Ärztliche Zweitmeinung: Was die Krankenkasse zahlt

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Steht eine Operation an, wollen viele Patient:innen auf Nummer sicher gehen und einen weiteren Spezialisten oder eine weitere Spezialistin befragen. Das ist über die freie Arztwahl prinzipiell möglich, doch es gibt auch Einiges zu beachten.
Artz-Patient-Gespräch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein gesetzlicher Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung besteht bei bestimmten planbaren Eingriffen oder Operationen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen dafür die Kosten übernehmen.
  • Diese Kassenleistung gilt bisher nur für wenige, bestimmte Eingriffe.
  • Die Zweitmeinungs-Ärzt:innen müssen besonders qualifiziert und unabhängig sein.
  • Neu ab Juli 2024: Recht auf ärztliche Zweitmeinung vor planbaren Eingriffen am Hüftgelenk, ab Oktober 2024 dann auch bei planbaren Eingriffen von Aortenaneurysmen.
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Habe ich ein Recht auf Zweitmeinung?

Für medizinische Laien ist es häufig schwierig, zu entscheiden, ob eine empfohlene Operation durchgeführt werden soll, oder ob es noch andere Behandlungsmöglichkeiten gibt. Die Zweitmeinung soll Patient:innen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden. 

Da gesetzlich Versicherte ihren Arzt oder ihre Ärztin frei wählen können, ist es unproblematisch, bei Behandlungen einen weiteren Mediziner oder eine weitere Medizinerin zu Rate zu ziehen. Die Zweitgutachter:innen können ihre Beratungsleistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen.

Wenn Sie eine Zweitmeinung einholen möchten, sollten Sie den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin darüber informieren und sie bitten, Ihnen Berichte, Laborwerte und Ergebnisse von Röntgenuntersuchungen auszuhändigen. Zudem bieten viele gesetzliche Krankenkassen eine Zweitmeinung vor Operationen als Zusatzleistung an.

Patient:innen haben das Recht, die vollständige Patientenakte einzusehen. Sie können auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Das vermeidet überflüssige und gesundheitlich belastende Doppeluntersuchungen und auch Kosten.

Patient:innen haben zudem ein Recht auf Kopien der Patientenakte oder der vorliegenden Befunde. Die erste Abschrift der Patientenakte ist für Patient:innen kostenlos. Die Verbraucherzentralen bieten eine Reihe von Musterbriefen an, die es Ihnen leichter machen sollen, zu Ihrem Recht zu kommen.

Ärztliche Zweitmeinung: Regelung bei bestimmten Eingriffen

Gesetzlich Krankenversicherte dürfen bei bestimmten planbaren Operationen eine zweite Meinung einholen. Das sogenannte strukturierte Zweitmeinungsverfahren wurde 2019 eingeführt. Die Kosten für eine solche Zweitmeinung bei bestimmten festgelegten Eingriffen übernimmt die Krankenkasse.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung besteht aktuell bei folgenden Eingriffen: 

  1. Mandeloperationen
  2. Gebärmutterentfernungen
  3. Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  4. Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  5. Implantationen einer Knie-Endoprothese
  6. Eingriffe an der Wirbelsäule
  7. Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  8. Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  9. Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  10. Einsatz, Wechsel oder Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk (ab 1. Juli 2024)
  11. Ab Oktober 2024 vor geplanten Eingriffen von Aorteneurysmen

Der Anspruch auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung umfasst zum Beispiel auch einen Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriff an der Knie-Endoprothese, sofern medizinisch eine Notwendigkeit besteht.

Ausgenommen von der Zweitmeinung sind Notfalloperationen.

Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden künftig in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren aufgenommen.

Wie funktioniert das spezielle Zweitmeinungsverfahren?

Empfiehlt Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin einen dieser bestimmten Eingriffe, muss er oder sie Sie mindestens 10 Tage vor der Operation darauf hinweisen, dass Sie sich bei speziell qualifizierten Ärzt:innen beraten lassen können, ob der Eingriff notwendig ist und ob es alternative Behandlungsmöglichkeiten gibt.

Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie das Angebot der zweiten Meinung annehmen möchten oder nicht. Falls ja, stellt die Ärztin oder der Arzt auf Wunsch alle Befunde zusammen, die der Zweitmeiner benötigt.

Vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gibt es ein Patientenmerkblatt, in dem Sie alles Wissenswerte rund um die zweite Meinung finden können. Die Ärztin oder der Arzt sollten Ihnen das Merkblatt aushändigen.

Gut verständliche Informationen über Eingriffe, für die ein Zweitmeinungsverfahren möglich ist, bietet die Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.

Falls weitere Untersuchungen sinnvoll sind, bespricht die Ärztin oder der Arzt dies mit Ihnen:

  • Nach Abschluss seiner Begutachtung teilt der Zweitmeiner Ihnen mit, ob er den geplanten Eingriff für medizinisch notwendig erachtet oder nicht und ob es Behandlungsalternativen gibt, die Sie wählen können.
     
  • Sie können dann frei entscheiden, welche Behandlung aus Ihrer Sicht die Beste ist, also zum Beispiel auch einen geplanten Operationstermin wieder absagen.
     
  • Falls Sie dies möchten, erhalten Sie einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht, der auf Ihren Wunsch hin auch an den behandelnden Arzt übersandt werden kann.

Wie finde ich Zweitmeinungsärzt:innen?

Möchten Sie die ärztliche Zweitmeinung nutzen, müssen Sie sich an eine Ärztin oder einen Arzt wenden, die für das strukturierte Zweitmeinungsverfahren zugelassen sind. 

Diese Zweitmeinungsärzt:innen müssen besonders qualifiziert und unabhängig sein und brauchen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Für die Genehmigung müssen Ärztinnen und Ärzte bestimmte in der Zweitmeinungsrichtlinie festgelegte Voraussetzungen nachweisen. Die Zweitmeinung darf nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.

Welche Ärzte und Ärztinnen aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, sehen Sie auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Zweitmeinung als Extra der Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten bei anstehenden Operationen unabhängig von dem strukturierten Verfahren ärztliche Zweitmeinungen zu anderen Diagnosen auf freiwilliger Basis bezahlen. Fragen Sie deshalb bei der Krankenkasse nach dieser Leistung.

Ein Drittel der Krankenkassen ermöglicht Patient:innen mit einer Krebsdiagnose eine weitere Begutachtung durch Spezialisten.

Von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ist der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens. Viele empfehlen ihren Mitgliedern bestimmte Onlineportale, mit denen sie kooperieren. Hier werden die medizinischen Unterlagen ins Portal hochgeladen und geprüft. Andere Krankenkassen vermitteln einen Termin bei kooperierenden Spezialist:innen.

Neben den Krankenkassen gibt es auch private Gutachterbüros, die sich auf Zweitmeinungen spezialisiert haben. Das müssen Patient:innen aber selbst bezahlen.

Die Qualität der Zweitmeinung

Zweitmeinungsverfahren müssen konkrete Qualitätsvorgaben einhalten: Sowohl was die Einschätzung selbst angeht als auch die Qualifikation der Ärzt:innen, die sie abgeben. Diese Anforderungen gelten allerdings nur für die oben genannten Operationen im Rahmen des gesetzlichen Zweitmeinungsverfahrens. Bei allen anderen Zweitmeinungsverfahren gibt es keine konkreten Vorgaben.

Sie könnten also unter Umständen keine unabhängige Zweitmeinung bekommen. Im Krankenhaus beispielsweise spielen auch die wirtschaftlichen Interessen eine Rolle. Der Rat wird daher oft auch von Geschäftsinteressen beeinflusst.

Umgekehrt gilt das auch für die Zweitmeinung durch die Krankenkassen. Hier könnten etwa die "kooperierenden Spezialist:innen" oder Onlineportale von teuren Eingriffen abraten. Daher sollten Sie bei der Krankenkasse nachfragen, warum die Kassen-Gutachter zur Beurteilung der jeweiligen Behandlung besonders qualifiziert sind. Sie sollten auch direkt mit dem Versicherer klären, ob eventuell doch Kosten entstehen und bis wann Sie mit der Zweitexpertise rechnen können.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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