Das Wichtigste in Kürze:
-
Am 7. Juni 2023 tritt die Neufassung der EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" in Kraft.
-
Danach entfällt der Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Fahrpreises bei Verspätungen oder Ausfällen infolge außergewöhnlicher Umstände, die nicht im Einflussbereich des Eisenbahnunternehmens liegen.
-
Diese Einschränkungen betreffen nur die Entschädigungsansprüche. Weitere Fahrgastrechte bleiben davon unberührt.
Bei Unwetterwarnungen werden leidgeprüfte Pendler:innen sofort hellhörig und die Deutsche Bahn fordert Reisende auf, unbedingt vor Fahrtantritt noch einmal ihre gebuchten Verbindungen zu prüfen. Oft kommt es durch Unwetter zumindest zeitweilig zu Verspätungen und Ausfällen.
Grundsätzliche Fahrgastrechte bei Verspätungen
Wenn Sie mehr als 1 Stunde später an Ihr Ziel kommen, können Sie normalerweise Geld zurück verlangen. Das gilt im Fernverkehr und im Nahverkehr gleichermaßen und unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen der Betreiber ist. U-Bahnen, Straßenbahnen, (Oberleitungs-)Busse oder ähnliches zählen hingegen nicht dazu.
Erreichen Sie Ihr Ziel mindestens 60 Minuten später, können Sie:
- 25 Prozent des Fahrkartenpreises einer einfachen Fahrt zurück verlangen (ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent)
ODER - auf die Beförderung verzichten und den gesamten Ticketpreis zurückfordern
ODER - Ihre Reise abbrechen, kostenlos zum Startpunkt zurückfahren und die Erstattung des Preises für die nicht genutzte Strecke verlangen.
Pauschale Entschädigung bei Zeitkarten
Wenn Sie eine Zeitkarte nutzen (z. B. ein Abo-Ticket), haben Sie Anspruch auf pauschale Entschädigung bei Verspätungen und Ausfällen. Bei einem Ticket für die 2. Klasse sind das 1,50 Euro; ausgezahlt werden Entschädigungen allerdings erst ab 4 Euro.
Die Erstattung können Sie bei der Deutschen Bahn über das Fahrgastrechte-Formular oder online über die Internetseite oder die DB-App beantragen.
Neue Fahrgastrechte ab Juni 2023
Bisher hat die Ursache der Verspätung keine Rolle für die Entschädigungsansprüche gespielt. Das ändert sich am 7. Juni 2023: An diesem Tag tritt die Neufassung der EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" in Kraft.
Danach entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn die Verspätung oder der Ausfall infolge außergewöhnlicher Umstände eingetreten ist, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen.
Zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehören zum Beispiel:
- extreme Witterungsbedingungen
- große Naturkatastrophen
- Verhalten Dritter (z. B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl oder Sabotageakte).
Immerhin: Streiks des Bahnpersonals zählen nicht dazu.
Was genau „extreme“ Witterungsbedingungen sind und was im Einzelfall „unvermeidbar“ für die Eisenbahnunternehmen ist, wird die Praxis zeigen müssen.
Wichtig für die Fahrgäste: Diese Einschränkungen betreffen nur die Entschädigungsansprüche.
Weitere Rechte bleiben davon unberührt: Etwa, dass bei größeren Verspätungen die Weiterreise auf anderem Weg organisiert oder dem Fahrgast notfalls eine Übernachtung gestellt werden muss.
Ab dem 7. Juni 2023 darf das Bahnunternehmen Reisende zudem auch kostenlos auf den Zug eines anderen Bahnunternehmens umbuchen.
Habe ich das Recht auf eine kostenlose Taxifahrt?
Steigen Sie auf ein Taxi um, müssen Sie die Kosten dafür meist selbst tragen. Es sei denn, das Bahnunternehmen sorgt für Taxen als Ersatzverkehr.
Nehmen Sie sich ein Taxi auf eigene Faust, erstattet das Bahnunternehmen die Kosten in der Regel nur, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung den Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht bis 24 Uhr erreicht oder wenn sich zwischen 0 und 5 Uhr die planmäßige Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verspätet.
Last but not least: Konnten Reisende sich bisher 1 Jahr Zeit lassen mit dem Erstattungsantrag, müssen sie künftig schneller tätig werden: 3 Monate nach dem Vorfall muss die Beschwerde spätestens eingereicht werden, heißt es in Artikel 28 der neuen Verordnung.
Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.