Einkommen, Abgaben und Steuern

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Das ändert sich 2024 bei den Themen Einkommen, Abgaben und Steuern
Grafik zu Einkommens- und Steuerthemen
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Regelsätze beim Bürgergeld steigen

Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt ab Januar 2024 mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der Satz um 61 Euro auf dann 563 Euro pro Monat. Für Jugendliche von 14 bis 17Jahren gibt es 471 statt 420 Euro. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren erhöht sich der Satz von 348 Euro auf 390 Euro, für Kinder bis zum 6. Geburtstag von 318 auf 357 Euro. Das Bürgergeld ersetzt seit Januar 2023 die bisherige Grundsicherung (Hartz IV). Der Bundestag hatte beschlossen, die Sätze schneller als früher an die Inflation anzupassen. Derzeit beziehen 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW fehlt in der Neuregelung weiterhin eine Haushaltsenergiepauschale, um hohe Strompreise abzufedern. Diese Pauschale sollte sich dynamisch am Strompreis orientieren.

Arbeitnehmer-Sparzulage: Verdoppelung der Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigen ab dem 1. Januar 2024 bei Ledigen von 17.900 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und bei Verheirateten von 35.800 auf 80.000 Euro. Damit soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf 13,8 Millionen Menschen erweitern. Mit der Zulage fördert der Staat das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Form eines Bausparvertrags oder einer Vermögensbeteiligung wie einem Investmentfonds-Sparplan. Viele Arbeitgeber bieten VL an. Arbeitnehmer können diese aus dem eigenen Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst zahlen. Die Zulage beträgt beim VL-Bausparen neun Prozent von maximal 470 bzw. 940 Euro Sparsumme pro Jahr. Beim Fondssparen sind es 20 Prozent von maximal 400 bzw. 800 Euro pro Jahr.

Beitragsbemessungsgrenzen: Höhere Sozialabgaben für Besserverdienende

Alle mit einem höheren Einkommen werden ab 1. Januar 2024 höhere Sozialabgaben leisten müssen: In der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen.

Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt diese Grenze derzeit in den neuen Bundesländern bei monatlich 7.100 Euro und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro. Von dem, was jemand darüber hinaus verdient, müssen keine Abgaben abgeführt werden. Ab Januar 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern auf dann 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (.

Für 250 Euro mehr vom Verdienst müssen also in den alten, für 350 Euro mehr vom Verdienst in den neuen Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Die Beitragssätze (18,6 Prozent in der Renten- und 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung) bleiben 2024 unverändert.

Der Höchstbeitrag versicherungspflichtiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt 2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1.404,30 Euro (West) beziehungsweise bei 1.385,70 Euro (Ost). In der Arbeitslosenversicherung sind es 196,30 Euro (West) beziehungsweise 193,70 Euro (Ost). Diese Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleistet.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro/Monat). In den alten Ländern wird sie bei 9.300 Euro im Monat liegen (2023: 8.950 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro).

Betriebsrente: Höherer Freibetrag bei Krankenversicherungsbeiträgen

Für alle Betriebsrenten gilt ein Freibetrag, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden: Waren es bislang 169,75 Euro (West) und 164,50 Euro (Ost) an Betriebsrente, für die keine Beiträge zu entrichten waren, steigt diese Grenze zum 1. Januar 2024 auf 176,75 Euro (West) und 173,25 Euro (Ost). Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden.

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zu Krankenversicherung berechnet. Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Schulbedarf: Mehr Geld für Füller & Co. aus Bildungspaket

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, wird 2024 bei der Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf was draufgelegt: Ein Plus von gut 12 Prozent ist für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften vorgesehen. Konkret gegenübergestellt:

Schulhalbjahr

Unterstützung bis 31. Dezember 2023

Unterstützung ab 1. Januar 2024

  1. Halbjahr

116 Euro

130 Euro

  1. Halbjahr

  58 Euro

  65 Euro

 

Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil der Bildungs- und Teilhabeleistungen, dem sogenannten Bildungspaket der Bundesregierung. Die Höhe der Unterstützungsleistung wird im Rahmen der Verordnung des Bundessozialministeriums zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld festgelegt.

Sie kommt außerdem Kindern und Jugendlichen zugute, deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag für drei Millionen Rentner

Wer bereits zwischen 2001 und 2018 ohne Unterbrechungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann sich ab 1. Juli 2024 über einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent auf seine bisherige Rente freuen. Etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner werden vom Zuschlag profitieren.

Dessen Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns zwischen Januar 2002 und Dezember 2018: Bei

  • Rentenbeginn zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014: Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024
    Eine Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro würde sich also um 75 Euro auf 1.075 Euro erhöhen.
  • Rentenbeginn zwischen 1. Juli 2014 und 31. Dezember 2018: Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024
    Eine Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro würde also um 45 Euro auf 1.045 Euro steigen.

Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung wird dann ebenfalls automatisch erfolgen. Niemand muss etwas unternehmen.

Der Zuschlag ist eine Art Kompensation, weil diese Gruppe von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in der Vergangenheit ausgenommen war – die Anpassungen galten nur für Rentenneuzugänge.

Grundfreibetrag: Mehr Einkommen bleibt steuerfrei – höherer Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt zum 1. Januar 2024 für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro, Verheirateten stehen 23.208 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet.

Da der Fiskus 2024 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht, bleibt Bürgerinnen und Bürgern mehr „Netto“ vom „Brutto“. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben, sodass hiervon in allen Einkommensteuertarifen davon profitiert wird.

Der Eckwert für die Spitzensteuer (42 %) steigt auf 66.779 Euro (2023: 62.827 Euro). Er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.

Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer“ bleiben gegenüber 2023 unverändert bei 277.825 Euro, der Steuersatz von 45 Prozent greift ab 277.826 Euro.

Seit Anfang 2021 zahlen etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen wegen der Anhebung der Freigrenzen keinen Solidaritätszuschlag mehr: 2024 steigt diese weiter auf 18.130 Euro (2023: 17.543). Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.

Im selben Umfang wie der Grundfreibetrag erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können: Maximal 11.604 Euro sind da ab 2024 (2023: 10.908 Euro) drin.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 dann 6.384 Euro (je Kind für beide Elternteile), 2023 waren das 6.024 Euro. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag (3.192 Euro) angesetzt. Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Mindestlohn: Mehr Geld – auch in vielen Branchen

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Bei diesen wirkt sich das Plus auch auf die Verdienstgrenze aus: Weil die Erhöhung des Mindestlohns und die Minijob-Obergrenze seit Oktober 2022 aneinander gekoppelt sind, erhöht sich auch die Verdienstgrenze entsprechend: Während die Minijob-Grenze bisher bei 520 Euro lag, steigt diese nun auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Bei einem Minijob können also weiterhin etwa 43 Stunden (538 Euro : 12,41 Euro) im Monat gearbeitet werden. Bisher musste die Arbeitszeit bei steigendendem Mindestlohn immer reduziert werden, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Der Midijob begann bislang bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro, ab 1. Januar 2024 ist das ab einem Verdienst von 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.

Auch bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Branchenspezifische Mindestlöhne
(in Euro pro Stunde)

 

Branche

Aktuell

Neu

Termin

Aus- und Weiterbildung, Päd. Mitarbeiter

17,87

18,58

01/2024

Dachdecker

14,80

15,60

01/2024

Elektrohandwerk

13,40

13,95

01/2024

Gebäudereinigung (Innen-/Unterhaltsreinigung)

13,00

13,50

01/2024

Gebäudereinigung (Glas/Fassade)

16,20

16,70

01/2024

Gerüstbauerhandwerk

13,60

13,95

10/2024

Leih-/Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung)

13,00

13,50

01/2024

Maler/Lackierer (Geselle)

14,50

15,00

04/2024

Schornsteinfeger

14,20

14,50

01/2024

 

Nicht zuletzt für Beschäftigte in der Altenpflege bringt das Jahr 2024 höhere Mindestlöhne: Zum 1. Mai steht eine Anhebung ins Haus:

 

Aktuell

Mai 2024

Pflegehilfskräfte

14,15

15,50

Qualifizierte Pflegehilfskräfte

15,25

16,50

Pflegefachkräfte

18,25

19,50

 

 Außerdem gibt es für Mitarbeitende in der Altenpflege mehr Urlaub: Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche haben über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus im Jahr 2024 weiterhin Anspruch auf neun Tage mehr.

Seit dem 1. September 2022 ist die Entlohnung von Pflegefachkräften in der Altenpflege mindestens in Tarifhöhe vorgeschrieben. Eine Pflegeeinrichtung muss, um zur Versorgung zugelassen zu werden, ihre Betreuungs- und Pflegekräfte nach Tarif bezahlen oder eine dieser Höhe entsprechende Entlohnung anbieten. So hat es der Gesetzgeber im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgeschrieben.

Aus- und Weiterbildung: Mehr Förderung und Qualifizierungsgeld

Das Gesetz zur Reform der Weiterbildung bringt ab 1. April 2024 eine Reihe von Neuerungen, von denen Qualifizierungswillige und Azubis profitieren. Zukünftigen Auszubildenden soll etwa die Annahme von Ausbildungsplätzen in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat.

Jugendliche, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben, können durch ein Berufsorientierungspraktikum gefördert werden. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen diese Aufgabe übernehmen und die Jugendlichen bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in eine Berufsausbildung gezielt unterstützen und begleiten.

Zudem wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt. Es ist für Unternehmen gedacht, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, die aber durch gezielte Weiterbildung erhalten bleiben können. In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten soll diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe des Kurzarbeitergelds von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen zahlen im Umkehrschluss zwar kein Gehalt aus, tragen aber die Weiterbildungskosten. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.

Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.

Azubi-Mindestvergütung: Mehr Geld für Neustarter

Wer 2024 mit der Ausbildung startet, kann sich über mehr im Portemonnaie freuen: Das Bundesbildungsministerium hat bekanntgegeben, dass mindestens 649 Euro im Monat an Ausbildungsvergütung zu zahlen sind. Diese Grenze dürfen Betriebe für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, nicht unterschreiten.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen: 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr. Das ergibt für Ausbildungen, die im Jahr 2024 beginnen, folgende Mindestvergütungen:

Lehrjahr

Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung

1

649 Euro

2

766 Euro

3

876 Euro

4

909 Euro

 

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen: So ist im Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel vorgesehen, dass Auszubildende 900 Euro im ersten, 1.035 Euro im zweiten und 1.200 Euro im dritten Ausbildungsjahr erhalten (in 2023 waren das 875, 1.010 und 1.175 Euro).

Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk ist – für Ausbildungsbeginn zum 1. August 2024 – eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 800 (bisher: 770) Euro im ersten, 885 (bisher: 850) Euro im zweiten und 1.050 (bisher: 1.015) Euro im dritten Ausbildungsjahr vereinbart.

Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5.000 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung für das folgende Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt.

Kinderzuschlag wird erhöht

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung, die neben dem Kindergeld bei niedrigen Einkommen gewährt wird. Er lag 2023 bei bis zu 250 Euro pro Monat. Ab 2024 steigt der Betrag auf bis zu 292 Euro pro Monat. Der Zuschlag steht allen zu, deren Einkommen nicht für die ganze Familie reicht.

Elterngeld: Einschnitte ab April

Paare, die ab dem 1. April 2024 Nachwuchs bekommen, müssen sich auf niedrigere Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Elterngeld einstellen. Zukünftig sollen ausschließlich Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von unter 200.000 Euro (bisher: 300.000 Euro) haben, diese Leistung noch beziehen können. Ein Jahr später – zum 1. April 2025 – soll die Einkommensgrenze noch einmal sinken, auf dann 175.000 Euro. Für Alleinerziehende soll die bisherige Grenze in Höhe von 250.000 Euro beibehalten werden.

Paare sollen zwar auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel. Bei Mehrlingsgeburten soll diese Regelung nicht gelten. Und ebenso sind Eltern von Frühchen davon ausgenommen.
Die Neuregelung wurde im Haushaltsausschuss beraten, der Gesetzentwurf ist aktuell noch nicht veröffentlicht.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2024 mehr hinzuverdienen. Die Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle Empfänger einer solchen Rente gilt, wird von 35.647,50 Euro auf 37.117,50 Euro Bruttojahresverdienst angehoben. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei.

Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 17.823,75 Euro im Jahr 2023 auf 18.558,75 Euro im Jahr 2024.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze basiert auf der Anpassung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Westdeutschland von 3.395 Euro auf 3.535 Euro erhöht wird. Sie wird anteilig nach der 14-fachen Bezugsgröße berechnet.

Rente: Bundesweit voraussichtlich 3,5 Prozent mehr

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2024 sollen die Renten voraussichtlich bundesweit um 3,5 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2023 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2024 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 313 Euro (bisher: 288 Euro). Damit sind ab 2024 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 65 Euro monatlich;  2,17 Euro kalendertäglich
  • Mittagessen: 124 Euro monatlich;  4,13 kalendertäglich
  • Abendessen: 124 Euro monatlich;  4,13 kalendertäglich

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurant-Schecks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2024.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2024 bundeseinheitlich 278 Euro (bisher: 265 Euro) monatlich; kalendertäglich 9,27 Euro. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 591Euro (313 Euro + 278 Euro).

Ausgleichsabgabe: Mehr Schwerbehinderte in Arbeit bringen

Inklusion zu fördern und mehr Menschen mit Schwerbehinderung einen Arbeitsplatz anzubieten – so die Zielsetzung des Gesetzgebers. Damit das besser klappt, wird ab Januar 2024 an der Ausgleichsabgabe geschraubt: Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie das nicht, wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Denn wer keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigt, hat auch keine oder weniger Kosten, etwa um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen aber auch dazu motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen – weil sie sich diese Abgabe dann gegebenenfalls ganz sparen.

Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen 2024 monatlich pro unbesetztem Arbeitsplatz 720 Euro an Ausgleichsabgabe zahlen. Diese vierte Staffel der Ausgleichsabgabe wird erstmals eingeführt. Das bisherige Bußgeld, das bei Nichtbeschäftigung drohte, wird abgeschafft.

Je nach Beschäftigungsquote gelten folgende Sätze:

  1. 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  2. 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
  3. 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  4. 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.

Die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe wäre erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Abgabe für 2024 fällig wird.

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