Pflege brauchen, übernimmt das Sozialamt.
Was gehört zum "Jahresbruttoeinkommen"?
Zu Ihrem Einkommen kann unter Umständen mehr zählen, als nur Ihr Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Bei dem Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) können auch sonstige Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung dazu gehören. Das Gesamteinkommen wird also dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Gesamteinkommens werden steuerliche Abzüge, wie der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt. Es gibt allerdings verschiedene Möglichkeiten, Ausgaben geltend zu machen und dadurch das Einkommen zu reduzieren.
Die Berechnung des Gesamteinkommens ist immer ein Einzelfall, so dass Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn Sie vom Sozialamt zum Nachweis Ihres Einkommens aufgefordert werden. Erkundigen Sie sich bei der Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland, ob diese eine solche rechtliche Beratung anbietet.
Welche Auskunftspflicht besteht?
- Auskunftspflicht der Eltern:
Um sicher sein zu können, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Eltern auch tatsächlich besteht, müssen diese ihren Kindern Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben.
- Auskunftspflicht der Kinder:
Umgekehrt sind aber auch die Kinder zu einer Auskunft verpflichtet. Um den Unterhaltsanspruch der Eltern berechnen zu können, benötigt das Sozialamt einen detaillierten Einblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ggf. auch die des Ehepartners.
Können meine Eltern auf Zahlungen verzichten?
- Viele Senioren wollen ihre Kinder nicht finanziell belasten und deswegen keinen Elternunterhalt einfordern. Diese Wahl haben sie aber nicht, wenn sie für Pflegeleistungen, die sie nicht selbst bezahlen können, Hilfe in Anspruch nehmen. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Verantwortung für Unterhaltszahlungen nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn der Nachwuchs unterhaltspflichtig ist.
- Auch Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen, die Unterhaltsansprüche reduzieren, sind nicht wirksam.
- Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist nur dann möglich, wenn sich bei den Eltern Rücklagen aus vorherigen Unterhaltszahlungen gebildet haben.
Ein Sonderproblem: Zurückfordern von Schenkungen
Das Gesetz sieht vor, dass verarmte Menschen, die in den letzten 10 Jahren vor der Verarmung etwas verschenkt haben, dieses zurückholen dürfen. Der Sinn ist klar: Durch diesen Anspruch sollen sie davor gerettet werden, ihre Wohnung zu verlieren oder nichts mehr zu essen zu haben. In der Regel macht dies aber keiner geltend. Die meisten Menschen wissen gar nicht, dass sie diesen Anspruch haben.
Wenn allerdings der Staat dem Verarmten durch Sozialleistungen - etwa durch die Hilfe zur Pflege im Pflegeheim oder der Stationären Hilfe - beispringt, kann er diesen Rückforderungsanspruch geltend machen. Er fordert dann bei dem Beschenkten das Geschenk zurück.
Das kann sogar verschenkte Häuser betreffen, aber auch eine Enkelin, für die die Oma über mehrere Jahre einen monatlichen Betrag angespart hat. Selbst solch ein in den letzten 10 Jahre angesparter Betrag muss laut einem Urteil des OLG Celle aus dem Jahr 2020 zurückgezahlt werden. Das heißt, die Enkelin muss die geschenkten Beträge zurückzahlen.
Nur, wenn es sich um eine so genannte privilegierte Schenkung handelt, ist die Schenkung von dem Rückforderungsanspruch ausgenommen. Bei der Schenkung der Großmutter an die Enkelin könnte es sich um eine solche handeln - und zwar als Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung. Diese liegen aber laut OLG Celle in dem konkreten Fall nicht vor.
Dagegen hatte das LG Aachen in den Taschengeldzahlungen einer Großmutter eine Anstandsschenkung gesehen, und lehnte den Anspruch in seinem damaligen Fall ab.
Das OLG Celle bezieht sich zwar auf dieses Urteil des LG Aachen. Es betont aber, dass die Ansparung eines Sparbetrages anders zu bewerten ist, als die Zahlung eines monatlichen Taschengeldes.