Suchen Verbraucher nach einem geeigneten Kredit, begegnen ihnen auf dem Markt eine Vielzahl an Akteuren zur Kreditvermittlung mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. Diese hat sich das sächsische Team des Marktwächters Finanzen in einer Untersuchung näher angeschaut, strukturiert und die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen herausgearbeitet. Besonderes Augenmerk galt dabei den Rechten der Verbraucher und den Pflichten der Anbieter.
Allfinanzberater, Kreditvermittler, Online-Vergleichsportale oder Verkaufsberater – wer auf der Suche nach einem Kredit ist, trifft auf vielfältige Angebote von verschiedensten Seiten. Bei der Fülle an Akteuren und unterschiedlichen Regulierungen können sich Verbraucher häufig kaum erschließen, welche Rechte sie haben und wie sie diese durchsetzen können. Das zeigen auch viele Beschwerden im Frühwarnnetzwerk des Marktwächters Finanzen. Die Untersuchung „Im Dschungel der Kreditvermittler“ hat deshalb die verschiedenen Geschäftsmodelle strukturiert und die rechtlichen Rahmenbedingungen analysiert. Im Ergebnis können die Akteure im Bereich der Kreditvermittler in drei Gruppen unterteilt werden:
- Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen (einschließlich der Händler und der für sie geltenden Besonderheiten),
- Erbringer von entgeltlichen beziehungsweise unentgeltlichen Servicedienstleistungen und
- Vermittler von unentgeltlichen Finanzierungen, den sogenannten Null-Prozent-Finanzierungen.
Sach- und Fachkenntnisse sind für die Kreditvermittlung nicht nötig
Der Gesetzgeber hat für jede Gruppe unterschiedliche Rahmenbedingungen geschaffen, wenn es um den Nachweis von Fachkenntnissen, um die Zulassung nach der Gewerbeordnung und um die Pflichten zur Aufklärung des Kreditsuchenden geht. Es wurde deutlich, dass die einzelnen Akteure – ob Kreditvermittler, Dienstleister oder Händler –für ihre Tätigkeit lediglich eine einfache oder gar keine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung benötigen. Eine qualifizierte Erlaubnis, mit der Sach- und Fachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, ist für die Kreditvermittlung nicht erforderlich. Kurzum – jeder, der sich bisher nicht betrügerisch verhalten hat, kann in Deutschland eine Erlaubnis zur Vermittlung von Raten- und Rahmenkrediten erhalten. Verbraucher haben gegenüber Vermittlern von Darlehen zu Konsumzwecken somit keinen Anspruch auf Qualität bezüglich Beratung, Aufklärung und Fachkenntnis des Vermittlers. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass dies zwingend zu einer Qualitätsminderung bei Beratung und Vermittlung führt. Wie die Beratung und Kreditvermittlung in der Praxis konkret erfolgen, analysieren die Marktwächterexperten in Sachsen mit einer Folgeuntersuchung.