Abzocke am Telefon: Möglichst nicht "Ja" sagen!

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Telefonbetrug führt zu unberechtigten Forderungen: Angerufene werden gedrängt, unbedingt "Ja" zu sagen. So schützen Sie sich.
Ältere Frau telefoniert mit Smartphone

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nach Anrufen erhalten Verbraucher:innen plötzlich Rechnungen, obwohl sie nichts bestellt haben.
  • Haben Sie keinem Vertrag bewusst zugestimmt, müssen Sie Forderungen aus so einem Telefonat nicht zahlen.
  • Unsere Musterbriefe helfen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
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Mit Verträgen, die angeblich am Telefon abgeschlossen wurden, werden Verbraucher:innen zunehmend unter Druck gesetzt. Betroffene berichten, dass sie am Telefon laut und deutlich "Ja" sagen sollten. Dazu stellen die Anrufer zum Beispiel Fragen wie: "Hören Sie mich?". Einige Tage später erhalten die Angerufenen Vertragsunterlagen oder Rechnungen. Der Absender behauptet, die Betroffenen hätten doch am Telefon zugestimmt.

Wir kennen Berichte, wonach im Extremfall das Telefonat so zusammengeschnitten wurde, dass das "Ja" an der passenden Stelle gesagt wurde, um einen Vertrag abzuschließen. Dabei hat es tatsächlich nie einen Vertragsschluss gegeben.

Deshalb die gute Nachricht: Sollte Ihnen so etwas passieren, müssen Sie die Rechnung nicht zahlen. Sie sollten sie jedoch auch nicht einfach ignorieren, sondern sich dagegen wehren. Dazu können Sie folgende unserer Musterbriefe kostenlos verwenden:

Darüber hinaus bieten wir Ihnen weitere Infos über seriöse und unseriöse Inkassounternehmen.

Viele Verträge nur mit schriftlicher Zusammenfassung gültig

Der Gesetzgeber hat mittlerweile reagiert und schreibt bei vielen Verträgen mit Laufzeit vor, dass diese erst mit der Zustimmung zu einer schriftlichen Zusammenfassung beginnen dürfen. So ist es nicht mehr möglich, mit einem einfachen "Ja" am Telefon einen Laufzeitvertrag abzuschließen. Das betrifft

So sollten Sie sich bei und nach einem Werbeanruf verhalten

Ein "Ja" in einem Telefonat zu vermeiden, wäre konsequent, ist ohne Konzentration aber kaum realistisch. Unsere Tipps:

  • Beantworten Sie Fragen im ganzen Satz. Zum Beispiel: "Können Sie mich hören?" mit "Ich höre Sie".
  • Sagen Sie dem Anrufer mit bestimmtem Ton, dass Sie kein Interesse haben. Im Zweifel legen Sie einfach auf.
     

Notieren Sie sich den Namen und Unternehmen des Anrufers, sowie Datum, Uhrzeit und Rufnummer und was am Telefon besprochen worden ist. Sollte ein Werbeanruf ohne Ihre Einwilligung erfolgen, beschweren Sie sich mit diesen Daten bei der Verbraucherzentrale und der Bundesnetzagentur.

Die Notizen sind wichtig, damit Sie sich auch Wochen später noch an Details erinnern. Haben Sie beim Telefonat sogar Informationen wie Ihre IBAN oder Kreditkartennummer genannt, behalten Sie die Kontobewegungen gut im Blick. Wenden Sie sich bei Abbuchungen, die Sie nicht zuordnen können, an Ihre Bank. Wenn Sie Geld für angeblich geschlossene Verträge bezahlen sollen, ohne dass Sie bewusst einen Vertrag geschlossen haben, helfen Ihnen die Fachleute Ihrer Verbraucherzentrale in einer Beratung gerne weiter.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.