Die Verträge schlossen die Verbraucher noch in der Sicherheit, bei Absage der Veranstaltung ihr Geld zurückzubekommen. Nun müssen sie Gutscheine akzeptieren oder vorher für eine Alternativveranstaltung einlösen. Bis zum 31. Dezember 2021. Bis zu diesem Datum müssen sie den Unternehmen einen zinslosen und ungesicherten Kredit gewähren – ob sie wollen oder nicht. Ob es den Konzertveranstalter oder das Fitnessstudio danach noch gibt, dieses Risiko trägt leider der Kunde.
Das Recht auf Auszahlung sieht das Gesetz vor, wenn „die Annahme eines Gutscheins aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“. Beweisen, dass er sein Geld wirklich braucht, muss der Verbraucher. Da die neue Regelung für alle Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen sowie -einrichtungen gilt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt wurden, sind auch hier die Fälle vielfältig: Das Abo für das Fitness-Studio, Karten für ein Konzert und die Stornogebühren für die abgesagte Hochzeitsfeier. Unsere Fälle zeigen, dass es für die Verbraucher keineswegs um Kleinigkeiten geht.
Weitere Schilderungen von Verbrauchern mit Problemen in diesem Bereich finden Sie hier.
Sie haben ähnliches erlebt?
Wir an Ihrer Seite
Eine Übersicht, für welche Fälle das neue Gesetz gilt und welche Möglichkeit Verbraucher jetzt noch haben, sowie über die Beratungsangebote der Verbraucherzentralen finden Sie hier.