Nach massiven Protesten nahm die Bundesregierung am 20. Mai 2020 im Reisebereich von Zwangsgutscheinen Abstand. Es gilt: Wird eine Pauschalreise abgesagt, muss der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen das Geld zurücküberweisen. Gutscheine darf er nur aushändigen, wenn der Kunde zustimmt.
Foto:
swisshippo / Fotolia
On
Nach massiven Protesten – maßgeblich von Seiten des vzbv und den Verbraucherzentralen sowie letztendlich dem Festhalten der EU-Kommission an den Passagierrechten – nahm die Bundesregierung am 20. Mai 2020 im Reisebereich von Zwangsgutscheinen Abstand und kündigte an, lediglich freiwillige, insolvenzgesicherte Gutscheine einzuführen. Es gilt also nach wie vor: Wird eine Pauschalreise abgesagt, muss der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen das Geld zurücküberweisen. Gutscheine darf er nur aushändigen, wenn der Kunde zustimmt. Eine klare Sache. Sollte man meinen.
Für viele Verbraucher ist der Zeitpunkt der gebuchten Reise mittlerweile verstrichen, die Probleme sind jedoch noch längst nicht vorbei. Einige Kunden kämpfen seit Monaten darum, ihr für eine Pauschalreise gezahltes Geld wiederzubekommen. Statt Rückzahlungen erhielten sie sogenannte „Voucher“ – selbst wenn sie explizit abgelehnt hatten. Einige Reiseveranstalter beriefen sich dabei auf die zwischenzeitlichen Pläne der Bundesregierung, andere waren für Rückfragen gar nicht zu erreichen. Wieder andere verlangten Stornierungsgebühren, wo keine erlaubt sind, gaben missverständliche oder falsche Auskünfte.
Herr und Frau C. aus Schleswig-Holstein hatten im Februar 2020 eine Pauschalreise für sich und ihren Enkel im April nach Kreta gebucht. Sie haben eine Anzahlung von mehreren Tausend Euro geleistet. Am 18.3. hat der Veranstalter die Reise storniert. Statt einer Rückzahlung erhielten die Verbraucher nur eine Nachricht mit Verweis auf eine Gutscheinlösung.
Eine fünfköpfige Reisegruppe von Verbrauchern aus Hessen, hat für die Osterferien einen Flug nach Sizilien im Internet gebucht. Am 11.03.2020 stornierte die Fluggesellschaft den Flug und bestätigte noch am selben Tag schriftlich, dass sie den Flugpreis an den Reiseanbieter aus dem Internet erstattet habe. Doch der Anbieter hält die Reisegruppe mit der Auszahlung hin. Die Begründung ist, dass die Erstattung des Flugpreises bei ihnen noch nicht eingegangen sei. Jetzt hat der Anbieter der Reisegruppe Gutscheine und Guthaben angeboten, obwohl die Reisegruppe nur eines will: Ihr Geld zurück und das ohne dafür auch noch eine Gebühr zu zahlen, denn das hat der Anbieter in der Zwischenzeit ebenfalls angekündigt.
Herr L. aus Baden-Württemberg wollte am 21. März nach Spanien reisen. Eine Woche vor Abreise am 11. März hat aber das Robert-Koch-Institut den Ort des Abflughafens zum Risikogebiet erklärt und ein paar Tage später hat am 13.03. hat Spanien den Alarmzustand ausgerufen. Daraufhin wurden in dem Reiseziel Veranstaltungen verboten und Häfen geschlossen. Der Verbraucher hat daher noch am gleichen Tag die Reise bei dem Veranstalter mit Hinweis auf die aktuelle Situation storniert. Der Anbieter verlangt nun 60% Stornogebühren, da keine Reisewarnung vorgelegen hätte. Trotz nochmaligen Hinweises auf die Situation und dem Fakt, dass das Unternehmen am 17.03.20 die Reise selbst abgesagt hat, will der Anbieter die Stornokosten nicht zurückzahlen.
Frau X. aus Hessen buchte eine Thailandreise. Diese wurde bereits am 21.03.20 vom Veranstalter storniert. Seit dem ruft Frau X. regelmäßig an, um nachzufragen, wo die Rückerstattung (in Form von Geld) bleibt. Jedes Mal wird sie vertröstet, es wäre in Bearbeitung. Sie ist es leid, ständig belogen zu werden und so um ihr Geld zu betteln.
Frau M., 25 Jahre, aus Rheinland-Pfalz, hat für sich und ihren Lebensgefährten vom 22. bis 27.03.20 einen Ski-Urlaub in Fügen, Österreich, gebucht. Es sollte der erste gemeinsame Urlaub werden, daher war diese Reise für die beiden besonders wichtig. Da die Reise ausfiel, sagte der Reiseveranstalter schriftlich zu, dass er den Reisepreis in Kürze erstattet. Im Verlauf der Zeit und nach etlichen Anschreiben wurden die Informationen immer unverbindlicher bis letztendlich statt einer Reisepreiserstattung „Corona Voucher“ zugeschickt wurden. Frau M. hat diese Gutscheine nicht akzeptiert. Besonders verärgert waren sie und ihr Lebensgefährte sowohl über die langwierige und schwierige Abwicklung als auch darüber, dass der Veranstalter sein Wort nicht gehalten hat.
Der Flug von Frau F. aus Bayern wurde annulliert. Sie beantragte die Rückerstattung bei der Fluggesellschaft. Daraufhin hat die Verbraucherin nach einiger Zeit eine E-Mail mit einem Gutschein, der innerhalb von zwölf Monaten einzulösen sei, bekommen. Auf diese E-Mail kann nicht geantwortet werden. Ein versuchter Kontakt über die Chat-Funktion bleibt bis jetzt unbeantwortet.
Der Reiseveranstalter hat den Ägyptenurlaub von Herrn und Frau E. aus Bayern gecancelt. Sie haben darüber per E-Mail erfahren. Daraufhin war es schwer beim Anbieter überhaupt jemanden zu erreichen. Schließlich bot ihnen der Reiseveranstalter per E-Mail eine Gutschrift Option an, die sie ablehnten. Letztendlich erhielten die Verbraucher das Versprechen einer zügigen Rückerstattung des Reisepreises. Das war am 17.03.2020. Herr und Frau E. setzten für die Rückerstattung nochmal eine Frist bis zum 13. Mai 2020. Auch das Androhen des Rechtswegs scheint nicht zu wirken.
Herr M. aus Nordrhein-Westfalen wollte mit Familie am 29.06.2020 nach Tunesien reisen, mit im Gepäck ein neun Monate alter Säugling. Da der Familien die aktuelle Situation und medizinisch Versorgung in Tunesien zu unsicher war, wollte der Verbraucher die Reise stornieren. Der Reiseveranstalter berief sich auf die Reisewarnung der Bundesregierung, die nur bis zum 14.06.2020 galt, und lehnte eine kostenlose Stornierung ab. Eine Rückholung deutscher Touristen bei einer eventuellen zweiten Infektionswelle nach Deutschland ist nicht garantiert. Der Bundesaußenminister Heiko Maas hat dies stets abgelehnt. Daher war es dem Verbraucher unverständlich, dass das Reisunternehmen keiner kostenlosen Stornierung zustimmte. Erst als am 5. Juni 2020 durch einen Beschluss der Bundesregierung klar wurde, dass die weltweite Reisewarnung außerhalb Europas weiter bestehen bleibt, wurde ein Grund für eine kostenlose Stornierung geschaffen. Für Herrn M. leider zu spät, da die Restzahlung meistens 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen ist.
Auch Verbraucher, deren Urlaubszeit erst noch kommt, stehen vor großen Unsicherheiten und Problemen. Auch wenn absehbar ist, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann, verlangen Anbieter die Zahlung der letzten Rate. Wann und unter welchen Bedingungen Verbraucher ihre Pauschalreise wegen der Pandemie kostenlos stornieren können, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Auch diejenigen, die die Reise antreten wollen, haben viele Fragen. Wird die Reise so aussehen, wie sie geplant wurde? Wird es die Kinderbetreuung geben, wegen der die Wahl auf den Club-Urlaub im Familienhotel fiel?
Je nachdem, ob es sich um eine Pauschalreise, einen in Einzelteilen im Inland oder einen direkt im Ausland gebuchten Urlaub handelt, ob die Reise bereits vom Veranstalter abgesagt wurde, eine Reisewarnung für den Zeitraum vorliegt oder auf Grund eigener Bedenken storniert werden soll, variieren Rechte und Pflichten der Verbraucher.
BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen
Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?
Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.
2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.