Schleppende Senkung der Dispozinsen: Eine Erklärung

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Banken und Sparkassen koppeln Zinssätze mit bestimmten Klauseln vom Marktgeschehen ab.
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Obwohl die Marktzinsen stetig fallen, senken Banken und Sparkassen die Sollzinssätze ihrer Dispos nur schleppend oder gar nicht. Ihre eigenen Zinsanpassungsregeln erlauben es: Die Kreditinstitute verwenden Klauseln, mit denen sie die Zinsen auch in der Niedrigzinsphase hoch halten können. Das zeigt ein aktueller Blick auf einige Anbieter, die das sächsische Team des Marktwächters Finanzen bereits im Rahmen der Untersuchung „Transparenz bei der Werbung für Dispositionskredite im Internet“ untersucht hatte, die im November 2015 veröffentlicht wurde.

Aktuell wurden die 32 Banken und Sparkassen überprüft, die im vergangenen Jahr klare und nachvollziehbare Regeln veröffentlicht hatten, wann, unter welchen Bedingungen und wie sie den Sollzinssatz anpassen. Das Ergebnis: Viele Anbieter haben die Dispozinsen inzwischen gesenkt. Zwölf Kreditinstitute haben die Dispozinsen allerdings seit mindestens einem Jahr nicht geändert, obwohl die Marktzinsen seitdem fortwährend gefallen sind. Mehr als die Hälfte von ihnen hätte den Zins ihren eigenen Zinsanpassungsregeln zufolge inzwischen senken müssen, hat dies aber nicht getan. Bei drei Unternehmen ist eine Änderung nach den von ihnen veröffentlichten Regeln nach wie vor nicht erforderlich.

Wie das geht? Insgesamt zehn der zwölf Banken und Sparkassen, die den Dispozins nicht gesenkt haben, verwenden eine „Treppenklausel“. Dahinter verbergen sich vom Unternehmen selbst definierte Spannen, die ein bestimmter Referenzzinssatz erst überschreiten muss, bevor der Sollzinssatz angepasst werden muss. Das Problem verstärkt sich noch, wenn ein Referenzzinssatz genutzt wird, der nur wenig schwankt. Auf diese Art und Weise werden die Zinsschwankungen des Marktes erst mit einer deutlichen Verzögerung an die Kunden weitergegeben. Mit den verwendeten Klauseln koppeln die Kreditinstitute ihre Zinssätze zu Lasten des Verbrauchers vom realen Marktgeschehen ab.

Zinsanpassung durch Treppenklausel
© vzbv

 

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