Was tun bei einer überhöhten Zahnarztrechnung?

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Die Rechnung beim Zahnarzt oder der Zahnärztin fällt höher aus als im Vorfeld angekündigt? Hier erklären wir Ihnen, welche Preisunterschiede akzeptabel sind und wie Sie auf unangemessene Rechnungen reagieren können.
Geld und Kosten sparen beim Zahnarzt mit dem roten Sparschwein

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vor Behandlungsbeginn sollte Sie sich einen schriftlichen Kostenvoranschlag (inkl. Steigerungssätze) erstellen lassen, um eine beweisfähige Vergleichsvorlage für die spätere Rechnung zu haben.
  • Kostenvoranschlag und Endrechnung dürfen bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten maximal bis 20 Prozent voneinander abweichen.
  • Bei Streitigkeiten über die Rechnungshöhe kann Ihnen eine Rechnungsprüfung bei der Landeszahnärztekammer weiterhelfen. Dieser Service ist jedoch aktuell nur bei den Landeszahnärztekammern BerlinBrandenburgHessenMecklenburg-Vorpommern, NiedersachsenNordrhein, Sachsen und Schleswig-Holstein für Sie kostenlos.
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Vor Behandlungsbeginn: Schriftlichen Kostenvoranschlag einholen!

Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Als Patient:in sollten Sie sich vor Behandlungsbeginn einen Überblick über die Kosten verschaffen, die Sie zu erwarten haben. Sie sollten sich diese in Form eines Kostenvoranschlages schriftlich bestätigen lassen. Speziell beim Zahnersatz spricht man auch von dem Heil- und Kostenplan. Mehr Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.

Eine Zahnarztpraxis ist gesetzlich verpflichtet, ihre Patient:innen vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären, wenn die Krankenkasse die Behandlung nicht zahlt. Das nennt man "wirtschaftliche Aufklärung" nach § 630c Abs. 3 BGB. Es reicht daher nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein.

Wichtig: Werden Ihnen die Kosten, die Sie selbst zahlen müssen, nicht im Vorfeld von der Praxis in Textform mitgeteilt, sind Sie berechtigt, die Zahlung dieser Kosten zu verweigern. Das gilt, sofern Sie der Behandlung bei ordnungsgemäßer Kosteninformation nicht zugestimmt hätten.

Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

Kostenvoranschläge stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt oder die Zahnärztin nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.

Aber: Sind in Praxis bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann muss sie Sie über diesen Umstand vorher informieren.
 

Aus dem Kostenvoranschlag sollte ersichtlich werden, welche Kosten für das Honorar des Zahnarztes oder der Zahnärztin sowie für Labor und Material anfallen.

Kostenvoranschläge für Material- und Laborkosten sind grundsätzlich verbindlich, sofern es sich um ein zur Zahnarztpraxis gehörendes Labor handelt. Handelt es sich um ein Fremdlabor, reicht es aus, wenn der Zahnarzt oder die Zahnärztin den Betrag lediglich schätzt und Sie auf diesen Umstand hinweist.

Welche Preisunterschiede zwischen Kostenvoranschlag und Zahnarztrechnung sind erlaubt?

Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20 Prozent zulässig.

Wie wehre ich mich gegen überhöhte Zahnarztrechnungen?

Zunächst sollten Sie das Gespräch suchen. Hilft das nicht weiter, bitten Sie um Zahlungsaufschub mit dem Hinweis, dass Sie die Rechnung extern überprüfen lassen möchten. Die Rechnungsprüfung ist kostenlos bei den Landeszahnärztekammern BerlinBrandenburgHessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein, Sachsen und Schleswig-Holstein möglich.

Schildern Sie den Grund Ihrer Beschwerde (z.B. keine Aufklärung über die Kosten, höhere Kosten als zunächst veranschlagt, weitere und/oder andere Leistungen in der Rechnung aufgeführt als erbracht wurden) und fügen nach Möglichkeit eine Kopie der Behandlungsunterlagen bei. Bei den meisten Zahnärztekammern gibt es zudem ein Patiententelefon, wo die Mitarbeiter:innen Ihnen bei der Einreichung der Beschwerde behilflich sind.

In den meisten Fällen ist eine Kopie der Behandlungsunterlagen zur Bearbeitung erforderlich. Zwar ist die Entscheidung der Landeszahnärztekammer für den Zahnarzt oder die Zahnärztin nicht verbindlich. Diese werden sich dennoch überlegen, ob sie Sie auf Zahlung des Honorars tatsächlich verklagen oder sich mit Ihnen auf den Vergleichsvorschlag ihrer Berufsaufsicht einigen.

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