EEG 2023/24: Was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt

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Photovoltaik lohnt sich weiter für private Haushalte. Die Verbraucherzentralen erklären, was das EEG 2023 sowie das Solarpaket I und das Solarspitzengesetz für neue Solaranlagen bedeuten – von Einspeisevergütung bis Technikpflichten.
EEG 2023

Das Wichtigste in Kürze:

  • Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfüllen und kann eine Einspeisevergütung erhalten.
  • Die Vergütung für neue Anlagen wurde zum 1. August 2025 geringfügig gesenkt, die nächste Absenkung folgt zum 1. Februar 2026.
  • Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.
  • Bei negativen Strompreisen an der Börse entfällt die Vergütung, dafür wird der Vergütungszeitraum um diese Zeiten verlängert.
  • Alle ab dem Stichtag 25. Februar 2025 neu installierten Anlagen ab 7 Kilowattpeak müssen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet werden.
  • Anlagen, die ohne intelligentes Messsystem und ohne Steuerbox in Betrieb genommen werden, müssen ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen.
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Welche EEG-Regelungen gelten aktuell für private Photovoltaik-Anlagen?

Für das seit mehr als 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gelten derzeit die Bedingungen des EEG 2023. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren. Am 25. Februar 2025 sind die Änderungen durch das „Solarspitzengesetz“ in Kraft getreten. Diese gelten für alle ab diesem Stichtag neu in Betrieb genommenen Anlagen.

Die Verbraucherzentralen stellen hier die EEG-Regelungen vor, die für Betreiber:innen wichtig sind, die eine typische PV-Hausanlage zwischen rund 3 und 20 Kilowatt Leistung, also Kilowattpeak, haben oder errichten möchten. 

Welche Ausbauziele setzt das EEG 2023 für Photovoltaik?

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. 2023 sollten 9 Gigawatt, abgekürzt GW, an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, realisiert wurden sogar rund 14 Gigawatt. 2024 waren nach EEG 13 Gigawatt geplant, errichtet wurden rund 16 Gigawatt. Ab 2026 sollen jährlich 22 Gigawatt neue Anlagen errichtet werden. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland den Betrieb aufnehmen, rund die Hälfte davon auf Dächern. Die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen aufgebaut werden.

Wie erleichtern neue Netzbetreiber-Portale ab 2025 die Anmeldung auf Photovoltaik-Anlagen?

Netzbetreiber müssen ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen, das es Interessent:innen einfach macht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Zudem werden Fristen vorgegeben, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Zudem sollen Netzanfragen bundesweit vereinheitlicht werden. Die Portale der Netzbetreiber sind seit dem 1. Januar 2025 nutzbar.

Das EEG 2023 enthält schon einige Vereinfachungen im Vergleich zu früheren Vorgaben: Weil die EEG-Umlage vollständig gestrichen wurde, kann ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen entfallen. 

Welche Rolle spielen intelligente Messsysteme und Steuerboxen bei neuen PV-Anlagen? 

In neuen Anlagen muss die Einspeiseleistung auf 60 Prozent der Maximalleistung begrenzt werden. Dies kann aufgehoben werden, wenn der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem sowie eine Einheit zur Fernsteuerung (Steuerbox) einbaut und dessen Funktion durch einen Test des Netzbetreibers bestätigt wurde. Bei Anlagen unter 7 Kilowattpeak besteht keine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerbox. Werden diese jedoch nicht eingebaut, bleibt die Pflicht, die Einspeiseleistung auf 60 Prozent der Maximalleistung zu reduzieren.

Wie hoch sind aktuell die Vergütungssätze?

Die derzeitigen Vergütungssätze gelten für alle neuen Anlagen, die bis zum 31. Juli 2026 in Betrieb gehen. Zum 1. Februar 2026 wurden die Vergütungssätze für neue Anlagen wieder leicht gesenkt - um 1 Prozent. Dabei wird unterschieden, ob der Strom vollständig im Netz eingespeist oder teilweise selbst genutzt wird.

Anlagen, bei denen ein Teil des Stroms selbst genutzt wird, bekommen derzeit eine feste Einspeisevergütung. Für Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 7,78 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 Kilowattpeak dann 6,73 Cent pro Kilowattstunde.

Beispiel Eigenversorgung: Eine Anlage mit 15 Kilowattpeak, bei der ein Teil des Stroms selbst genutzt wird, erhält für die ersten 10 Kilowattpeak 7,78 Cent pro Kilowattstunde. Für die restlichen 5 Kilowattpeak gib es 6,73 Cent pro Kilowattstunde. Im Durchschnitt ergibt sich daraus eine Vergütung von 7,43 Cent pro Kilowattstunde.

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage dem zuständigen Netzbetreiber vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage gemeldet werden.

Als feste Einspeisevergütung können Sie für die Volleinspeisung kalkulieren:

Anlagen bis 10 Kilowattpeakerhalten bei Inbetriebnahme bis 31. Juli 2026 dann 12,34 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 Kilowattpeak10,35 Cent pro Kilowattpeak.

Beispiel Volleinspeisung: Eine Anlage mit 15 Kilowattpeak, bei der der gesamte Strom ins Netz eingespeist wird, erhält für die ersten 10 Kilowattpeak 12,34 Cent pro Kilowattstunde. Für die restlichen 5 Kilowattpeak gibt es 10,35 Cent pro Kilowattstunde. Im Durchschnitt ergibt sich daraus eine Vergütung von 11,67 Cent pro Kilowattstunde.

Es ist auch möglich, gleichzeitig eine Eigenverbrauchs- und eine Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude in Betrieb zu nehmen.

Die hohen Vergütungen für die Volleinspeisung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird. Dort ist zwar der Vergütungssatz für die Einspeisung geringer, aber der wirtschaftliche Vorteil ist größer, wenn Sie den Strom vom Dach selbst nutzen.

Achtung:

Wenn in anderen Quellen als Vergütungshöhe 12,74 oder 8,18 Cent für die Klasse bis 10 Kilowattpeak genannt werden, sind das die "anzulegenden Werte", die ausbezahlt werden, wenn Sie als Betreiber:in den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt. Hier wird der Strom praktisch immer an den lokalen Netzbetreiber abgegeben und von diesem vergütet.

Und weiter Vorsicht: Die Werte der oben genannten festen Einspeisevergütung stehen nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023 und des Solarpaket I.

Und noch ein steuerlicher Hinweis: Seit 1. Januar 2023 wird beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent fällig. Die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt daher vollständig. Auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird ebenfalls keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Wie stark sinkt die Vergütung für neue Photovoltaik-Anlagen alle sechs Monate?

Die Vergütung für Solarstrom, der in das Stromnetz eingespeist wird, wird für neue Anlagen halbjährlich um jeweils 1 Prozent abgesenkt. Die oben genannten Vergütungssätze gelten daher für eine Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Juli 2026. Photovoltaik-Anlagen, die danach in Betrieb genommen werden, erhalten nochmals 1 Prozent weniger.

Was passiert mit der EEG-Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen?

Das Solarspitzengesetz hat u.a. das Ziel, Netzüberlastungen vorzubeugen. Wenn viel Solarstrom in das Netz eingespeist und wenig Strom verbraucht wird, fällt der Börsenstrompreis in den negativen Bereich. Da in den nächsten Jahren ein hoher Zubau von Photovoltaikleistung vorgesehen ist, wurde ein Anreiz geschaffen, den Strom zu diesen Zeiten nicht ins Netz zu leiten, weil die EEG-Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen entfällt. 

Die Zeiten, in denen die EEG-Vergütung aufgrund der negativen Börsenstrompreise entfällt, werden jedoch an den ursprünglichen EEG-Vergütungszeitraum angehängt. Somit verlängert sich der Vergütungszeitraum. Dabei wird das solare Einspeisepotenzial des ausgefallenen Zeitraums berücksichtigt.

Diese Regelung wird für Solaranlagen, die seit dem 25. Februar 2025 installiert wurden, ab dem 1. Januar 2026 wirksam, wenn bis dahin ein intelligentes Messsystem (iMSys) und eine Steuerbox eingebaut wurden.

Welche Regeln gelten für Photovoltaik-Anlagen außerhalb des Hausdachs?

Heute können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert dazu jedoch einige Bedingungen.

Und Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder auch zum Beispiel einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Falls Sie eine Garten-PV-Anlage oder einen PV-Carport realisieren möchten, kontaktieren Sie unbedingt das Bauamt Ihrer Kommune und erfragen Sie die Rahmenbedingungen, die bei Ihnen dafür gültig sind.

Warum ist eine langfristige Planung für Photovoltaik-Projekte wichtig?

Aktuell sind PV-Fachleute oft auf längere Zeit ausgebucht. Planen Sie Ihr Photovoltaik-Projekt daher am besten langfristig. Weitere Tipps dazu finden Sie in unserem Text Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist. Ausführliche Informationen und Tipps rund um die Planung einer PV-Anlage erhalten Sie auch in unserem "Ratgeber Photovoltaik".

Welche neuen Regeln bringt das Solarpaket I für Photovoltaik-Anlagen?

Das Solarpaket I der Bundesregierung ist im Mai 2024 in Kraft getreten. Die Neuregelungen sind für PV-Anlagen relevant, die neu in Betrieb gehen.

Zu den neuen Änderungen für PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gehören:

  • Steckersolar-Geräte und größere PV-Anlagen werden künftig getrennt betrachtet. Bei einer bestehenden PV-Anlage wird die Mehrleistung eines Steckersolar-Gerätes nicht zur PV-Anlagenleistung dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr das Risiko, dass dadurch Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.
  • Zukünftig ist es möglich, Solarmodule auszutauschen (Repowering) und gleichzeitig die bestehende, höhere Einspeisevergütung für die Restlaufzeit zu behalten, unabhängig davon, ob die Solarmodule noch funktionieren oder nicht. Bisher war dies nur möglich, wenn die alten Module defekt waren. Doch Vorsicht: Wird beim Modultausch die Anlagengröße erhöht, weil die neuen Module leistungsstärker sind, so gilt die alte Vergütungshöhe auch nur für den Teil der früher schon vorhandenen Anlagenleistung. Der Anlagenteil, der die Leistung gegenüber vorher vergrößert, erhält die aktuell für Neuanlagen gültige Vergütung. Diese Regelung ist erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission anwendbar.
  • Netzbetreiber sind mit dem Solarpaket I verpflichtet worden, eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage (Netzanfrage) bis 30 Kilowattpeak innerhalb von vier Wochen zu beantworten, ansonsten gilt die angefragte Anlage automatisch als genehmigt. Bislang war diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 Kilowattpeak gültig.
  • Beim geförderten Mieterstrom kommen neben Wohngebäuden nun auch Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen als Standort für die Solarmodule in Frage. Bedingung ist, dass der Strom von dort ohne Durchleitung durch ein Stromnetz ins Gebäude zur Verteilung an die Mieter oder Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) gelangen kann.
  • Ein Ärgernis bei Volleinspeise-Anlagen wurde mit dem Solarpaket I ebenfalls beseitigt: Oftmals wurde für diese PV-Anlagen vom Netzbetreiber ein eigener Stromliefervertrag für den geringen Stromverbrauch (Eigenverbrauch) des Wechselrichters gefordert. Dies ist nun abgeschafft. Die geringen Verbrauchsmengen werden mit auf die Stromrechnung des Hausverbrauches übernommen, ein separater Anschluss und die dann fällige Grundgebühr sind nicht mehr notwendig.
  • Weitere Änderungen betreffen Freiflächenanlagen und große gewerbliche Photovoltaik-Anlagen, die hier aber nicht weiter erläutert werden.
  • Mit dem Solarpaket I wurde eine neue Umsetzungsform von gemeinsamer Solarstromnutzung für Miet- und WEG-Gebäude eingeführt. Diese wurde als „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ bezeichnet und nicht im EEG, sondern dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt.
  • Die Verbesserungen bei Steckersolar-Geräten erläutern wir in diesem Online-Text.

Wie wird gespeicherter Solarstrom nach dem Solarspitzengesetz vergütet?

Im Solarspitzengesetz wurde beschlossen, dass eingespeicherter Strom aus der Solaranlage wieder in das Netz eingespeist und vergütet werden darf. Der eingespeiste Strom wird dabei so vergütet wie er auch ohne vorherige Einspeicherung vergütet worden wäre. 

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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