Bei den Bedingungen für Bonuszahlungen sollten Sie sich trotz der Zusage von Verivox, künftig transparent zu informieren, nicht auf die Darstellung in Tarifportalen verlassen. Wichtig ist, wie Tarif und Bonus auf der Internetseite des Anbieters selbst beworben werden. Entscheidend für Ihren Bonusanspruch ist aber, was hierzu in Ihrem Vertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist.
Aber auch vertraglich vereinbarte AGB können unwirksam sein. Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit haben, sollten Sie Rechtsrat suchen. Machen Sie Screenshots der Angebotsdarstellung und speichern Sie die aktuellen AGB zu ihrem Vertrag. So sind sie für mögliche spätere Diskussionen um die Auszahlung gewappnet.
Wenn Sie den Vertrag direkt über ein Tarifportal abschließen, machen Sie auch einen Screenshot der dortigen Angaben zum Bonus.
Folgende Bedingungen für Boni sind häufig zu finden:
- Kopplung an den Verbrauch
Verbreitet ist, dass die Höhe des Bonus an den Verbrauch gekoppelt ist. Das kann sowohl für einen "Sofort-Bonus" als auch für einen Bonus gelten, den Sie mit der Jahresrechnung erhalten. Sollte ihr Verbrauch niedriger sein als anhand des letzten Jahresverbrauchs prognostiziert, führt dies zu einem niedrigeren Bonus.
Teils können Sie einen bereits ausgezahlten Sofortbonus sogar wieder verlieren: War die Auszahlung an einen Mindestverbrauch gebunden, der nicht erreicht wurde, kann der Bonus in der ersten Jahresrechnung wieder verrechnet werden. - Ausschluss eines Umzugs innerhalb des ersten Lieferjahres
Ein Umzug innerhalb des ersten Belieferungsjahres kann dazu führen, dass Anbieter die Zahlung des Bonus ausschließen. - Besondere Definition von "Neukunden"
Einen Bonus für Neukunden zahlen manche Anbieter nur aus, wenn Sie in den letzten sechs Monaten nicht von demselben Unternehmen beliefert worden sind. Manche Anbieter zählen dazu auch eine andere Vertriebsmarke Ihres Unternehmens. Firmenverflechtungen der Unternehmen sind aber nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Hier hilft ein Blick auf www.energieanbieterinformation.de - Photovoltaikanlagenbetreiber erhalten keinen Bonus
In einigen AGBs wird der Bonus ausgeschlossen, wenn der Kunde beispielsweise eine Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe betreibt. Wenn der Ausschluss dieser Kundengruppen nicht schon bei der Bestellung des Tarifs deutlich gemacht wird, sondern sich im Kleingedruckten "versteckt" ist dies unwirksam. So hat das OLG Düsseldorf in einem Verfahren gegen die 365 AG entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. - Prozentualer Bonus gilt nicht für Gesamtkosten
Manche Anbieter werben mit einem Bonus in Höhe von beispielsweise 15 Prozent. Im Kleingedruckten schränken sie ein, dass sich die 15 Prozent nur auf einen Teilbetrag beziehen, zum Beispiel auf den Arbeitspreis. Manchmal wird der Bonus auch nur auf die Nettokosten gewährt, statt auf die Bruttokosten. - Nicht wirksam: Ausschluss des Bonus bei Kündigung
In manchen AGB wird die Auszahlung des Bonus ausgeschlossen, wenn Sie den Vertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit beenden. Ein Ausschluss des Bonus bei berechtigten Kündigungen ist unserer Meinung nach aber unwirksam. Wenn Sie vorzeitig kündigen – zum Beispiel weil der Anbieter die Preise erhöht – darf das den Bonus nicht beeinträchtigen. Ansonsten hätte es der Versorger in der Hand, durch gezielte Preiserhöhungen Ihren Bonus zu Fall zu bringen.
Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Der Versorger kann nicht ohne Grund den Vertrag mit Ihnen kündigen, nur damit die den Bonus fällig werden lassende Erstlaufzeit nicht erreicht wird. Er darf also zum Beispiel nicht grundlos im zehnten Monat bei 12 Monaten Laufzeit kündigen.
Auszahlung der Boni überprüfen
Auf der Jahresrechnung sollten Sie prüfen, ob Boni überhaupt und in der angekündigten Höhe ausgezahlt wurden. Einige Anbieter zahlen den Bonus offenbar häufiger erst nach Anmahnung aus.