Gesetzliche Krankenversicherung: Schneller Wechsel möglich

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Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand wechseln. An die neue Krankenkasse sind Sie dann in aller Regel erstmal 12 Monate gebunden.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Als gesetzlich Versicherte:r können Sie Ihre Krankenkasse mit einer Kündigungsfrist von zwei 2 Monaten wechseln.
  • Eine eigene Kündigung ist nicht notwendig, das übernimmt die neue Krankenkasse.
  • Die gewählte Krankenkasse darf Sie nicht aufgrund von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand ablehnen.
  • Erhöhen sich die Beiträge einer gesetzlichen Krankenkasse, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
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Gesetzlich Versicherte haben die Qual der Wahl. 96 gesetzliche Kassen gibt es derzeit auf dem Markt (Stand: Oktober 2023), allerdings sind nicht alle für alle Bundesländer und Versicherten geöffnet. Die meisten Leistungen der Krankenkassen sind zwar bei allen gleich. Es gibt jedoch Unterschiede

  • im Service,
  • in freiwilligen Zusatzleistungen oder
  • im Preis.

Das kann es für Versicherte attraktiv machen, die Kasse zu wechseln.

Wann kann ich die Krankenkasse wechseln?

Sind Sie bereits 12 Monate bei Ihrer Krankenkasse Mitglied, können Sie zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Beginnt zum Beispiel Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse am 1. April 2023, wird die Bindungsfrist von 12 Monaten am 31. März 2024 erfüllt. Sie können dann die Krankenkasse wechseln.

Gut zu wissen: Es kann auch einmal länger dauern, bis Sie die Krankenkasse wechseln können. Nehmen an einem Wahltarif Ihrer Krankenkasse teil, kann es andere Bindungsfristen geben.

Während der Laufzeit des Wahltarifs sind Sie an Ihre Krankenversicherung gebunden. Die Laufzeit beträgt je Wahltarif zwischen 1 bis 3 Jahre. Schneller wechseln können Sie hier nur dann, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt. Diese Regelung gilt aber nicht für Versicherte, die den Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben. Welche Möglichkeiten zur Sonderkündigung Sie haben, lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Welche Ausnahmen von der Bindungsfrist von 12 Monaten gibt es?

Es gibt verschiedene Konstellationen, die ein sofortiges Wechselrecht ohne Einhaltung der Bindungsfrist oder der Kündigungsfrist erlauben: Die oben erwähnte Erhöhung des Zusatzbeitrags, Wechsel des Arbeitgebers, die Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit oder Wechsel in eine Pflichtversicherung nach dem Ende der Familienversicherung. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.

Jobwechsel - sofortiger Krankenkassenwechsel möglich

Wechseln Sie die Arbeitsstelle, können Sie sofort zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Hier gilt weder die Bindungsfrist von 12 Monaten, die Bindungsfrist für Wahltarife noch die Kündigungsfrist von 2 Monaten.

Wenn Sie versicherungspflichtig sind, können Sie bis 14 Tage, nachdem Sie die neue Beschäftigung aufgenommen haben, die Krankenversicherung wechseln.

Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, können Sie den Wechsel innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie die neue Beschäftigung aufgenommen haben, erklären.

Eintritt als Rentner in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Erfüllen Sie die gesetzlich festgelegten Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung und beziehen eine Rente der Deutschen Rentenversicherung, werden Sie Mitglied in der KVdR. Die Krankenversicherung der Rentner ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt.

In einem solchen Fall können Sie ebenfalls bis maximal 14 Tage nach Rentenbeginn im Rahmen des sofortigen Wechselrechts eine neue Krankenkasse wählen.

Wechsel des Versicherungsstatus

Sind Sie bisher pflichtversichert und werden beispielsweise durch Überschreiten der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Beschäftigungsjahr freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkassen, dann können Sie die Krankenkasse ohne Einhalten der Bindefrist wechseln. Die Jahresentgeltgrenze liegt 2024 bei 69.300 Euro brutto pro Jahr, also 5.775 Euro monatlich.

Wechseln können Sie auch, wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, und im laufenden Arbeitsverhältnis wieder pflichtversichert werden, wenn Sie zum Beispiel durch Reduzierung Ihrer Arbeitszeit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen. Die Fristen für die sofortige Wechselmöglichkeit sind auch hier zu beachten.

So funktioniert der Krankenkassenwechsel

Der Krankenkassenwechsel ist unkompliziert und einfach:

  • Schritt 1: Sie suchen eine neue Krankenkasse aus.

Beachten Sie dabei, dass manche Krankenkassen nur für Versicherte aus bestimmten Bundesländern geöffnet sind. Die meisten Krankenkassen sind bundesweit wählbar. Einige wenige Krankenkassen sind nur für Mitarbeitende eines bestimmten Betriebes wählbar.

Einen Überblick über die Krankenkassen erhalten Sie in der Krankenkassenliste des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Hier sind auch die jeweiligen Zusatzbeiträge der Krankenkassen ausgewiesen.

  • Schritt 2: Sie stellen einen Aufnahmeantrag bei Ihrer neuen Wunschkrankenkasse.

Bei vielen Krankenkassen können Sie sich über einen Onlineantrag anmelden. Sie können aber in der Regel das Antragsformular auch auf der Krankenkassenseite downloaden, es telefonisch oder per Mail anfordern. Im Antrag werden Sie häufig auch schon aufgefordert, ein Foto für Ihre neue Gesundheitskarte mit hochzuladen oder an die Krankenkasse zu schicken.

Viele Versicherte haben Sorge, dass sie nicht in eine neue Krankenkasse wechseln können, weil sie Vorerkrankungen haben.

Wichtig zu wissen: Gesetzliche Krankenkassen können Sie nicht wegen höheren Alters oder Vorerkrankungen ablehnen.

  • Schritt 3: Die neue Krankenkasse kündigt Ihre Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse und erledigt alle weiteren Wechselformalitäten.

Sie müssen die Mitgliedschaft in Ihrer eigenen Krankenkasse nicht mehr selbst kündigen. Das übernimmt die neue Krankenkasse. Allerdings werden Sie nicht direkt mit dem Aufnahmeantrag Mitglied der neuen Krankenkasse. Es gilt hier eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Das heißt für Sie: Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind Sie noch Mitglied bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.

Wenn Sie zum Beispiel im März den Antrag bei der neuen Krankenkasse stellen, kann diese die Mitgliedschaft bei Ihrer alten Krankenkasse bis Ende des laufenden Monats kündigen. Nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist beginnt die neue Mitgliedschaft zum 1. Juni.

Die Einhaltung der Kündigungsfrist wird von beiden Krankenkassen geprüft.

Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse über den Aufnahmeantrags des neuen Mitglieds. Die bisherige Krankenkasse bestätigt dann der gewählten Krankenkasse innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung das Ende der Mitgliedschaft. Alle Meldungen erfolgen dabei elektronisch.

Ist alles Notwendige zwischen den Krankenkassen erledigt, erhalten Sie von Ihrer neuen Krankenkasse die Mitgliedsbestätigung und die elektronische Krankenversicherungskarte.

  • Schritt 4: Sie informieren Ihren Arbeitgeber formlos über die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse.

Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei der neuen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an. Die neue Krankenkasse bestätigt dem Betrieb dann ebenfalls elektronisch Ihre neue Mitgliedschaft.

Gut zu wissen: Mitversicherte Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind automatisch in der Krankenkasse des Familienmitglieds, zum Beispiel Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner, versichert, wenn sie einen Anspruch auf kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung haben. Hier finden Sie Informationen zur Familienversicherung.

Diese Kriterien helfen Ihnen bei der Auswahl einer Krankenkasse

Rund 95 Prozent der Leistungen für gesetzlich Versicherte müssen von allen Kassen übernommen werden. Die Leistungen sind im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Unterschiede zwischen den Krankenkassen gibt es bei freiwilligen Leistungen, den sogenannten Satzungsleistungen, wie etwa im Präventionsbereich, bei Bonusprogrammen, beim Service, der Erreichbarkeit oder dem Zusatzbeitrag.

Kassenpatient:innen sollten vor einem Wechsel die Angebote verschiedener Krankenkassen miteinander vergleichen. Hierfür können Sie Krankenkassenvergleiche der Stiftung Warentest und anderer Internetportale nutzen.

Zunächst sollten Sie für sich klären, welche persönlichen Erwartungen Sie an eine Krankenkasse haben. Für manche Versicherte ist ein möglichst niedriger Zusatzbeitrag wichtig, für andere eine Geschäftsstelle vor Ort, ein umfangreiches Präventions- oder Bonusprogramm oder bestimmte zusätzliche Leistungen über das gesetzliche Maß hinaus, etwa zusätzlich Vorsorgeuntersuchungen für Kinder.

Beispielfragen bei einem Wechsel der Krankenkasse:

  • Wie hoch ist der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse?
  • Welche Zusatzleistungen über das gesetzliche Maß hinaus bietet die Krankenkasse?
  • Ist die persönliche Beratung vor Ort wichtig oder reicht eine telefonische Beratung beziehungsweise eine Beratung via Internet? Wie sind die Erreichbarkeitszeiten?
  • Bietet die Krankenkasse ein gutes Onlineangebot?
  • Gibt es Beratungsangebote zu gesundheitlichen Themen?
  • Gibt es Unterstützung bei der Arztsuche?
  • Welche Behandlungsprogramme, z.B. Hausarztmodell, werden angeboten?
  • Gibt es ein attraktives Bonusprogramm? Welches passt individuell am besten?
  • Welche Präventionsprogramme gibt es? In welcher Höhe werden Kosten für Gesundheitskurse übernommen?

Fragen zur Qualität einer Krankenkasse lassen sich bislang nur sehr eingeschränkt vergleichen. Hier ist man oft auf die Erfahrung anderer Versicherter angewiesen.

Viele gesetzliche Krankenkassen veröffentlichen auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht. Darin werden unter anderem die Ablehnungs- und Widerspruchsquoten der jeweiligen Krankenkassen sowie Zahlen zur Bewilligung von Leistungen wie Hilfsmitteln dargelegt. Eine Veröffentlichungspflicht besteht nicht. Nicht alle Krankenkassen veröffentlichen daher Daten zu ihren Leistungen. Es gibt zudem auch keinen einheitlichen Standard, wie die Berichte erstellt werden.

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.