Konto für Flüchtlinge

Stand:
Ein eigenes Bankkonto zu besitzen ist für viele Geschäfte des täglichen Lebens in Deutschland inzwischen unverzichtbar. Deshalb wurde per Gesetz verankert, dass jeder einen rechtlichen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit den grundlegenden Funktionen hat: das Basiskonto.
Ein Mensch steckt eine EC-Karte in einen Geldautomat

Das Wichtigste in Kürze:

  • Um ein Basiskonto zu bekommen, müssen Sie nur ein Antrag stellen und Ihre Identität nachweisen.
  • Für die Antragstellung verwenden Sie am besten das offizielle Formular, das Banken und Sparkassen auch online zur Verfügung stellen.
  • Lehnt eine Bank oder Sparkasse es ab, ein Basiskonto zu eröffnen, wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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Als Berechtigte nennt das Gesetz ausdrücklich auch Asylsuchende und Geduldete. Jedes Kreditinstitut, das grundsätzlich Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, ist daher auch verpflichtet, ein Basiskonto für Flüchtlinge einzurichten.

Verstanden wird darunter ein Girokonto, das unabhängig von einer Kreditwürdigkeit eröffnet werden kann und den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherstellt. Das Basiskonto muss mindestens genutzt werden können für

  • Ein- und Auszahlungen in bar,
  • Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge sowie
  • Kartenzahlungen

Bietet die jeweilige Bank oder Sparkasse ihren Kunden an, Girokonten generell online zu führen, muss dies auch beim Basiskonto möglich sein.

Um ein Basiskonto zu eröffnen, müssen im Wesentlichen nur zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein Antrag gestellt werden und
  • der Antragsteller muss seine Identität nachweisen.

Die Verbraucherzentralen empfehlen, für den Antrag das im Gesetz vorgesehene Formular zu verwenden. Den Vordruck können Sie einfach herunterladen. Banken und Sparkassen müssen diesen jedenfalls bereitstellen, auch online.

Außerdem sind die Zahlungsinstitute verpflichtet, das vollständig ausgefüllte Antragsformular anzunehmen und den Eingang des Antrags (auf einer Kopie/Zweitschrift) mit Datum zu bestätigen.

Als Identitätsnachweis im Sinne des Geldwäschegesetzes ist bei Asylsuchenden der amtliche Ankunftsnachweis (§63a AsylG), bei Geduldeten der Duldungsbescheid (§60a Abs. 4 AufenthG) grundsätzlich ausreichend, aber in der Regel auch erforderlich.

Banken und Sparkassen dürfen die Eröffnung eines Basiskontos nur in wenigen, gesetzlich geregelten, Ausnahmefällen ablehnen. Ein Problem bei Flüchtlingen kann aber zum Beispiel eine ungeklärte Nationalität sein, da dann möglicherweise die Überprüfung der Identität nach dem Geldwäschegesetz nicht vollständig erfolgen kann.

Wird ein Basiskonto beantragt, muss die Bank oder Sparkasse - gerade für besonders verletzliche Verbraucher - nicht nur das Formular anbieten, sondern auch weitere Unterstützung leisten (§ 45 ZKG). Dies z.B. in Form von allgemeinen Hinweisen auf das Basiskonto (Anspruch auf Basiskonto, Funktionen und Entgelte) auch in anderen Sprachen.

Falls ein Kreditinstitut es ablehnt, ein Basiskonto zu eröffnen, muss man das nicht einfach hinnehmen, sondern kann sich mit der Bitte um Überprüfung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden. Als zuständige Aufsichtsbehörde kann sie ein kostenfreies Verwaltungsverfahren einleiten.

Betroffenen sowie Flüchtlingshelfern, die bei der ehrenamtlichen Begleitung der Asylbewerber auf Probleme bei der Eröffnung eines Kontos stoßen (etwa auch beim PostIdent- oder VideoIdent-Verfahren von Online-Banken), rät die Verbraucherzentrale, die rechtlichen Mittel auszuschöpfen. Dabei sollte insbesondere das BaFin-Verwaltungsverfahren genutzt werden, das Sie postalisch mit dem gesetzlich vorgesehenen Formular einleiten können. Alternativ können sie das Online-Beschwerdeformular zum Basiskonto nutzen.

Schriftzug Welcome to Germany vor einer Karte von Europa, in der Deutschland hervorgehoben ist

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