Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Rückruf von Lebensmitteln muss erfolgen, wenn
- der Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel Risiken für die menschliche Gesundheit haben könnte,
- der Verdacht besteht, dass gegen Gesetze zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen verstoßen wurde oder Verbraucher:innen in erheblichem Maße getäuscht werden oder wurden oder
- ein zum Verzehr ungeeignetes oder ekelerregendes Lebensmittel Verbraucher:innen erreicht haben könnte.
- Alle Rückrufe werden auch auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de und der dazugehörigen App veröffentlicht.
Wer informiert die Öffentlichkeit über einen Rückruf?
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er den Verdacht, dass eines seiner Lebensmittel den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, muss er das betreffende Lebensmittel sofort zurückrufen. Falls das Produkt bereits verkauft worden sein könnte, muss er es nicht nur zurückrufen, sondern auch die Öffentlichkeit effektiv informieren, auch über den Grund der Rücknahme.
Falls die Möglichkeit besteht, dass ein Lebensmittel die Gesundheit beeinträchtigt, muss der Lebensmittelunternehmer auch die Behörden informieren. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sind alle Beteiligten, also auch der Lebensmitteleinzelhandel, verpflichtet, die eingeleiteten Maßnahmen umzusetzen.
Wie kann ich erkennen, dass ein Lebensmittel aktuell von einem Rückruf betroffen ist?
Am umfassendsten informiert das Portal www.lebensmittelwarnung.de oder die Lebensmittelwarnung.de-App der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Wie muss ein Rückruf durchgeführt werden?
Einen fest vorgeschriebenen Ablauf, wie ein Rückruf durchgeführt werden muss, gibt es nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Maßnahmen effektiv sein müssen, der Rückruf also auch Verbraucher:innen erreichen muss.
- Meist veröffentlichen Lebensmittelunternehmer Pressemitteilungen und versenden sie an die im betroffenen Gebiet verbreiteten Medien.
- Falls das Unternehmen regelmäßig auch über andere Kommunikationskanäle wie Homepage, Newsletter oder Social Media an Verbraucher:innen herantritt, sollte es auch über diese Kanäle informieren.
- Zusätzlich können den Einzelhändlern Aushänge für die Märkte zur Verfügung gestellt werden.
- Alle deutschlandweiten Rückrufe werden auch auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de und der zugehörigen App veröffentlicht.
Welche Informationen muss ein Rückruf enthalten?
Der Rückruf muss sämtliche verbraucherrelevanten Informationen enthalten. Dazu gehören:
- genaue Beschreibung des Lebensmittels (Produktbezeichnung, Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum, Chargennummer) inklusive Farbfoto,
- Informationen, wo das Lebensmittel verkauft wurde (Händler, Bundesländer),
- Informationen zur vom Lebensmittel ausgehenden Gefahr und zu den möglichen Auswirkungen beim Verzehr des Lebensmittels.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich ein zurückgerufenes Lebensmittel entdecke?
Meist ist der Lebensmitteleinzelhändler bei Beanstandungen erster Ansprechpartner, daher können Sie mangelhafte Lebensmittel meist direkt im Geschäft reklamieren.
Das hat sich auch beim großen Rückruf von Ferrero aus dem April 2022 gezeigt. Zunächst bat der Schokoladenhersteller Betroffene darum, sich mit der firmeneigenen Kundenhotline in Verbindung zu setzen. In Folge logistischer Probleme entschied man sich dann aber, die Rückrufaktion verbraucherfreundlicher über den Einzelhandel abzuwickeln.
In solchen Fällen ersetzt der Händler das beanstandete Produkt durch ein einwandfreies. Falls dies nicht möglich ist, wird Ihnen das Geld erstattet. Dazu sind Händler oft auch ohne Vorlage eines Kassenbons bereit.
Was bedeutet mein Anspruch auf Gewährleistung?
Sie haben grundsätzlich das Recht auf einwandfreie Produkte. Bei Beanstandungen ist der Lebensmitteleinzelhändler immer der erste Ansprechpartner. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung können Sie das erworbene Lebensmittel zusammen mit dem Kassenbon gegen ein Einwandfreies umtauschen. Ist dies nicht möglich, können Sie Ihr Geld zurück verlangen.
Wer sich aus Ärger über das verdorbene oder ekelerregende Lebensmittel direkt an den Hersteller wendet, kann aus Kulanzgründen häufig mit großzügigem Ersatz rechnen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Form der Wiedergutmachung.
Wer haftet (für Folgeschäden), wenn ein Produkt gekauft und verzehrt wurde, bevor die Rückrufaktion gestartet wurde?
Grundsätzlich haftet der Hersteller. Sitzt dieser außerhalb der EU, haftet der Importeur oder der Verkäufer. Sie müssen allerdings entstandene Sachschäden bis 500 Euro selbst zahlen. Geht der Schaden darüber hinaus, muss eine Erstattung erfolgen – auch Schmerzensgeldzahlungen stehen Ihnen bei Erkrankung zu. Es muss feststehen, dass der Schaden durch das fehlerhafte Produkt entstanden ist. In der Praxis ist dieser Nachweis oft schwierig.
Die beschriebene Haftung gilt auch nach einer Rückrufaktion. Allerdings kann das Unternehmen mit einer Rückrufaktion sein Risiko verringern. Denn wenn feststeht, dass Sie im Vorfeld über den Rückruf informiert waren, können Sie lediglich für einen Teil des Schadens Entschädigung verlangen.
Dürfen auch Behörden vor unsicheren Lebensmitteln warnen?
Eine öffentliche Warnung durch die Behörden ist nur möglich, wenn
- der Lebensmittelunternehmer seiner Informationspflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt oder
- der Rückruf Verbraucher:innen nicht erreicht.
Bevor Behörden jedoch informieren dürfen, muss dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer eine Anhörung gewährt werden. Stellt die zuständige Behörde eine Gefahrenlage fest, wird die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens des Lebensmittels und des verantwortlichen Unternehmers informiert. Zuvor müssen zwei amtliche Untersuchungen bestätigen, dass das Lebensmittel
- festgelegte Grenzwerte oder Höchstmengen aus dem Lebensmittelrecht überschritten wurden,
- ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff im Lebensmittel enthalten ist,
- gegen sonstige Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher:innen vor Gesundheitsgefährdungen, Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, erheblich und/oder wiederholt verstoßen wurde.
Über gesundheitsgefährdende Lebensmittel, die nicht aus deutscher Produktion stammen und auch nicht direkt in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informiert. Dies können z.B. Produkte sein, die weltweit über Onlineportale vertrieben werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist eine selbstständige Bundesbehörde, die dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersteht.
Rücknahme oder Rückruf: Was ist der Unterschied?
Hat das betreffende Lebensmittel Verbraucher:innen noch nicht erreicht, erfolgt lediglich eine Rücknahme der Produkte. In diesem Fall fordern Lebensmittelunternehmer ihre Handelspartner auf, die Produkte nicht zu verkaufen und zu ihnen zurückzusenden. Häufig wird für diese Rücknahmen auch der Begriff "stiller Rückruf" verwendet.
Hat das Lebensmittel Verbraucher:innen bereits erreicht, wird also schon zum Verkauf angeboten, muss der Lebensmittelunternehmer einen öffentlichen Rückruf durchführen: Dann muss öffentlich informiert werden und zwar so, dass die Information auch die Öffentlichkeit erreicht.
Was ist das Portal lebensmittelwarnung.de?
lebensmittelwarnung.de ist ein Internetportal der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, auf dem Warnmeldungen der Landesministerien zu Produkten veröffentlicht werden, die aufgrund einer möglichen Gesundheitsgefahr von Unternehmen zurückgerufen werden oder vor denen Behörden selbst warnen. Mit "Produkten" sind Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände gemeint. Das sind alle Waren, die vom Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch erfasst werden.
Die hier bekannt gemachten Produktwarnungen informieren die Öffentlichkeit und dienen damit der Gefahrenabwehr. Die Veröffentlichung ist allerdings kein Ersatz für das Handeln der Behörden im Sinne der Gefahrenabwehr, also behördliche angeordnete Kontrollen, Betriebsschließungen oder Straf- bzw. Bußgeldverfahren.
Die zuständigen Landesbehörden veröffentlichen die aus ihrer Sicht verfügbaren und verbraucherrelevanten Informationen in eigener Verantwortung. Administrativ und technisch wird das Portal vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betreut.
Was wird auf dem Portal veröffentlicht?
Auf www.lebensmittelwarnung.de werden Warnungen über Produkte, die sich bereits im Handel befinden, veröffentlicht. In der Regel handelt es sich um Hinweise auf eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die verantwortlichen Unternehmer. Zur eindeutigen Identifikation werden, wie vorgeschrieben, bekannt gegeben:
- Name des Artikels und Unternehmers,
- Produktfotos,
- Angaben zur Haltbarkeit,
- die Artikel- bzw. Chargennummer
- Grund der Meldung einschließlich möglicher Folgen und
- die davon betroffenen Bundesländer.
Ergänzend dazu wird empfohlen, was nach dem Kauf Produktes zu tun ist, beispielsweise die Rückgabe unter Erstattung des Kaufpreises.
Seit dem Relaunch des Internetauftritts am 18. Juni 2024 wird in den Meldungen einheitlicher und verbraucherfreundlicher über mögliche Gesundheitsrisiken informiert. Maßgeblich für den Inhalt der Meldungen sind jedoch weiterhin die vom Unternehmen übermittelten Informationen. Lebensmittelwarnung.de appelliert daher an die Unternehmen, Informationen genauer zu verfassen.
Werden hier auch amtliche Kontrollergebnisse veröffentlicht?
Verstöße, die im Rahmen amtlicher Routinekontrollen festgestellt wurden, werden nicht auf lebensmittelwarnungen.de veröffentlicht. Eine Übersicht zu in den Ländern festgestellte Verstöße stellt der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure (BVLK) hier zu Verfügung.
Foodwatch und die Transparenz-Initiative FragDenStaat haben die Plattform Topf Secret ins Leben gerufen. Auf dieser Plattform können Sie sich über Ergebnisse von Hygienekontrollen in Lebensmittelbetrieben informieren und darüber hinaus auch selbst Anfragen gemäß des Verbraucherinformationsgesetztes stellen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Gibt es Lebensmittelwarnungen auch als App?
Ja. Seit dem 18. Juni 2024 können Sie sich neben der Internetseite auch über eine App informieren. Diese App ist für Android oder iOS verfügbar. Sie finden sie im App-Store, erkennbar am gelben Lebensmittelwarnung-Logo mit einem Einkaufskorb in der Mitte, oder hier.
Über die App können Sie Warnungen nun auch als Push-Nachricht oder E-Mail erhalten. Meldungen beinhalten folgende Informationen:
- Informationen zum betroffenen Produkt
Abbildung, Bezeichnung, Haltbarkeitsdatum, Chargennummer, Hersteller - Grund der Meldung
inklusive weiterer Informationen, etwa zum speziellen Erreger oder zu möglichen Folgen bei Konsum des Lebensmittels - Die betroffenen Bundesländer, in denen das Lebensmittel erhältlich war
- Verhaltensempfehlung
Was ist zu tun, wenn man im Besitz des betroffenen Produktes ist? - Herstellerkontakt
- Kontakt zur zuständigen Behörde im betroffenen Bundesland
- Informationen zu Meldung
Erstveröffentlichung und Aktualisierungen
Die neuesten Meldungen werden automatisch zuerst angezeigt. Sie können sich über die Filterfunktion aber auch nur bestimmte Meldungen anzeigen lassen.
Auch das Bayrische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz hat eine so genannte "Verbraucher-Schutz-App" entwickelt. Damit können Sie sich entsprechende Warnungen des Portals lebensmittelwarnung.de direkt auf Ihrem Smartphone anzeigen lassen.
Alternativ können Sie sich lebensmittelwarnung.de auch als sogenannte Progressive Web App ohne Download oder anderweitige Verpflichtungen auf Ihrem Smartphone anzeigen lassen. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen hier:
Für Android: Starten Sie den Chrome-Browser auf Ihrem Android-Handy und rufen Sie die Seite www.lebensmittelwarnung.de auf. Klicken Sie anschließend oben neben der Adressleiste auf "Google Chrome anpassen und einstellen" (Drei-Punkte-Symbol). Und klicken Sie dann im sich öffnenden Menü die Option "zum Startbildschirm zufügen". Das war es schon!
Für iOS: Starten Sie den Safari-Browser auf Ihrem Apple-iPhone und rufen Sie die Seite www.lebensmittelwarnung.de auf. Klicken Sie anschließend unten in der Mitte auf das "Teilen-Symbol" (Quadrat mit einem Pfeil nach oben), im sich öffnenden Optionsfeld scrollen Sie nach unten und klicken die Option "Zum Home-Bildschirm" an. Fertig!
Nun können Sie sich durch Öffnen des neuen Symbols auf dem Homescreen (der öffnet sich nach dem Entsperren des Smartphones) schnell und einfach über aktuelle Rückrufe informieren.
Woher bekomme ich Informationen ohne einen Internetzugang?
Unternehmen, die ein Produkt zurückrufen, müssen sicherstellen, dass Verbraucher:innen, die deren Produkte gekauft haben, effektiv und schnell informiert werden. Gesetzliche Vorschriften über die Art und Weise oder zu nutzende Informationskanäle – also Fernsehen, Radio, Internet oder Zeitschriften – gibt es nicht.
Der Hersteller informiert die Presse, zumeist anhand einer Pressemitteilung. Fernsehsender, Radiosender und Printmedien greifen diese Informationen auf und verbreiten sie weiter. Zusätzlich informieren Aushänge in den Supermärkten. So gibt es aber auch hier keine genauen Vorgaben, wie diese Informationen beispielsweise in einem Geschäft erfolgen sollen.
Wo kann ich mich über kritische Inhaltsstoffe und krankmachende Keime in Lebensmitteln informieren?
Auf den Seiten der Verbraucherzentrale finden Sie Informationen rund um Themen wie Hygiene, Inhaltsstoffe oder auch Nahrungsergänzungsmittel. Inhaltlich beruhen unsere Angebote zum Beispiel auf Gutachten, Sicherheitsbewertungen, Untersuchungen und Empfehlungen staatlicher Behörden wie:
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA)
Diese sind öffentlich beauftragt die Sicherheit von Lebensmittel, darin enthaltenen Substanzen zu erforschen und die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein unsicheres Lebensmittel entdecke?
Haben Sie den Verdacht, ein gesundheitsgefährdendes oder für den Verzehr ungeeignetes Lebensmittel gekauft zu haben, können Sie bei den zuständigen Überwachungsbehörden eine so genannte Beschwerdeprobe einreichen (Zuständigkeiten siehe nächste Frage).
Um Ihrem Verdacht nachzugehen, analysieren Behörden die von Ihnen eingereichte Probe und erstellen daraufhin ein juristisches Gutachten. Bestätigt sich Ihr Verdacht, werden anschließend in Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt weitere Schritte eingeleitet.
Eine Beschwerdeprobe ist für Sie kostenlos.
Welche Behörde ist zuständig?
Beschweren können Sie sich nicht nur beim Händler. Weist ein Lebensmittel Mängel auf, ist in der Packungen weniger Inhalt als angegeben oder scheinen die Herkunftsangaben nicht korrekt zu sein, können Sie sich auch bei den zuständigen Behörden beschweren. Abhängig vom Grund der Reklamation können die Ämter für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, das Gewerbeaufsichtsamt, die Ordnungs- oder Eichämter zuständig sein.
Im Falle eines gesundheitsgefährdenden oder für den Verzehr ungeeigneten Lebensmittels ist immer das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zuständig. Hier finden Sie die Adressen der zuständigen Ämter Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises.
Wie läuft eine Verbraucherbeschwerde ab?
Eine Verbraucherbeschwerde können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich oder telefonisch vorbringen. Wenn gewünscht, können Sie mit der Behörde Vertraulichkeit vereinbaren und die Beschwerde anonym abgeben.
Im Anschluss an Ihre Beschwerde wird der zuständige Lebensmittelkontrolleur im Betrieb, in dem das Lebensmittel gekauft wurde, eine Vergleichsprobe nehmen. Wenn beim betroffenen Lebensmittelhändler keine Vergleichsprobe mehr zu erhalten ist, wird der Lebensmittelkontrolleur versuchen, in einer anderen Filiale eine geeignete Vergleichsprobe zu finden. Notfalls erfolgt die Untersuchung aber auch ohne Vergleichsprobe.
Hinweise über Betriebe, in denen Mängel beobachtet wurden, werden ebenfalls protokolliert. Wenn Sie sich über Missstände beispielsweise in einem Restaurant beschwert haben, wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben (aus den Lagern, von den Oberflächen etc.) nehmen, um den Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften.
Die Proben werden in landeseigenen Laboren (Untersuchungsanstalten) analysiert. Daraufhin wird ein lebensmittelrechtliches Gutachten erstellt, in dem festgestellt wird, ob gegen Vorschriften des Lebensmittelrecht verstoßen wurde. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde informiert Sie in der Regel nicht über den Inhalt des Gutachtens bzw. das Ergebnis der Betriebskontrolle.
Falls erforderlich leitet die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgrund des Befundes weitere Maßnahmen ein.
- Dies kann die Erhebung weiterer Nachproben oder die Durchführung weiterer Ermittlungen im (Hersteller-)Betrieb oder
- die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sein. Über letzteres entscheidet der zuständige Staatsanwalt.
- Bei schweren Hygienemängeln kann der Betrieb auch vorübergehend geschlossen werden.
Über diese Maßnahmen werden Sie in der Regel ebenfalls nicht informiert. Allerdings können Sie zusammen mit Ihrer Beschwerde vorab darum bitten oder im Rahmen des Verbraucherinformationsgesetztes offiziell Ergebnisse von Kontrollen anfragen.
Wenn die Ursache Ihrer Verbraucherbeschwerde auch bei anderen Verbraucher:innen zu gesundheitlichen Schäden führen kann, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend Maßnahmen ein, um die Gefahr abzuwenden. Das kann zu einem Verkaufsverbot und/oder einer Rückrufaktion für das Erzeugnis führen und damit verbunden eine Information der Öffentlichkeit sowie eine europaweite Warnmeldung nötig machen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich mit einer Beschwerde über mangelhafte Lebensmittel an die Lebensmittelüberwachung oder Verbraucherzentrale wenden.
Gibt es diese Informationen auch als Podcast?
Im Expertengespräch innerhalb unserer Podcastreihe genau genommen beantworten wir alle Fragen rund um Lebensmittelwarnungen und Lebensmittelrückrufe.
Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.