Was Sie bei Bonus-Tarifen für Strom und Gas beachten sollten

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Viele Gas- und Stromtarife mit Bonuszahlung im ersten Vertragsjahr sind ab dem zweiten Jahr sehr teuer. Sie lohnen sich deshalb nur für Vielwechsler. Die Auszahlung von Boni müssen Sie gut überprüfen.
Auf dem Asphaltboden steht ein Schriftzug "Tarifwechsel" - davor stehen zwei Schuhe.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Tarife mit Bonus sollten Sie nur wählen, wenn Sie Ihre Energieverträge regelmäßig im Blick haben.
  • Ab dem zweiten Vertragsjahr sind Bonus-Tarife oft besonders teuer – nach einem Jahr sollten Sie einen weiteren Wechsel einplanen.
  • Für Boni werden teils komplizierte Bedingungen aufgestellt. Prüfen Sie diese vorab und halten Sie die Auszahlung nach.
  • Prämien- oder Bündelangebote sind finanziell häufig nicht attraktiv.
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Bonustarife nur im ersten Jahr günstig

Tarife mit Bonus ermöglichen häufig eine besonders hohe Ersparnis beim Anbieterwechsel. Diese ergibt sich aber meist ausschließlich aus dem einmaligen Bonus. Das heißt: Die Gesamtkosten sind nur im ersten Belieferungsjahr so niedrig. Hohe Arbeits- und/oder Grundpreise sorgen im zweiten Jahr für eine deutlich höhere Rechnung. Deshalb sollten Sie bei Bonus-Tarifen von vornherein einplanen, nach einem Jahr erneut zu wechseln. Bonus-Tarife mit einer Laufzeit von zwei Jahren, bei denen diese Kündigung gar nicht möglich ist, sollten Sie besonders kritisch hinterfragen.

Wenn Sie den Vertrag nach einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten kündigen, kann es passieren, dass Ihnen der Neukundenbonus verwehrt wird. Die Auszahlung setzt häufig eine Belieferung mit Strom von 12 Monaten voraus. Diese ist aber nach der Erstvertragslaufzeit häufig noch nicht erreicht, da der Vertrag in der Regel vor Belieferungsbeginn abgeschlossen wird.

Hintergrund: Die Belieferungszeit ist nicht dasselbe wie die Vertragslaufzeit!

Die Belieferungszeit beginnt mit der Belieferung und damit in aller Regel deutlich später als die Vertragslaufzeit, die mit Vertragsschluss startet. Das heißt: Wenn Sie einen Vertrag mit 12 Monaten Mindestvertragslaufzeit zum Ablauf des ersten Vertragsjahrs kündigen, können Sie im Normalfall eine 12-monatige Mindestbelieferungszeit nicht erreichen – der Bonus kann verloren gehen. Ein Bonus der nicht an die Belieferungszeit, sondern an die Vertragslaufzeit gekoppelt ist, ist für Sie rechtssicherer.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Vertrags, wie der Anbieter die Auszahlung des Neukundenbonus bei Kündigung nach einem Jahr Vertragslaufzeit handhabt - und recherchieren Sie im Internet, ob andere Stromkunden Probleme mit der Auszahlung des Bonus hatten. Außerdem wichtig zu wissen: Es sind bereits Unternehmen insolvent gegangen, die ihren Kunden Bonuszahlungen nach 12 Monaten versprochen hatten. Das kann Ihnen große Schwierigkeiten bereiten, an das Geld zu kommen - selbst wenn Sie die Bedingungen für einen Bonus erfüllt haben.

Sie können realistisch einschätzen, ob ein Tarif auch langfristig günstig ist, wenn Sie die Filter in Tarifportalen richtig einstellen: Boni sollten Sie zunächst unberücksichtigt lassen. So können Sie die tatsächlichen Jahreskosten vergleichen.

Manche Anbieter werben mit Monatspreisen, die den Bonus bereits enthalten. Die tatsächlichen Abschläge, die vom Konto gehen, fallen aber höher aus, da diese den Bonus nicht beinhalten. Teils sind sie genauso hoch wie Abschläge in der Grundversorgung, die in der Regel der teuerste Tarif ist. Die Rechnung der Anbieter-Werbung stimmt erst wieder, wenn Sie - oft nach 12 Monaten - den Bonus ausgezahlt bekommen. Wenn Sie wissen wollen, was Sie monatlich tatsächlich zahlen müssen, erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrem Anbieter nach der Höhe des Abschlags.

Eine gute Möglichkeit, langfristig Energiekosten zu senken, ist ein energieautarkes Haus. Erzeugen Sie Ihren Strom selbst, sind Sie auf solche Tarife nicht weiter angewiesen. Um Ihnen den Weg zu einem energieautarken Haus zu erleichtern, stellt Ihnen der Ratgeber "Strom und Wärme – Wege zum energieautarken Haus" umfassende Informationen bereit.

Bei Prämien- und Bündelangeboten nachrechnen

Bei manchen Energielieferverträgen werden zusätzlich zu Gas oder Strom Prämien versprochen. Das können Elektrogeräte sein, Fahrräder oder Smartphones. Bei diesen sogenannten Bündelangeboten ist genaues Nachrechnen angesagt: Oft lohnen sich die Angebote finanziell auf lange Sicht nicht, weil die Energiepreise zu hoch sind. Es kann durchaus günstiger sein, einen besseren Gas- oder Stromvertrag abzuschließen und die gewünschte Prämie einfach einzeln zu kaufen.

Zudem ist bei Prämien-Tarifen oft nicht transparent, wann Sie die Prämie erhalten und ob diese bei vorzeitiger Kündigung zurückgegeben oder bezahlt werden muss.

Besonders kritisch ist es, wenn zusätzlich zum Energieliefervertrag ein weiterer Vertrag mit dauerhaften Verpflichtungen eingegangen wird, etwa für einen sogenannten Haushaltsschutzbrief oder Zeitschriftenabonnements. Diese haben eigene Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen und können hohe Kosten verursachen. Prüfen Sie auch hier, ob der getrennte Abschluss der Verträge nicht günstiger ist.

Bedingungen für die Bonus-Auszahlung genau prüfen

Die meisten Anbieter zahlen einen Bonus nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nicht alle stellen diese aber klar und verständlich dar. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Tarifs ist daher bei Bonustarifen unbedingt erforderlich.

Sind die Bonusbedingungen in den AGB unklar oder nicht eindeutig verständlich, ist vom Tarif abzuraten.

Bei den Bedingungen für Bonuszahlungen sollten Sie sich nicht auf die Darstellung in Tarifportalen verlassen. Wichtig ist, wie Tarif und Bonus auf der Internetseite des Anbieters selbst beworben werden. Entscheidend für Ihren Bonusanspruch ist aber, was hierzu in Ihrem Vertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist.

Aber auch vertraglich vereinbarte AGB können unwirksam sein. Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit haben, sollten Sie Rechtsrat suchen. Machen Sie Screenshots der Angebotsdarstellung und speichern Sie die aktuellen AGB zu ihrem Vertrag. So sind sie für mögliche spätere Diskussionen um die Auszahlung gewappnet.

Wenn Sie den Vertrag direkt über ein Tarifportal abschließen, machen Sie auch einen Screenshot der dortigen Angaben zum Bonus.

Folgende Bedingungen für Boni sind häufig zu finden:

  1. Kopplung an den Verbrauch
    Verbreitet ist, dass die Höhe des Bonus an den Verbrauch gekoppelt ist. Das kann sowohl für einen "Sofort-Bonus" als auch für einen Bonus gelten, den Sie mit der Jahresrechnung erhalten. Sollte ihr Verbrauch niedriger sein als anhand des letzten Jahresverbrauchs prognostiziert, führt dies zu einem niedrigeren Bonus.

    Teils können Sie einen bereits ausgezahlten Sofortbonus sogar wieder verlieren: War die Auszahlung an einen Mindestverbrauch gebunden, der nicht erreicht wurde, kann der Bonus in der ersten Jahresrechnung wieder verrechnet werden.
  2. Ausschluss eines Umzugs innerhalb des ersten Lieferjahres
    Ein Umzug innerhalb des ersten Belieferungsjahres kann dazu führen, dass Anbieter die Zahlung des Bonus ausschließen.
  3. Besondere Definition von "Neukunden"
    Einen Bonus für Neukunden zahlen manche Anbieter nur aus, wenn Sie in den letzten sechs Monaten nicht von demselben Unternehmen beliefert worden sind. Manche Anbieter zählen dazu auch eine andere Vertriebsmarke Ihres Unternehmens. Firmenverflechtungen der Unternehmen sind aber nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Hier hilft ein Blick auf www.strom-report.de/stromanbieter-vetriebs-marken
  4. Photovoltaikanlagenbetreiber erhalten keinen Bonus
    In einigen AGBs wird der Bonus ausgeschlossen, wenn der Kunde beispielsweise eine Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe betreibt. Wenn der Ausschluss dieser Kundengruppen nicht schon bei der Bestellung des Tarifs deutlich gemacht wird, sondern sich im Kleingedruckten "versteckt" ist dies unwirksam. So hat das OLG Düsseldorf in einem Verfahren gegen die 365 AG entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
  5. Prozentualer Bonus gilt nicht für Gesamtkosten
    Manche Anbieter werben mit einem Bonus in Höhe von beispielsweise 15 Prozent. Im Kleingedruckten schränken sie ein, dass sich die 15 Prozent nur auf einen Teilbetrag beziehen, zum Beispiel auf den Arbeitspreis. Manchmal wird der Bonus auch nur auf die Nettokosten gewährt, statt auf die Bruttokosten.
  6. Nicht wirksam: Ausschluss des Bonus bei Kündigung
    In manchen AGB wird die Auszahlung des Bonus ausgeschlossen, wenn Sie den Vertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit beenden. Ein Ausschluss des Bonus bei berechtigten Kündigungen ist unserer Meinung nach aber unwirksam. Wenn Sie vorzeitig kündigen – zum Beispiel weil der Anbieter die Preise erhöht – darf das den Bonus nicht beeinträchtigen. Ansonsten hätte es der Versorger in der Hand, durch gezielte Preiserhöhungen Ihren Bonus zu Fall zu bringen.

    Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Der Versorger kann nicht ohne Grund den Vertrag mit Ihnen kündigen, nur damit die den Bonus fällig werden lassende Erstlaufzeit nicht erreicht wird. Er darf also zum Beispiel nicht grundlos im zehnten Monat  bei 12 Monaten Laufzeit kündigen.

Auszahlung der Boni überprüfen

Auf der Jahresrechnung sollten Sie prüfen, ob Boni überhaupt und in der angekündigten Höhe ausgezahlt wurden. Einige Anbieter zahlen den Bonus offenbar häufiger erst nach Anmahnung aus.

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

Strom, Gas, Heizöl – Tipps und Hilfen rund um Ihre Energieverträge

Den Stromanbieter wechseln oder ein Problem mit dem Gasanbieter lösen? Unsere Übersicht rund um Energieverträge hilft weiter. Prüfen Sie Rechnungen, Preiserhöhungen, Boni und Guthabenauszahlungen. Finden Sie günstige, faire Tarife. Setzen Sie bei Problemen Ihre Rechte durch.

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2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

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