Was tun, wenn der Zahnersatz nicht passt?

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Zahnersatz, der nicht passt, ist ärgerlich. Hier erklären wir Ihnen, worauf Sie bei mangelhaftem Zahnersatz Anspruch haben.
Seniorin hält sich die Wange, weil ihr Zahnersatz Beschwerden verursacht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn ein Zahnersatz Mängel aufweist, haben Patient:innen Anspruch darauf, dass Zahnärzt:innen ihr Werk nachbessern oder neu anfertigen. Diese Gewährleistung gilt für zwei Jahre.
  • Kann der Mangel nicht behoben werden, kann die Krankenkasse ein Gutachten in Auftrag geben.
  • Bevor ein Streit vor Gericht landet, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, von der Patientenberatung bis zur Schlichtung.
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Wer ist Ansprechpartner bei Problemen mit dem Zahnersatz?

Wer mit Zahnersatz Probleme hat, sollte zunächst mit der behandelnden Zahnärztin oder dem behandelnden Zahnarzt sprechen. Denn die haben das Recht und die Pflicht, den Zahnersatz kostenfrei nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach, oder ihn, falls nötig, neu anzufertigen. Auch Kronen fallen unter diese Regelung.

Die sogenannte Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. So ist es im Sozialgesetzbuch V geregelt für gesetzlich versicherte Patient:innen. Vorausgesetzt, sie haben keine Schuld an dem Mangel. 

Wenn die Probleme durch die behandelnde Zahnärztin oder den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sie sich weigern, sollten Patient:innen sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen. Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patient:innen Anspruch auf Nachbesserung oder Neuanfertigung. Das geschieht etwa, wenn der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist.

Ein Wechsel der Arztpraxis ist möglich, wenn der Zahnersatz unbrauchbar, eine Nachbesserung nicht möglich oder für Sie als Patient:in unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Nachbesserung nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn eine völlige Neuanfertigung vorgenommen werden muss.

Was tun, wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist?

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied im Jahr 2020, dass Zahnärzt:innen keinen Vergütungsanspruch haben, wenn mangelhafter Zahnersatz vollständig unbrauchbar ist und Patient:innen den Zahnersatz nicht aktiv nutzen (Aktenzeichen 5 U 171/19). Nutzen sie den Zahnersatz weiter (selbst als Notlösung), bleibt der Honoraranspruch bestehen.

Im Jahr 2025 entschied das OLG Köln zudem über die Frage, ob der Zahnarzt für Mängel des Zahnersatzes haftet, die innerhalb der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) auftreten (Aktenzeichen 5 U 84/24). Das Gericht stellte klar, dass der Zahnarzt die Mängel des Zahnersatzes beheben muss, sofern diese innerhalb der Frist auftreten und auf einem Herstellungsfehler beruhen. Der Zahnarzt haftet nicht für Schäden, die nach Ablauf der Frist ohne Herstellungsfehler entstehen.

Tipps für Patient:innen: 
  1. Dokumentation: Schmerzen/Probleme sofort schriftlich in der Praxis festhalten lassen.
  2. Beweissicherung: Bei Zweifeln an der Qualität des Zahnersatzes kann man ein selbstständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) einleiten. Zusätzlich auch den Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen.
  3. Keine Duldung: Mangelhaften Zahnersatz nicht dauerhaft tragen.

Hilft die Krankenkasse auch bei privat abgerechnetem Zahnersatz?

Ein Sonderfall ist Zahnersatz, der über die Regelversorgung hinausgeht. Vor allem bei einer andersartigen Versorgung, etwa mit Implantaten, die privat bezahlt werden, ist es nur dank einer Sondervereinbarung möglich, das Gutachterverfahren der Krankenkassen in Anspruch zu nehmen.

Im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen heißt es, dass "die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen ausgeführte prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann".

Die Gutachten sind kostenfrei, verpflichten Zahnärzt:innen jedoch nicht zur Nachbesserung, sodass Patient:innen im schlimmsten Fall Klage einreichen müssen.

Wer hilft mir bei Konflikten?

Patient:innen können sich Beratung bei ihrer Krankenkasse holen. Liegt ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor, ist die Kasse laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihre Versicherten zu unterstützen (§66 SGB V). Auch die Zahnärzteschaft bietet im Falle eines Behandlungsfehlerverdachts kostenlose Hilfe bei den Gutachterkommissionen an. Bei der zuständigen Zahnärztekammer muss dafür ein Antrag gestellt werden.

Kann ein Konflikt zwischen Patient:in und Arztpraxis nicht gelöst werden, bieten die Zahnärztekammern außergerichtliche Schlichtungsverfahren an. Der Schlichtungsausschuss hört beide Seiten an und macht einen Vorschlag für eine einvernehmliche Beilegung der Auseinandersetzung — unter der Voraussetzung, dass der Fall noch nicht vor Gericht verhandelt wird und beide Seiten einverstanden sind. Stimmt eine Seite dem Schlichtungsvorschlag nicht zu, bleibt nur eine Mediation oder der Rechtsweg, etwa mit Hilfe eines Fachanwalts für Medizinrecht.

Weitere Informationen zu den Schlichtungsstellen

Übersicht aller Beratungsangebote von Landesärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

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