Betriebsrente: Mit dem Arbeitgeber für die Rente sparen

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Mit der Betriebsrente können Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente für Ihr Alter vorsorgen. Doch die betriebliche Altersvorsorge lohnt sich nicht immer und es gibt einiges zu beachten.
Rente

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Sie staatlich gefördert fürs Alter vorsorgen - zusätzlich zur gesetzlichen Rente.
  • Für alle Neuverträge seit 2019 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent. Ab 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Verträge.
  • Finanziert Ihr Arbeitgeber die Betriebsrente alleine, nehmen Sie die zusätzliche Absicherung mit.
  • Da die Beiträge für die Betriebsrente vom Bruttogehalt abgehen, reduziert sich Ihr zu versteuernde Einkommen. So sparen Sie in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben.
  • Im Ruhestand müssen Sie Ihre ausgezahlte Betriebsrente jedoch vollständig versteuern. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, kommen zudem Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung hinzu.
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Das Rentenniveau sinkt. Wenn Sie im Alter den gewohnten Lebensstandard halten möchten, sollten Sie zusätzlich Kapital ansparen. Eine Möglichkeit ist die sogenannte betriebliche Altersversorgung (kurz: bAV). Was steckt dahinter? Wie sind die Vor- und Nachteile zu bewerten? Wann lohnt es sich, in eine Betriebsrente zu investieren? Wir erklären die wichtigsten Punkte zur Betriebsrente.

Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?

Unter dem Begriff betriebliche Altersversorgung – oder auch Altersvorsorge – (hier auch: Betriebsrente) versteht man alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Altersversorgung zusagt.

Konkret geht es also um Leistungen zur

  • Altersversorgung (lebenslange Rentenzahlung an den ehemaligen Arbeitnehmer), 
  • Hinterbliebenenversorgung (bei Tod der versicherten Person Rente an Ehe- oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft oder Waisenrente) oder 
  • Invaliditätsversorgung (Erwerbminderungs-/Berufsunfähigkeitsrente). 

Für diese Leistungen schließt der Arbeitgeber meist einen Vertrag mit einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung ab. Zum Aufbau der Altersversorgung für den Arbeitnehmer überweist er von dessen Lohn oder Gehalt einen bestimmten Betrag. Dabei sind grundsätzlich zwei Varianten möglich:

  1. Der Arbeitgeber finanziert die Betriebsrente alleine.
  2. Der Arbeitnehmer steckt einen Teil seines Gehalts in die bAV, der Chef gibt einen Zuschuss.

Der erste Fall ist einfach: Da Sie selbst kein Geld einsetzen, sollten Sie die zusätzliche Versorgung auf jeden Fall mitnehmen. Wie bei allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge muss auf die spätere Rente allerdings Einkommensteuer gezahlt werden. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, wird zudem der volle Beitrag auf die Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Der zweite Fall ist schwieriger: Zunächst einmal hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das heißt, er kann einen Teil seines Bruttolohns oder -gehalts in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Das lohnt sich in der Regel aber nur, wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 20, besser 30 Prozent am Bruttobeitrag beteiligt.

Seit 2019: höherer Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente

Die Bundesregierung fördert die betriebliche Altersversorgung: Seit 2019 müssen sich Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen Verträgen mit 15 Prozent am Bruttobeitrag beteiligen. Steuervorteile in der Ansparphase sollen möglichst viele Sparer überzeugen. Ob sich eine bAV lohnt, ist dennoch nicht leicht zu beantworten. Den Ersparnissen müssen Kürzungen und Abgaben gegenübergestellt werden.

Die finanzielle Förderung ist im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Für alle Neuverträge seit 2019 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: Wird Entgelt in eine bAV umgewandelt, muss der Arbeitgeber 15 Prozent drauflegen, sofern er Sozialversicherungsbeiträge spart. Ab 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Verträge.

Eine Betriebsrente kann bezüglich der Rendite vorteilhaft sein. Voraussetzung: Der Arbeitgeber beteiligt sich mit mindestens 20, besser 30 Prozent am Bruttobeitrag.

Für wen lohnt sich eine Betriebsrente?

Die Frage, ob und für wen sich eine betriebliche Altersversorgung lohnt, ist nicht leicht zu beantworten. Verschiedene Faktoren und die individuelle Situation müssen berücksichtigt werden.

Heute sparen, morgen zahlen: Das ist das Hauptwerbeargument für den Abschluss einer bAV. Denn da die Beiträge vom Bruttogehalt abgehen, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis zu den Höchstgrenzen(siehe roter Kasten) keine Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Dieser Vorteil reduziert sich für Arbeitnehmer jedoch in der Auszahlungsphase: Die Rente ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Die Höhe der Steuern hängt vom individuellen Steuersatz ab. Was als Steuervorteil in der Ansparphase beworben wird, ist also letztlich nur eine Verschiebung der Abgaben in die Rentenphase.

Abgabefreie Höchstgrenzen der Betriebsrente

Bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG GRV/ West) können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren.

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jeweils zum 1. Januar eines Jahres. In 2019 lag sie bei 80.400 Euro, in 2020 bei 82.800 Euro. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil beträgt in 2020 monatlich 276 Euro (Vorjahr 268 Euro), der zusätzlich steuerfreie Anteil 552 Euro (Vorjahr 536 Euro).

Da die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung vom Bruttogehalt abgehen, reduziert sich das zu versteuernde Einkommen – der Arbeitnehmer spart Steuern und Sozialabgaben.

Nur bei einzelnen, bis Ende 2004 abgeschlossenen Altverträgen, gibt es bei der Rente noch die günstigere Ertragsanteilbesteuerung.

Bei anderen - nicht betrieblichen - Arten der Altersvorsorge ist es meist umgekehrt: Sparer müssen versteuertes Einkommen (Nettoeinkommen) einsetzen, dafür ist die Rente nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil zu versteuern. Pluspunkt für die betriebliche Altersversorgung: Im Rentenalter ist der Steuersatz meist niedriger als zur Zeit der Berufstätigkeit.

Beispiel: Entgeltumwandlung mit monatlich 150 Euro

  Gehalt ohne
Entgeltumwandlung (in Euro)
Gehalt mit
Entgeltumwandlung (in Euro)
Brutto-Gehalt 2500,00 2500,00
Entgeltumwandlung 0,00 150,00
Steuer- und beitragspflichtiges Brutto 2500,00 2350,00
abzüglich Steuern** 335,76 295,77
abzüglich Sozialabgaben** 504,38 474,11
Netto-Gehalt 1659,87 1580,12
Nettoaufwand   79,75
Bei einem Sparbeitrag von monatlich 150 Euro beträgt der Nettoaufwand nur 79,75 Euro: Der Arbeitnehmer verzichtet durch die Entgeltumwandlung auf 79,75 Euro seines Netto-Gehalts, der Arbeitgeber überweist jedoch 150 Euro an die Versorgungseinrichtung.

** Stand 1/2019, Steuerklasse 1/0, KV-Beitrag 14,60 Prozent plus 1,10 Prozent

Vorsicht: Minderung der Rente durch Entgeltumwandlung möglich

Das Beispiel klingt gut? Ist aber leider nur die halbe Wahrheit: Die Entgeltumwandlung reduziert die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und damit auch die Ansprüche auf Kranken-, Eltern-, und Arbeitslosengeld sowie Erwerbsminderungsrente und Rente. Wie hoch etwa der Rentenverlust durch die Entgeltumwandlung ist, zeigt die nachfolgende Rechnung:

Monatliche Entgeltumwandlung von 200 Euro über einen Zeitraum von 37 Jahren:
Rentenanpassung pro Jahr: 1,1 Prozent
Einzahlungen in die bAV gesamt: 88.800 Euro
Fehlende Entgeltpunkte bei Verrentung: 1,6859
Rentenwert bei Verrentung: 49,54 Euro
Monatlicher Rentenverlust: 83,52 Euro


 
Vereinbart ein 30-jähriger Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Bruttogehalt eine Entgeltumwandlung von monatlich 200 Euro, fehlen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jährlich 2.400 Euro rentenversicherungspflichtiges Einkommen. Für das Jahr 2019 bedeutet dies einen Verlust von 0,06169 Entgeltpunkten oder 2 Euro Rente. Bei moderaten Rentenanpassungen(Annahme: 1,1 Prozent pro Jahr) und einer jährlichen Erhöhung des Durchschnittseinkommens um ca. 1,8 Prozent ergeben sich nach 37 Jahren 1,69 fehlende Entgeltpunkte. Daraus folgt ein dauerhafter, monatlicher Rentenverlust von circa 83 Euro.

Sozialabgabepflicht für gesetzlich Krankenversicherte

Ein weiterer Nachteil: Neben der nachgelagerten Besteuerung müssen gesetzlich Krankenversicherte auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente zahlen, und zwar nicht nur ihren Arbeitnehmer-, sondern auch den Arbeitgeberanteil.

2020 beträgt der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, beispielsweise 1,1 Prozent (durchschnittlicher Zusatzbeitrag), und der allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung, derzeit 3,05 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahre 3,3 Prozent. 
Somit ergibt sich ein durchschnittlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 18,75 Prozent, für Kinderlose 19 Prozent. Für geringe Betriebsrenten gilt jedoch ab 2020 ein Freibetrag, der von Jahr zu Jahr angehoben wird.

Ist die Summe aller Betriebsrenten 2020 monatlich nicht höher als 159,25 Euro, entfällt die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Liegt die Betriebsrente darüber, wird der Freibetrag verrechnet: Wer etwa eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 800 Euro erhält, muss nur für 640,75 Euro (800 Euro minus 159,25 Euro) KV-Beiträge zahlen. Bei einem Beitragssatz von 15,7 Prozent (14,6 plus 1,1 Prozent) müssen also 100,60 Euro an die Krankenkasse abgeführt werden. Dazu kommen die Beiträge zur Pflegeversicherung, die auf die vollen 800 Euro berechnet werden.

Wichtig

Wer statt der lebenslänglichen Rentenzahlung eine einmalige Kapitalauszahlung oder Teilauszahlung wählt, muss die Sozialabgaben für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren zahlen.

Weitere Vor- und Nachteile einer Betriebsrente

Vorteile:

  • Pfändungsschutz und „Hartz IV-Sicherheit“ in der Ansparphase: Auf die Beiträge darf nicht zugegriffen werden. Wird eine Grundsicherung beantragt, ist das Kapital nicht „verwertbar“ – es zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen. 
  • Kostenvorteile: Bei guter Produktauswahl durch den Arbeitgeber können Verwaltungs- oder Abschlusskosten geringer sein als bei anderen Anlageformen – etwa Kapital-Lebens- oder Rentenversicherungen. 
  • Invaliditätsleistungen: Anders als bei der privaten Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsversicherung gibt es bei der bAV oft nur eine vereinfachte Gesundheitsprüfung. Ein Abschluss kann auch bei bestehenden Vorerkrankungen gelingen; Invaliditätsleistungen sind jedoch nicht zwingend im Vertrag enthalten. 
  • Freibetragsregelung: Muss im Rentenalter Grundsicherung beantragt werden, wird die bAV nicht in voller Höhe angerechnet. Mindestens 100 Euro Monatsrente bleiben als Sockelbetrag vollständig unberücksichtigt, darüber hinaus sind bis zu einem bestimmten Höchstsatz 30 Prozent anrechnungsfrei. (Regelung gilt auch für Riester- und Basis-Rente.)

Nachteile:

  • Keine Flexibilität: Vor Rentenbeginn ist das Kapital nicht verfügbar. Bei Jobwechseln kann der Vertrag nicht immer übertragen werden – für eine Entgeltumwandlung muss ein neuer Vertrag abgeschlossen, der bisherige Vertrag stillgelegt oder privat fortgeführt werden.
  • Hohe Kosten: Viele Betriebe bieten lediglich die üblichen Direktversicherungen an, die zu denselben (teuren) Konditionen auch am Markt verkauft werden. 
  • Eingeschränktes Produktangebot und Intransparenz: Allein der Arbeitgeber wählt den Versorgungsträger aus. Die Vorstellung der Produktauswahl wird oft dem Anbieter/Vermittler überlassen, eine neutrale Beratung fehlt; Informationen zu Kosten, Anlageformen und Leistungen (etwa bei Erwerbsminderung, Tod oder Invalidität) werden nicht gegeben. 
  • Sparer trägt Anlagerisiko: Bei neuen Produkten mit einer reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Eine garantierte Rentenhöhe gibt es nicht; der Arbeitgeber darf keine Garantie oder Haftung dafür übernehmen, dass die eingezahlten Sparbeiträge erhalten bleiben oder eine Mindestrente ausgezahlt wird.

Tipps zur Beurteilung: Lohnt sich eine bAV für mich?

Beiträge: Zahlt ihr Arbeitgeber die bAV allein, ist alles klar: Nehmen Sie die zusätzliche Absicherung mit!

Ansonsten gilt: 

  1. Geringe Rente: Erwarten Sie eine geringe Rente oder befürchten, später auf Grundsicherung angewiesen zu sein, kann eine betriebliche Altersvorsorge Sinn machen. 
  2. Jobwechsel oder Selbstständigkeit: Wer schon weiß, häufiger den Job zu wechseln oder eine Selbstständigkeit plant, sollte sich den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge gut überlegen. 
  3. Arbeitgeberzuschuss: Rentabel ist die betriebliche Altersvorsorge nur, wenn sich der Arbeitgeber beteiligt. Verhandeln Sie: Er sollte 20, besser 30 Prozent zu Ihrer bAV zuschießen – schließlich spart auch er Sozialabgaben.
  4. Kosten: Fragen Sie nach den Kosten und lassen Sie sich ein Angebot aushändigen, das konkrete Angaben über die Höhe der Kosten bei Abschluss und für die laufende Verwaltung enthält. 
  5. Rentenverlust: Informieren Sie sich über die Höhe des zu erwartenden Rentenverlusts bei der gesetzlichen Rente.

Alle Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge im Überblick finden Sie auch in unserem Leitfaden zum Download.

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