IGeL-Glossar

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Allgemeine Krankenhausleistungen

Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus haben Patient:innen ein Anrecht auf die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Sie umfassen die Unterbringung und Verpflegung in einem Mehrbettzimmer, die Behandlung durch die diensthabenden Ärzt:innen sowie die Versorgung mit notwendigen Medikamenten und Maßnahmen zur Genesung.

Anamnese

Die Anamnese ist eine Methode zur Diagnosestellung bzw. die systematische Erstbefragung der Patient:innen durch Behandelnde.

Hierbei befragen Ärzt:innen die Patient:innen nach möglichen medizinisch wichtigen Informationen wie Vorerkrankungen, Allergien, Beschwerden, familiären Erkrankungen, Medikamenteneinnahmen, Risikofaktoren wie Beruf, Freizeit- und Reiseverhalten, Sexualverhalten, Suchtverhalten etc.

Ärztekammer

Die Ärztekammer ist die berufliche Interessenvertretung der Ärzt:innen in Deutschland.

Jedes Bundesland unterhält eine eigene Ärztekammer. Auf Bundesebene sind die Landesärztekammern in der Bundesärztekammer (BÄK) organisiert. Zu ihren Aufgaben gehören zum Beispiel die Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen oder auch die Gutachter- und Schlichtungsfunktion bei der Überprüfung von Behandlungsfehlern bei Patient:innen.

Begründeter Krankheitsverdacht

Bei einem begründeten Krankheitsverdacht weisen Patient:innen bestimmte für eine Krankheit typische Symptome oder Befunde auf.

Ob ein begründeter Krankheitsverdacht besteht oder nicht, ist entscheidend dafür, ob die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für weitere Untersuchungen zur Abklärung der Diagnose übernimmt.

Bonusprogramme der Krankenkassen

Mit den Bonusprogrammen der Krankenkassen sind Geld- oder Sachprämien gemeint, die die Krankenkasse ihren Mitgliedern, den Versicherten, bei einem gesundheitsbewussten Verhalten zahlt. Dazu kann zum Beispiel der Nachweis gehören, dass gesetzlich empfohlene Früherkennungs- und Vorsorge­untersuchungen wahrgenommen werden oder dass man regelmäßig Sport treibt.

Neben den Geld- und Sachprämien bieten einige Krankenkassen auch Gutscheine oder Zuschüsse bei bestimmten Gesundheits­leistungen an, die nicht zu den Regelleistungen der Krankenkassen gehören. Welches Bonusprogramm die eigene Krankenkasse anbietet, wie die dazugehörigen Bedingungen und Prämien ausgestaltet sind, erfahren Versicherte in den Satzungen ihrer Krankenkassen.

Chefarztbehandlung

Wahlärzt:innen sind die Ärzt:innen eines Krankenhauses, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen in ihrem medizinischen Gebiet verfügen.

In der Regel sind dies die Chefärzt:innen des Krankenhauses. Entscheiden sich Patient:innen für Behandlungen von Chefärzt:innen, müssen sie vorher eine schriftliche Vereinbarung mit Ärzt:innen bzw. dem Krankenhaus abschließen, den sogenannten Wahlleistungsvertrag bzw. Wahlleistungsvereinbarung.

Früherkennungsuntersuchung

Bei einer Früherkennungsuntersuchung geht es darum, eine Krankheit durch gezielte Untersuchungen in einem frühen Stadium zu erkennen.

Dies kann helfen, die Krankheit schneller und wirkungsvoller zu behandeln. Das Brustkrebs-Screening für Frauen ab 50 Jahren ist zum Beispiel eine klassische und von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlte Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs.

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Gebührenordnung für Ärzte regelt die Bezahlung für die beruflichen Leistungen von Ärzt:innen.

Dies gilt aber nur für die medizinischen Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, zum Beispiel Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Auch bei der Abrechnung von Leistungen gegenüber privat Versicherten dient die GOÄ als Abrechnungsgrundlage.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die GOZ regelt die Vergütung für zahnärztliche Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

Auf Grundlage der GOZ werden zahnärztliche Leistungen für Privatpatient:innen oder auch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in der Zahnmedizin abgerechnet.

Gebührennummern

 Gebührennummern sind Bestandteil der ärztlichen Gebührenordnungen und regeln die abrechenbaren medizinischen Leistungen bei der Erbringung privatärztlicher Leistungen. Sie sind im Gebührenverzeichnis als Anlage zur GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) oder GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) zusammengefasst.

Gebührensatz

Privatärztliche Leistungen, zum Beispiel auch IGeL-Leistungen, werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

Diese Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht Mindest- und Höchstsätze für ärztliche Leistungen vor. Der Gebührensatz gibt den finanziellen Wert einer medizinischen Leistung an. Ärzt:innen dürfen zwischen dem 1,0- und dem 3,5-fachen des Gebührensatzes abrechnen. Überschreiten Ärzt:innen diesen Schwellenwert, müssen sie dies schriftlich auf der Rechnung begründen.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen. Er setzt sich aus Vertreter:innen der Ärzteschaft, der Krankenkassen und der Krankenhäuser zusammen sowie Patientenvertreter:innen mit eingeschränkten Befugnissen. Der G-BA legt fest, welche medizinischen Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine wichtige Säule der deutschen Sozialversicherung.Sie versorgt ihre Mitglieder mit Gesundheitsleistungen wie ambulanten oder stationären Behandlungen, Arzneimitteln oder häuslicher Krankenpflege.

Diese Leistungen werden auch Kassenleistung oder GKV-Leistungskatalog genannt. Rund 90 Prozent der deutschen Bevölkerung sind Mitglied in der GKV. Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt vom Einkommen der Versicherten ab.

GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband ist die oberste Interessenvertretung aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Er hat seinen Sitz in Berlin und wurde 2008 gegründet.

HIV-Test in der Schwangerschaft

Die Kosten für den HIV-Test übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung. Es wird empfohlen, den HIV-Test zu Beginn der Schwangerschaft zu machen.

Liegt eine HIV-Infektion bei der Mutter vor, kann das Risiko einer Ansteckung des Kindes minimiert werden, wenn rechtzeitig medizinische Maßnahmen eingeleitet werden. Patientinnen können den HIV-Test auch anonym machen lassen. Dies kann mit geringen Kosten verbunden sein. Mehr dazu finden Sie hier: Versicherteninformation des GBA zum HIV-Test in der Schwangerschaft

IGeL-Monitor

Der IGeL-Monitor ist ein Internetportal und wird betrieben vom Medizinischen Dienstes Bund. Das Internetportal IGeL-Monitor bewertet den Nutzen und Schaden von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) nach wissenschaftlichen Kriterien.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Individuelle Gesundheitsleistungen sind Leistungen, die von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen oder Psychotherapeut:innen zwar angeboten werden, grundsätzlich aber nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden müssen. Sie gehören nicht zum Leistungskatalog der GKV.

Erfahren Sie mehr über IGeL-Leistungen.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG)

Das IQWiG ist ein unabhängiges wissenschaftliches Institut im Gesundheitswesen, das den Nutzen und Schaden von Untersuchungs- und Behandlungsverfahren untersucht. Auf dem Informations- und Serviceportal www.gesundheitsinformation.de erhalten Patient:innen allgemein verständliche Informationen zu Krankheiten, Diagnosen und Gesundheitsfragen.

IOL-Master

Die optische Biometrie ist ein Untersuchungsverfahren, bei dem das Auge per Lasertechnik exakt vermessen wird. Das technische Gerät zur Durchführung dieser Laservermessung heißt IOL-Master.

Vor vielen Operationen am Auge wird das Auge im Zuge der Vorbereitung und Vorbehandlung auf die OP genau vermessen. Dabei wird die Brechkraft des Auges bestimmt, indem per Lasertechnik die Länge des Auges, der Abstand zwischen Hornhaut und Linse sowie die Dicke und Krümmung der Hornhaut ermittelt wird. Die Lasermethode ist berührungs- und schmerzfrei.

Kassenärztliche Vereinigung (KV)

Der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gehören alle Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatient:innen zugelassen sind.

In jedem Bundesland gibt es eine eigene KV, in Nordrhein-Westfalen gibt es zwei (Nordrhein- und Westfalen-Lippe). Auf Bundesebene gibt es die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die die Länder-KVn berät.

Die KVn sorgen für einen reibungslosen Ablauf der ambulanten medizinischen Versorgung. So stellen sie beispielsweise mit einer Bedarfsplanung sicher, dass überall ausreichend Ärzt:innen für die ambulante Versorgung zur Verfügung stehen oder dass die Qualität der Leistungen angemessen ist. Darüber hinaus vertreten die KVn die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Kassenärzt:innen gegenüber den Krankenkassen.

Mit den Krankenkassen wird über das Honorar, die Arzneimittelbudgets und die Versorgungsverträge verhandelt. Außerdem werden die Abrechnungen der niedergelassenen Ärzt:innen und Psychotherpeut:innen geprüft und das zur Verfügung stehende Honorar verteilt. Auch sind sie als Dienstleister für Mitglieder:innen und Bürger:innen tätig.

Krankenhausentgeltgesetz

Das Krankenhausentgeltgesetz (kurz: KHEntgG) regelt gemeinsam mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz die Bezahlung der von Krankenhäusern erbrachten stationären Leistungen. Es legt auch wichtige Regelungen für privat zu zahlende Leistungen (Wahlleistungen) fest.

Krebsvorsorge

Mit Krebsvorsorge sind umgangssprachlich die Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung gemeint. Das Brustkrebs-Screening für Frauen ab 50 Jahren ist eine klassische und von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlte Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs.

Dagegen sollen Krebsvorsorgemaßnahmen vorbeugend wirken, um das Risiko einer Krebserkrankung zu verringern. Die HPV-Impfung für Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren ist beispielsweise eine solche Vorsorge.

Leistungserbringer

Mit Leistungserbringer sind diejenigen Personen gemeint, die medizinische und pflegerische Leistungen erbringen. Dazu gehören zum Beispiel Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Apotheker:innen sowie deren jeweilige Verbände.

Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen / GKV-Leistungskatalog

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit allen medizinisch notwendigen Leistungen.

Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sind alle Leistungen enthalten, die die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen müssen (= Kassenleistungen). Vom G-BA abgelehnte Leistungen darf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht übernehmen.

Liquidationsberechtigte Ärzte

Liquidationsberechtigte Ärzt:innen sind die Ärzte im Krankenhaus, die zur Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus befugt sind.

Dieses Recht wird vom Krankenhaus auf die leitenden Krankenhausärzt:innen übertragen; das sind in der Regel die Chefärzte der einzelnen fachmedizinischen Abteilungen.

Mahnstopp

Patient:innen können mit dem Krankenhaus bzw. Ärzt:innen einen Mahnstopp vereinbaren, so dass die Zahlung der Rechnung für eine privatärztliche Leistung "ruht", bis Unstimmigkeiten geklärt sind.

Medizinische Indikation

Eine Indikation gibt an, welche medizinische Maßnahme für ein bestimmtes Krankheitsbild sinnvoll ist und zum Einsatz kommen soll.

Mutterschaftsrichtlinie

In den Mutterschaftsrichtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt, welche Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen Schwangeren gesetzlich zustehen. Dazu zählen die Erstuntersuchung, um die Schwangerschaft festzustellen; regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, die den Gesundheitszustand von Mutter und Kind überprüfen; drei Ultraschalluntersuchungen sowie Blut- und Urinuntersuchungen, die auf Infektionskrankheiten testen wie Röteln, Aids oder Hepatitis B.

OCT (Optische Kohärenztomographie)

Die OCT ist ein Untersuchungsverfahren in der Augenheilkunde, bei dem mit Hilfe von Laserlicht die Dicke und Struktur der Netzhaut im Auge bestimmt wird.

Bei der Untersuchung tastet das Lasergerät die Netzhaut mit einem schwachen Laserlicht ab und zeigt die einzelnen Netzhautschichten im Querschnitt an. Der Ablauf einer OCT-Untersuchung ähnelt einem Sehtest bei Optiker:innen. Während der Behandlung schauen Patient:innen durch ein spezielles Gerät, während ein Laserapparat die notwendigen Abbilder der Netzhaut anfertigt. Die Untersuchung ist schmerz- und berührungsfrei.

Optische Biometrie

Die optische Biometrie ist ein Untersuchungsverfahren, bei dem das Auge per Lasertechnik exakt vermessen wird.

Vor vielen Operationen am Auge wird das Auge im Zuge der Vorbereitung und Vorbehandlung auf die OP genau vermessen. Dabei wird die Brechkraft des Auges bestimmt, indem per Lasertechnik die Länge des Auges, der Abstand zwischen Hornhaut und Linse sowie die Dicke und Krümmung der Hornhaut ermittelt wird. Die Lasermethode ist berührungs- und schmerzfrei. Das technische Gerät zur Durchführung dieser Laservermessung heißt IOL-Master.

Parodontaler Screening Index (PSI)

Der PSI ist eine einfache Methode, den Zustand des Zahnfleischs zu bewerten. Er ermöglicht es, bereits frühe Formen von Zahnbetterkrankungen zu erfassen, um sie zielgerichtet zu behandeln.

Dabei untersuchen Zahnärzt:innen das Zahnfleisch an verschiedenen Stellen eines jeden Zahnes mit einer Spezial-Sonde. Die möglichen Befunde werden zu Codewerten (0 bis 4) zusammenfasst, die für das Ob und Wie einer weiteren Behandlung entscheidend sind. Diese Untersuchung ist für gesetzlich Krankenversicherte alle zwei Jahre kostenlos.

Pauschalhonorar

Bei einem Pauschalhonorar vereinbaren Ärzt:innen mit den Patient:innen vor Behandlungsbeginn einen festen Betrag für eine medizinische Leistung.

Bei IGeL-Leistungen ist das unzulässig. Hier gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ärzt:innen müssen eine detaillierte Rechnung mit sämtlichen Einzelleistungen ausstellen.

Private Krankenversicherung (PKV) / privat versichert

Der Versicherungsbeitrag ist nicht einkommensabhängig, sondern wird aus individuellen Faktoren ermittelt. Der erstattungsfähige Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungstarif. Kosten werden zunächst vom Patient:innen selbst bezahlt und anschließend von der privaten Krankenversicherung erstattet.

Private Zusatzversicherung

Gesetzlich Versicherte können über eine oder mehrere private Zusatzversicherungen ihren Krankenversicherungsschutz ergänzen.

Über private Zusatzversicherungen können gesetzlich Versicherte ihren Krankenversicherungsschutz über den Umfang des GKV-Leistungskatalogs und die Satzungsleistungen ihrer Krankenkasse hinaus ergänzen.

Satzungsleistungen der Krankenkasse

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die sie ihren Mitgliedern über den gesetzlich festgeschriebenen Leistungskatalog hinaus gewähren können.

Die zusätzlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen liegen im Ermessen der Krankenkassen und werden in der jeweiligen Satzung festgeschrieben.

Selektivvertrag

Bei einem Selektivvertrag wird ein Vertrag zwischen einer Krankenkasse und bestimmten Leistungserbringern geschlossen. Leistungserbringer können z. B. einzelne Ärzte sein.

Im Selektivvertrag werden den Versicherten zusätzliche Versorgungsleistungen außerhalb der sogenannten Regelversorgung (siehe GKV-Leistungskatalog) angeboten.

Versicherungstarif

Versicherungstarif meint die Vertragsbedingungen eines Versicherungsvertrages und regelt den Versicherungsschutz und Leistungsumfang.

In der privaten Krankenversicherung gibt es eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Tarife; daher kann der Umfang der Erstattungen erheblich variieren.

Vorsorgeuntersuchung

Vorsorgeuntersuchungen helfen dabei, Risikofaktoren für bestimmte Krankheiten zu erkennen und risikosenkende Maßnahmen einzuleiten, um eine Erkrankung zu verhindern. Der Begriff Vorsorge wird fälschlicherweise oft gleichgesetzt mit der Früherkennungsuntersuchung.

Wahlleistung

Wahlleistungen sind Zusatzleistungen, die über die die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, zum Beispiel Unterbringung im Ein-/Zweibettzimmer sowie Chefarztbehandlung. Wahlleistungen sind freiwillig und müssen von Patient:innen selbst bezahlt werden, außer er besitzt eine private Zusatzversicherung.

Wahlleistungsvereinbarung /-vertrag

Eine Wahlleistungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Patient:in und Krankenhaus über die vom Patient:innen gewünschten Wahlleistungen (etwa Unterbringung im Ein-/Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung).

Wahltarife

Gesetzliche Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Wahltarife anbieten.

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben so die Möglichkeit, gegen Aufpreis Extraleistungen abzusichern oder über bestimmte Tarife Beiträge einzusparen.

Mehr Infos im Flyer " Wahltarife und Satzungsleistungen der Krankenkassen".

Ratgeber-Tipps

Patientenverfügung
„Hoffentlich trifft es mich nie“ – und dann passiert es doch. Durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingt…
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BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.