Worauf Sie als Empfänger eines Pakets achten sollten

Stand:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Paketdienstleister enthalten unter anderem Regelungen zu den Beförderungskosten und zum Umfang der Leistungen des jeweiligen Paketdienstleisters.
Paket Kurier übergibt ein Paket

Das Wichtigste in Kürze:

  • Als Empfänger:in sind Sie nicht am Vertrag beteiligt. Daher sollten Sie so viel wie möglich schon vorab mit dem Versender klären. Er kann die Beförderung maßgeblich beeinflussen.
  • Einige online-Shops bieten Auswahlmöglichkeiten an, mit welchem Anbieter die Ware versendet werden kann.
  • Wissenswertes zum Brief- und Paketversand erfahren Sie auch in unserem Podcast.
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Was muss ich über Ersatzzustellung wissen?

Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die so genannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor, wenn Sie als Empfänger beim Zustellversuch nicht persönlich angetroffen werden. Dabei müssen Sie über die Zustellung des Pakets beim Nachbarn informiert werden – und zwar mit einer Karte im Briefkasten. Diese an die Tür zu kleben, ist dem Paketzusteller ausnahmsweise nur erlaubt, wenn es keinen Briefkasten gibt oder dieser nicht frei zugänglich ist.

Grundsätzlich muss kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald er das Paket in Empfang nimmt, muss er es aber sorgfältig aufbewahren. Er darf es dem Empfänger nicht einfach vor die Tür stellen. Geht dann ein Paket verloren, kann der Nachbar dafür unter Umständen haftbar gemacht werden. Der Paketzusteller haftet nach Annahme durch den Nachbarn insoweit regelmäßig nicht mehr.

Was versteht man unter einem Garagenvertrag oder einer Abstellgenehmigung?

Es ist möglich, mit dem Paketdienst einen so genannten Garagenvertrag abzuschließen oder eine Abstellgenehmigung zu erteilen. Sie als Empfänger:in benennen einen Ort, etwa die Garage, den Carport oder ähnliches, an dem Pakete abgelegt werden dürfen, ohne dass Sie dafür unterschreiben müssen.

Achtung: Falls die Ware dann wegkommt, haftet der Zustelldienst nicht. Mit dem Ablegen der Sendung am vereinbarten Ort ist die Zustellung vielmehr aus Sicht des Paketboten ordnungsgemäß erfüllt – zumindest dann, wenn der Empfänger darüber informiert wird, um die Sache umgehend an sich nehmen zu können. 

Der BGH hat geurteilt, dass die Nachricht an den Empfänger zwingend erforderlich ist, um eine Zustellung zu bewirken (Urteil vom 7. April 2022, AZ I ZR 212/20). Eine anders lautende AGB-Klausel, die gerade keine Benachrichtigung vorsah, ist nach Ansicht des BGH unzulässig. Die Gefahr, dass das Paket wegkommt oder beschädigt wird, zum Beispiel durch einen Regenschauer, geht dann auf Sie als Empfängerüber. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Paketbote Sendungen nicht einfach vor die Tür oder an einen anderen Ort legen.

Wer haftet bei Beschädigung?

Ist die Verpackung erkennbar beschädigt, sollten Sie als Nachbar am besten die Annahme verweigern. Nur dann kann der eigentliche Empfänger entscheiden, ob er das Paket im beschädigten Zustand entgegennehmen möchte. Der Empfänger selbst sollte ein solches Paket möglichst in Anwesenheit des Zustellers öffnen und den Schaden sofort durch den Zusteller festhalten lassen. Denn mit der Unterschrift beim Entgegennehmen des Pakets quittieren Sie nicht nur den Empfang, sondern auch die ordnungsgemäße Lieferung zum Zeitpunkt der Übergabe. Das bedeutet im Zweifel auch, dass Sie bestätigen, das Paket unbeschädigt übernommen zu haben.

Wird das Paket dennoch angenommen, müssen Sie als Empfänger im Streitfall beweisen, dass der Absender oder der Paketdienst für die Beschädigung verantwortlich ist. Da eine solche Beweisführung nur schwer möglich sein wird, kann dies den Verlust möglicher Erstattungs­ansprüche bedeuten.

Dies gilt natürlich nur, soweit die Beschädigung überhaupt äußerlich erkennbar war. War dies nicht der Fall, kann der Schaden regelmäßig noch sieben Tage nach Erhalt reklamiert werden. Daher sollte ein nach Paketöffnung festgestellter Schaden schnellstmöglich an den Absender oder den Paketdienst gemeldet werden, damit der Schaden reguliert werden kann.

Das Paket ist verloren gegangen: Wer haftet?

Der Beförderungsvertrag wird zwischen dem Absender und dem Paketdienstleister geschlossen. Sie als Empfänger sind also nicht Vertragspartner. Wenn die verschickte Ware verloren geht, können Sie sich dennoch zu Nachforschungszwecken direkt an den Paketdienstleister wenden. Sie können selbstverständlich auch den Versender bitten, einen Nachforschungsauftrag zu stellen. Gegebenenfalls erstattet er das im Voraus überwiesene Geld.

Bei allen Paketen können Sie mit Hilfe der Paketnummer im Internet verfolgen, wo sich das Paket befindet. Hilft das nicht weiter, melden Sie oder der Versender den Verlust beim Kundenservice des Paketdienstleisters und stellen kostenlos einen Nachforschungsauftrag. Dazu muss der genaue Paketinhalt angegeben, der Wert zum Beispiel durch eine Rechnung nachgewiesen und der Einlieferungsbeleg vorgewiesen werden können.

Podcast zum Thema

Eine junge Frau sitzt auf dem Sofa mit einem geöffneten Paket auf dem Schoß.

Hilfe bei Post- und Paket-Ärger

Haben Sie Beschwerden über Post- oder Paketdienstleister? Hier erhalten Sie erste Informationen zur Rechtslage und können interaktiv passende Musterbriefe erstellen, um sich zu beschweren.

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Thüringen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

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Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Stadtsparkasse München. Nun haben beide Seiten vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich.
Bundesgerichtshof

Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.