Was ist eine schädliche Verwendung?

Stand:
Eine vorzeitige Rückzahlung des angesparten Kapitals gilt sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase als schädliche Verwendung.
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Sie kann die direkte Rückforderung aller Fördergelder - also Zulagen und Steuerersparnisse zur Folge haben. Außerdem sind die erwirtschafteten Kapitalerträge steuerpflichtig. Als schädliche Verwendung gelten vor allem:

  • Kündigung des Geld-Riestervertrages und Auszahlung des Kapitals
    Die Kündigung des Vertrages mit Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Riester-Vertrag gilt nicht als schädliche Verwendung. Ebenso liegt keine schädliche Verwendung vor, wenn der Riester-Vertrag nur ruhend/beitragsfrei gestellt, also das Guthaben nicht ausgezahlt wird.
  • Tod des Förderberechtigten in der Ansparphase
    Stirbt der Förderberechtigte kann ausschließlich der Ehepartner das vorhandene Kapital erben, ohne negative Folgen für die bis dahin erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen. Der Ehepartner muss das Kapital allerdings auf einen Riestervertrag auf seinen Namen einzahlen.

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Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.