Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Stand:
Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung
Off

Angebliche Mitarbeiter:innen von Krankenkassen wollen Ihnen Verträge unterschieben

Seit einiger Zeit erreichen die Verbraucherzentralen vermehrt Hinweise, dass gesetzlich versicherte Pflegebedürftige telefonisch gedrängt werden, einen Vertrag zur regelmäßigen Lieferung von Pflegehilfsmitteln abzuschließen. Die Anrufer, die sich teilweise als Mitarbeiter:innen von Krankenkassen oder des medizinischen Dienstes ausgeben, bewerben diese als sogenannte Pflegehilfsmittelboxen. Diese Boxen enthalten Produkte, darunter Einmalhandschuhe, Bettunterlagen oder medizinische Masken zum einmaligen Gebrauch.

Icon Warnung

Wovor warnen wir?

 

Verbraucher:innen berichten, dass sie telefonisch kontaktiert und gezielt nach ihrer Pflegebedürftigkeit und ihrem Pflegegrad gefragt wurden. Anschließend sollten sie ein monatliches Abonnement für eine sogenannte Pflegehilfsmittelbox abschließen. Darin enthalten: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für diese Produkte, aber nur bei einem anerkannten Pflegegrad und wenn ein individueller Bedarf besteht. 

Obwohl die Verbraucher:innen widersprochen haben, wurden Anträge bei den Pflegekassen im vermeintlichen Auftrag der Betroffenen gestellt. In der Folge erhielten sie die Pflegehilfsmittel, obwohl sie die Beantragung mehrfach abgelehnt hatten.

Einige Verbraucher:innen blieben auf den Kosten sitzen, da die Pflegekasse die Anträge aufgrund mutmaßlich gefälschter Unterschriften ablehnte, sie die Ware aber schon erhalten hatten. Teilweise wurden sie auch vorab nicht kontaktiert, sondern ihnen vorausgefüllte Anträge für die Lieferung der Pflegehilfsmittelboxen per Post zugesendet.

Zum Hintergrund: Sofern Bedarf besteht, haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad nach § 40 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen bis zu einer Höhe von 40 Euro monatlich.

Vertragsänderungen: Am 1. Juli 2024 traten Vertragsänderungen zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Pflegekasse (GKV-SV) und den Leistungserbringern in Kraft. So dürfen Pflegebedürftige nicht mehr telefonisch kontaktiert werden, um sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittel zum täglichen Verbrauch zu vertreiben oder zu bewerben. Der Erstkontakt muss immer von Verbraucher:innen ausgehen. Auch die Bewerbung und der Vertrieb von "voreingestellten Boxen" ist nicht mehr zulässig.

Update (September 2024): Trotz der oben genannten Vertragsänderungen berichten Verbraucher:innen weiterhin von ungebetenen Anrufen. In einigen Fällen erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch, wobei nach dem Annehmen des Anrufs eine automatische Bandansage startet, in der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beworben werden. Im Anschluss werden die Verbraucher:innen aufgefordert, durch das Drücken einer Taste den Anruf fortzusetzen. In solchen Fällen sollten Sie das Gespräch nicht annehmen bzw. keine Taste wählen und stattdessen unsere weiteren Handlungshinweise beachten.

 

Was können Sie tun?

  • Unerwünschte Werbeanrufe: Wenn Sie unerwünschte Anrufe von Anbietern sogenannter Pflegehilfsmittelboxen bekommen, weisen Sie darauf hin, dass sämtliche Daten gelöscht werden sollen und dass Sie künftig nicht mehr angerufen werden möchten.
  • Stellen Sie außerdem Fragen, statt zu antworten:
    • Mit wem spreche ich?
    • Für welches Unternehmen rufen Sie an?
    • Was ist der Grund für Ihren Anruf?
  • Lassen Sie sich nicht vorschnell zu Vertragsabschlüssen verleiten. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Unterstützungsleistung Sie für den jeweiligen Pflegegrad erhalten können. Auf dieser Themenseite erfahren Sie mehr darüber.
  • Nichts unterschreiben: Unterschreiben Sie keine nachträglich zugesandten Vollmachten oder andere Dokumente und Anträge zur Kostenübernahme.
  • Wenn Ihnen Pflegehilfsmittel zugesandt wurden, ohne dass Sie eine Bestellung getätigt haben oder sich dessen bewusst waren, widerrufen Sie vorsorglich die Bestellung oder fechten Sie diese an. Nutzen Sie dafür diesen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, ob eine Kostenübernahme beantragt wurde. Falls ja, stornieren Sie diesen. Bei Betrug stellen Sie Strafanzeige. Das geht in vielen Bundesländern auch online.
  • Verweigern Sie die Annahme: Falls Ihnen Pflegehilfsmittel zugestellt werden, obwohl Sie der Lieferung nicht zugestimmt haben, nehmen Sie die Sendung nicht an. Oder informieren Sie den Anbieter, dass die unbestellte Ware zur Abholung bei Ihnen bereit liegt.
  • Widersprechen Sie Zahlungsansprüchen vom Anbieter und erklären Sie, dass Sie keinen Vertrag für die Auslieferung einer Pflegehilfsmittelbox abgeschlossen haben.
  • Teilen Sie keine privaten Informationen: Geben Sie keine Details zu Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad oder dem Status Ihrer Verwandten und Bekannten an Unbekannte weiter.
  • Datenauskunft: Wenn Sie wissen wollen, woher der Anrufer Ihre Daten hat, können Sie auch ein Auskunftsersuch nach Artikel 15 der DSGVO. Nutzen Sie hierfür diesen Musterbrief oder die interaktive Briefvorlage für die Datenauskunft.
    Sind Sie betroffen oder kennen ähnliche Fälle? Berichten Sie uns davon!
  • Reichen Sie Beschwerde ein: Sollten Sie trotz eines Löschantrags Ihrer personenbezogenen Daten weiterhin kontaktiert werden, reichen Sie bei der Landesdatenschutzbehörde eine Beschwerde gegen den Anbieter ein.
Icon Informationen

Weitere Informationen und Wissenswertes
 

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Ratgeber-Tipps

Das Pflegegutachten
Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf den wichtigen Termin mit…
Ratgeber Demenz
Den Schlüssel verlegt? Einen Termin vergessen? Immer öfter das passende Wort nicht parat? Keine Lust mehr auf Treffen…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.