Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich

Stand: 19. August 2026

Seit Ende Juli 2026 müssen Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren. Das Sonderkündigungsrecht bleibt jedoch bestehen. Die Verbraucherzentralen raten: Versicherte sollten den Zusatzbeitrag selbst im Blick behalten, um günstiger zu wechseln.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Krankenkasse muss Sie nicht mehr persönlich über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren.
  • Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
  • Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die neue Krankenkasse übernimmt die Formalitäten.
  • Bis zum tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft müssen Sie den höheren Zusatzbeitrag zahlen.

Zusatzbeitrag erhöht – darf ich die Krankenkasse wechseln?

Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben gesetzlich Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

Bis Ende Juli 2026 mussten Krankenkassen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes per Brief informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Diese Informationspflicht ist mit dem neuen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfallen.

Das bedeutet für Sie: Sie müssen selbst darauf achten, ob Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht und die Frist für das Sonderkündigungsrecht im Blick behalten. Das Sonderkündigungsrecht selbst wurde dagegen nicht abgeschafft. Wer von einer Beitragserhöhung betroffen ist, kann weiterhin vorzeitig zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Verschiedene Krankenkassen wollen Versicherte zumindest digital, zum Beispiel über die Krankenkassen-App oder eine digitale Mitgliederzeitschrift weiterhin informieren. 

Der Zusatzbeitrag ist für gesetzlich Krankenversicherte längst ein wichtiger Kostenfaktor. 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 2,9 Prozent. Die tatsächlichen Sätze unterscheiden sich jedoch erheblich von Krankenkasse zu Krankenkasse.

Bei den bundesweit geöffneten Krankenkassen reicht die Spanne 2026 derzeit von 2,18 Prozent bis 4,39 Prozent. Wer von einer teuren zu einer günstigeren Kasse wechselt, kann dadurch je nach Einkommen mehrere hundert Euro im Jahr sparen.

Gut zu wissen: Zusatzbeiträge werden oft zum Jahresanfang erhöht, es kann aber auch zu einem anderen Zeitpunkt dazu kommen. Warten Sie deshalb nicht auf einen Brief der Krankenkasse, sondern behalten Sie den Zusatzbeitrag selbst im Blick. Sie sollten den aktuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse wissen, um Erhöhungen gleich zu erkennen.

Eine Übersicht über die jeweils aktuellen Zusatzbeiträge veröffentlicht der GKV-Spitzenverband laufend im Internet. 

Warum wurde die Informationspflicht abgeschafft?

Die Abschaffung der persönlichen Informationspflicht soll Bürokratie abbauen und Kosten sparen. 

Ursprünglich war vorgesehen, die bisherige Informationspflicht lediglich zu digitalisieren. Die Mitglieder sollten über eine Beitragserhöhung und das Sonderkündigungsrecht entweder in einem gesonderten Schreiben oder elektronisch informiert werden.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde auch diese Informationspflicht gestrichen. Damit gibt es nun weder eine verpflichtende persönliche Briefinformation noch eine allgemeine Pflicht der Krankenkasse, ihre Mitglieder digital über eine Beitragserhöhung zu informieren.

Wie erkenne ich, ob der Zusatzbeitrag erhöht wurde?

Arbeitnehmer können eine Erhöhung auf ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung erkennen: Steigt der Zusatzbeitrag, ändert sich dadurch der Abzug für die Krankenkasse.

Eine weitere Möglichkeit ist die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands. Dort können Versicherte den aktuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse nachsehen und prüfen, ob er sich geändert hat.

Dafür ist es wichtig, den bisherigen Zusatzbeitrag zu kennen. Nur dann lässt sich in der Liste feststellen, ob die eigene Krankenkasse den Beitrag erhöht hat.

Tipp: Schauen Sie auch regelmäßig auf die Internetseite Ihrer Krankenkasse und prüfen Sie den dort angegebenen Zusatzbeitrag. So bekommen Sie eine Erhöhung möglichst früh mit.

Beispiel: 

Differenz niedrigster und höchster Zusatzbeitrag bei bundesweit geöffneter Krankenkasse.
Der Zusatzbeitrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte geteilt. 

 

Gehalt 3.800 Euro brutto im Monat:
 2,18 Prozent4,39 Prozent
Zusatzbeitrag insgesamt82,84 Euro166,82 Euro
Arbeitnehmer41,42 Euro83,41 Euro
Arbeitgeber41,42 Euro83,41 Euro
Unterschied Arbeitnehmer-41,99 Euro
Unterschied Arbeitgeber-41,99 Euro

Bei einem Bruttogehalt von 3.800 Euro zahlt ein Arbeitnehmer bei einem Zusatzbeitrag von 2,18 Prozent 41,42 Euro im Monat selbst. Bei einem Zusatzbeitrag von 4,39 Prozent sind es 83,41 Euro. Der Arbeitgeber zahlt jeweils denselben Betrag.

Damit beträgt der Unterschied für den Arbeitnehmer knapp 42 Euro im Monat oder rund 504 Euro im Jahr.

Wann kann ich wegen einer Beitragserhöhung wechseln?

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Das Sonderkündigungsrecht bedeutet aber nicht, dass die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse sofort endet.

Für den Wechsel müssen Sie die reguläre Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende einhalten.

Was das heißt sehen Sie im Beispiel: Erhöhung zum 1. Januar. Ihre Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2027.

Entscheidend ist, dass Sie spätestens bis zum Ende des Monats, in dem der neue Beitrag erstmals erhoben wird, die neue Krankenkasse wählen und sich auf Ihr Sonderkündigungsrecht berufen. Sie können das Sonderkündigungsrecht im Beispiel bis zum 31. Januar 2027 ausüben.

Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet dann grundsätzlich zum 31. März, bei einer Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende. Ab 1. April sind Sie bei der neuen Krankenkasse versichert.

Bis zum Ende der bisherigen Mitgliedschaft müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag bezahlen.

Wichtig zu wissen: Das Sonderkündigungsrecht bedeutet nicht, dass Sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in die neue Krankenkasse wechseln können.

Muss ich selbst bei meiner alten Krankenkasse kündigen?

Nein. Sie müssen nicht selbst bei Ihrer bisherigen Krankenkasse kündigen.

Sie wählen die neue Krankenkasse und teilen ihr mit, dass Sie wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrags von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Die neue Krankenkasse übernimmt die notwendigen Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren.

Ich habe die Sonderkündigungsmöglichkeit verpasst. Wie lange muss ich bei meiner Krankenkasse bleiben? 

Grundsätzlich müssen Sie 12 Monate bei Ihrer gewählten Krankenkasse versichert sein, bevor Sie regulär wechseln können. Auch hier gilt dann die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.

Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel. Dann kann ein sofortiger Wechsel möglich sein. Bei bestimmten Wahltarifen gelten längere Bindungsfristen, zum Beispiel beim Krankengeld für Selbstständige.

Erhöht Ihre Krankenkasse jedoch den Zusatzbeitrag, gilt diese 12-Monats-Frist nicht: Sie können das Sonderkündigungsrecht auch vor Ablauf der zwölf Monate nutzen. Vorausgesetzt, Sie bekommen die Erhöhung rechtzeitig mit und halten die geltende Frist ein.

Haben Sie diese Frist einmal verpasst, können Sie das Sonderkündigungsrecht wegen der Erhöhung nicht mehr nutzen und müssen bis zum regulären Wechsel warten.

Was gilt bei einem Wahltarif?

Das Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich auch bei einem Wahltarif.

Ausnahme: Eine wichtige Ausnahme betrifft freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen besonderen Wahltarif zur Absicherung des Krankengeldes (Wahltarif Krankengeld) abgeschlossen haben. Hier gilt eine längere Bindungsfrist von drei Jahren.

Wo kann ich die Zusatzbeiträge vergleichen?

Der GKV-Spitzenverband führt eine laufend aktualisierte Liste aller gesetzlichen Krankenkassen mit ihren jeweiligen Zusatzbeitragssätzen.

Die Liste enthält auch Angaben dazu, in welchen Bundesländern eine Krankenkasse geöffnet ist. Das ist wichtig, denn nicht jede Krankenkasse kann von jedem Versicherten gewählt werden.

Tipp: Wer einen Kassenwechsel erwägt, sollte nicht ausschließlich auf den Zusatzbeitrag schauen. Auch freiwillige Zusatzleistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Service und Erreichbarkeit können einen Unterschied machen.

FAQ zu Zusatzbeiträgen der Krankenkassen

Muss meine Krankenkasse mich noch über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren?

Nein. Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 30. Juli 2026 besteht die bisherige Informationspflicht nicht mehr. 

Das Sonderkündigungsrecht bleibt aber bestehen. Sie können wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Wie lange habe ich Zeit für die Sonderkündigung, und wann bin ich bei der neuen Krankenkasse?

Sie haben Zeit bis zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Beispiel: Erhöhung zum 1. Januar → Sonderkündigungsrecht bis 31. Januar.

Der eigentliche Wechsel erfolgt dann nach Ablauf der Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende – im Beispiel also zum 1. April.

Das gilt unabhängig davon, wie lange Sie schon Mitglied Ihrer Krankenkasse sind. Die sonst übliche 12-monatige Bindungsfrist spielt bei einer Beitragserhöhung keine Rolle.

Muss ich selbst einen Kündigungsbrief schreiben?

Nein. Sie wählen nur die neue Krankenkasse. Diese übernimmt die notwendigen Formalitäten mit Ihrer bisherigen Krankenkasse. 

Muss ich bis zum Wechsel den höheren Beitrag bezahlen?

Ja. Solange Sie noch Mitglied der bisherigen Krankenkasse sind, müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag bezahlen.

Ist eine Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag automatisch die bessere Krankenkasse?

Nein. Die gesetzlichen Grundleistungen sind weitgehend einheitlich vorgeschrieben. Unterschiede gibt es unter anderem bei freiwilligen Zusatzleistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen und beim Service.

Den aktuellen Zusatzbeitrag Ihrer Kasse und die Sätze anderer Anbieter finden Sie in der laufend aktualisierten Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands.

Wichtig für die Entscheidung ist deshalb der Blick auf das Gesamtpaket aus Preis und Leistung – nicht allein die Höhe des Zusatzbeitrags. Auch der GKV-Spitzenverband weist ausdrücklich darauf hin, dass neben dem Preis insbesondere zusätzliche Leistungen und Service eine Rolle spielen sollten.

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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