Online-Portale sind bei Flugbuchungen nur Vermittler

Stand:
Wenn Sie eine Flugreise über ein Online-Portal wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht haben, ist die Airline Ihr Vertragspartner – oder sogar mehrere Fluglinien. Und an die sollten Sie sich auch wenden, wenn Sie Ansprüche wegen Flugärgers geltend machen wollen.
Jemand sitzt vor Monitor mit Buchungsportal

Das Wichtigste in Kürze:

  • Online-Portale vermitteln Flüge, Vertragspartner werden aber die Airlines, die die gebuchten Flüge durchführen oder im Wege eines "Codesharings" ausführen lassen.
  • Haben Sie mit mehreren beteiligten Airlines einen Vertrag geschlossen, müssen Sie bei Forderungen unter Umständen auch alle einzeln kontaktieren.
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Wer ist bei Flugbuchungen mein Vertragspartner?

Wenn Sie eine Flugreise über ein Online-Portal wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht haben, ist das Portal in aller Regel nur der Vermittler. Das bedeutet, dass die Airline Ihr Vertragspartner ist – nicht das Online-Portal. Das gilt auch, wenn Sie über das Portal eine zusammenhängende Reise gebucht haben, die aus mehreren Flügen besteht, und am Ende einen Gesamtpreis bezahlt haben. 

Falls Ihr Flug aus verschiedenen Teilstrecken von verschiedenen Airlines besteht, bedeutet das meist, dass Sie mit jeder dieser Airlines einen Vertrag geschlossen haben – auch wenn es im Buchungsportal wie eine einheitliche Buchung aussieht. Und auch wenn Sie vom Vermittler Benachrichtigungen über Änderungen des Flugplans oder Ähnliches bekommen: Vertragspartner ist die Airline.

Es handelt sich nur dann um einen einheitlich gebuchten Flug, wenn

  • derselbe Vertragspartner alle Flugabschnitte durchführt
  • oder er sie über Codesharing durchführen lässt.

Wenn Sie also beispielsweise beim Online-Portal einen Flug buchen und nur die Lufthansa beteiligt ist oder die Lufthansa einen Flug von Eurowings ausführen lässt - erkennbar am Hinweis "operated by" oder "ausgeführt von" -, dann handelt es sich um einen einheitlich gebuchten Flug. Hier sehen Sie Beispiele:

Hinflug:
Düsseldorf - Berlin LH534
Berlin – La Palma LH254 operated by EW353

Rückflug:
La Palma – Berlin LH354 operated by EW839
Berlin – Düsseldorf LH388

Die Konsequenz daraus: Wenn ein Flug annulliert wird, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft den Flugpreis erstattet. Das bedeutet aber auch: Wenn mehrere Flüge aus Ihrem Reiseverlauf annulliert werden, müssen Sie jede Airline einzeln kontaktieren, um Ihre Ticketkosten zurückzufordern – es sei denn, Sie haben den Flug einheitlich gebucht.

Was mache ich, wenn ich nicht einheitlich gebucht habe?

Besonders problematisch wird es, wenn nur einzelne Flüge aus Ihrem Reiseverlauf annulliert werden. Sie haben dann nämlich verschiedene Vertragspartner und können den Rückflug weder einfach selbst kostenfrei stornieren noch den Ticketpreis von der Airline, die storniert hat, zurückfordern. Das geht nur, wenn der Flug einheitlich bei einer Airline gebucht wurde oder andere Airlines lediglich über Codesharing beteiligt sind.

Auch bei Problemen mit Anschlussflügen, etwa wenn Sie einen Flug durch die Verspätung eines vorhergehenden Fluges verpassen, können Sie nur dann Ansprüche geltend machen, wenn die beteiligten Unternehmen im Rahmen von Codesharing kooperieren. Die Idee dahinter ist, Fluggesellschaften aufgrund gemeinsamer "Planung" einer mehrteiligen Flugreise auch für den Verlauf des Gesamtflugs verantwortlich zu machen.

Kein Widerrufsrecht bei Flugbuchungen

Das 14tägige Widerrufsrecht, das sonst bei den meisten Online-Bestellungen gilt, entfällt im Falle von Flugbuchungen. Gleiches gilt bei Bahntickets, Konzerten oder anderen Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin stattfinden sollen.

Welches Risiko trage ich als Verbraucher:in?

Viele Verbraucher:innen finden es schwierig, Vertragspartner und Vermittler zu unterscheiden. Die Buchungungsportale erwecken oft den Eindruck, als sei alles aus einem Guss. Eine Flugreise mit vielen Teilabschnitten und verschiedenen beteiligten Airlines wirkt hier schnell wie eine Gesamtpaket. Doch die Feinheiten stehen oft im Kleingedruckten und die Anbieter nutzen die Unwissenheit der Verbraucher:innen aus. Oft wollen weder Vermittler noch Airline zuständig sein. Fluggäste warten häufig wochenlang auf die Rückerstattung der Flugpreise.

Falls es nicht möglich ist, so zu buchen, dass alle Flugabschnitte von einer Airline abgedeckt werden oder über Codesharing laufen, sollten Sie sich über folgende Punkte im Klaren sein:

  • Für den Fall, dass eine Teilstrecke annulliert wird und Sie keinen Ersatzflug angeboten bekommen, müssen Sie sich selbst um Alternativen bemühen.
  • Falls Sie keinen Ersatz organisieren können, wird womöglich die gesamte Flugreise für Sie unmöglich, ohne dass Sie von den anderen Airlines die Ticketkosten vollständig zurückfordern können.
  • Lediglich ein Anspruch auf Steuern und Gebühren bleibt bestehen, wenn Sie einen Flug selbstverschuldet nicht angetreten haben. Sie können Ihren Anspruch mit unserer Flugärger-App geltend machen.

Im Fall einer Annullierung ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, die Flugscheinkosten zu erstatten, wenn der Fluggast dies statt eines Ersatzfluges wählt.

Die Aufforderung an den Vermittler, den Flugpreis zu erstatten, kann man allerdings als Auftrag auslegen, die Forderung bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. Beruft sich die Airline dann darauf, die Flugscheinkosten an den Vermittler zurückgezahlt zu haben, müssen Sie sich an diesen halten und die Herausgabe des Geldes verlangen.

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Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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