Knochendichtemessung: Wann zahlt die Kasse?

Stand:
Die Knochendichtemessung, auch Osteodensitometrie, wird häufig als IGeL abgerechnet. Dabei ist sie nicht erst bei einem Knochenbruch Kassenleistung. Seit einem Beschluss von 2013 reicht auch ein konkreter Befund für einen Knochenschwund, der mit Medikamenten behandelt werden soll.
Arzt mit Röntgenbild

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einer ärztlich diagnostizierten Osteoporose haben Patient:innen alle fünf Jahre Anrecht auf eine von der Krankenkasse bezahlte Knochendichtemessung.
  • Die Knochendichtemessung kann nach fünf Jahren wiederholt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch früher.
  • Vertragsärztinnen und -ärzte müssen die Knochendichtemessung als Kassenleistung anbieten. Fehlt ihnen die nötige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, müssen sie Patient:innen an einen anderen Arzt mit vorliegender Genehmigung verweisen.
  • Die private Abrechnung einer kassenärztlichen Leistung ist nicht zulässig.
On
  • Betroffene können bei der Patientenberatungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung ihres Bundeslandes die Adressen von qualifizierten Ärzten erhalten, die eine Knochendichtemessung auf Kassenkosten durchführen.

  • Als reine Früherkennung, also ohne Krankheitsanzeichen, ist die Knochendichtemessung immer eine Privatleistung (IGeL).

Was ist Osteoporose?

Osteoporose (Knochenschwund) ist eine Skeletterkrankung, bei der die Knochen ihre Festigkeit verlieren und deswegen leichter brechen. Frauen erkranken mehr als drei Mal so häufig an Osteoporose wie Männer, insbesondere mit zunehmendem Alter. In der Altersgruppe der über 65-Jährigen sind nach Zahlen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 24 Prozent der Frauen von Osteoporose betroffen. Wichtigster Grund hierfür ist ein verringerter Hormonspiegel an Östrogen nach den Wechseljahren. Osteoporose kann auch als Begleiterscheinung anderer Krankheiten oder als Folge von Medikamentenbehandlungen, insbesondere Cortison, auftreten.

Was ist die Knochendichtemessung?

Die Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) kann, neben anderen ärztlichen Untersuchungen, die Diagnose Osteoporose untermauern. Hierbei wird die Knochenfestigkeit anhand des Mineralsalzgehaltes und der Knochenqualität bestimmt. Das derzeit empfohlene und von medizinischen Expert:innen und Krankenkassen anerkannte Verfahren zur Messung der Knochendichte ist die DXA-Messung.

Sie ist eine strahlungsarme Röntgenmethode, bei der in der Regel Hüfte und Lendenwirbelsäule der Patient:innen geröntgt werden. Als Ergebnis dieser Messung wird ein sogenannter T-Score ermittelt: Während ein T-Score von 0 bis -1 als normal und ein T-Score von -1 bis -2,5 nur als vermindert gilt, deutet ein T-Score von weniger als -2,5 auf eine bestehende Erkrankung an Osteoporose hin.

Was zahlt die Krankenkasse?

Bei einer ärztlich diagnostizierten Osteoporose haben Patient:innen alle fünf Jahre Anrecht auf eine von der Krankenkasse bezahlte Knochendichtemessung. Aufgrund des Krankheitsverlaufs oder anderer klinischer Gründe kann die Messung ggf. auch früher wiederholt werden.

Auf Beschluss des höchsten Gremiums im deutschen Gesundheitswesens, dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA), hat seit Januar 2014 ein erweiterter Personenkreis Anrecht auf eine kassenfinanzierte Knochendichtemessung. Die Messung ist nicht erst dann Kassenleistung, wenn ein Knochenbruch vorliegt, sondern bereits dann, wenn der Arzt die Absicht hat, aufgrund konkreter Befunde einen Knochenschwund mit Medikamenten zu behandeln.

Dies sind Beispiele für Befunde, bei denen eine medikamentöse Therapie der Osteoporose indiziert sein kann und die Knochendichtemessung damit zur Kassenleistung wird:

  • hochdosierte Behandlung mit Cortison. Die Einnahme von Cortison über eine längere Zeit gilt als ein Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Osteoporose.
  • Vorliegen bestimmter Risiko-Erkrankungen (u.a. Diabetes Typ 1, Rheuma, Rauchen/COPD, Herzinsuffizienz, Epilepsie, Zöliakie) in Verbindung mit alters- und geschlechtsbedingt erhöhtem Frakturrisiko (z.B. bei Frauen nach der Menopause).
  • Bei Frauen ab dem 70. Lebensjahr und Männern ab dem 80. Lebensjahr wird die Knochendichtemessung von den medizinischen Fachgesellschaften generell empfohlen.

Als reine Früherkennung, also ohne Krankheitsanzeichen bzw. alters- oder geschlechterbedingter Indikation, ist die Knochendichtemessung immer eine Privatleistung (IGeL) und muss von den Patient:innen selbst bezahlt werden.

Marktcheck: Knochendichtemessung oft IGeL- statt als Kassen-Leistung

Ein Marktcheck der Verbraucherzentrale NRW an 69 Vertragsarztpraxen zeigt: Die Zahl der Facharztpraxen, die eine Knochendichtemessung mit der sogenannten DXA-Methode, einem speziellen Röntgenverfahren, überhaupt anbieten, ist vor allem in ländlichen Regionen sehr gering.

Falls die Untersuchung angeboten wird, können Versicherte die Knochendichtemessung jedoch oft nicht als Kassenleistung in Anspruch nehmen. Betroffene müssen diese dann zu Unrecht aus eigener Tasche, als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), zahlen.

 

Was kritisiert die Verbraucherzentrale?

Trotz dieser Regelung müssen nach wie vor viele betroffene Patient:innen die Messung aus eigener Tasche bezahlen, selbst wenn sie den definierten Risikogruppen angehören. Die Abrechnung als Individuelle Gesundheitsleistung scheint für Arztpraxen lukrativer zu sein als die Erstattung der Leistung über die gesetzlichen Krankenkassen.

Die Versorgungsdichte für gesetzlich Versicherte, die eine Knochendichtemessung benötigen, ist gerade in ländlichen Regionen zu niedrig. So kommt es vor, dass Genehmigungen für die Messgeräte an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgegeben oder erst gar nicht beantragt werden, um dann die Leistung (die Geräte verbleiben in der Praxis) privat abrechnen zu können.

Mit einem solchen Verhalten verstoßen Arztpraxen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Derartige Pflichtverstöße müssen von den Kassenärztlichen Vereinigungen disziplinarisch geahndet werden, was zu selten geschieht. Besitzen Behandelnde die Genehmigung zur Durchführung einer Knochendichtemessung mittels DXA-Methode, müssen sie diese als Kassenleistung erbringen. Ohne Genehmigung müssen sie gesetzlich Versicherte auf ihren Leistungsanspruch hinweisen und an eine andere Praxis mit vorliegender Genehmigung verweisen.

Tipps für Patient:innen

  • Wenn eine Knochendichtemessung ansteht, lassen Sie sich von der Patientenberatungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes die Adressen von qualifizierten Ärzt:nnen in Ihrer Umgebung geben.
  • Erkundigen Sie sich alternativ gezielt bei orthopädischen oder radiologischen Arztpraxen in Ihrer Umgebung, ob diese die Untersuchung durchführen und falls ja, ob sie eine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der Messung als Kassenleistung besitzen.
  • Fragen Sie zudem beim Arzt oder bei der Ärztin konkret nach, ob er oder sie die Messung als Basis für eine Therapieentscheidung (zur Verordnung von Medikamenten gegen Osteoporose) benötigt. Dann muss die Praxis die Knochendichtemessung als Kassenleistung erbringen und abrechnen.

Ratgeber-Tipps

Schwangerschaft und Geburt
Während einer Schwangerschaft stellen sich viele Fragen – häufig ausgelöst durch unnötige Vorsorgeuntersuchungen,…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.