Keine Einkommensteuer bei "Liebhaberei"
Erwirtschaften Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht und langfristig betrachtet Gewinne, müssen Sie diese versteuern. Eine solche "Gewinnerzielungsabsicht" liegt bei neuen Photovoltaikanlagen auf privaten Wohnhäusern in der Regel aber gar nicht mehr vor. Ohne diese Gewinnerzielungsabsicht geht die Finanzverwaltung von "Liebhaberei" aus. Nachweisen lässt sich das durch eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsprognose. Unabhängig von dieser steuerlichen Betrachtung kann sich die PV-Anlage für Sie dennoch lohnen, wenn Sie die Ersparnis beim privaten Strombezug in den Fokus stellen.
Bei Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt Leistung auf privaten Gebäuden erkennt die Finanzverwaltung seit Mitte 2021 auch ohne Wirtschaftlichkeitsprognose "Liebhaberei" an. Geregelt wird das in einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2021, die im Oktober 2021 nochmals geändert wurde
Wichtig: Bei der Grenze von 10 kWp wird nicht nur Ihre Anlage auf dem Hausdach betrachtet, sondern auch mögliche weitere Anlagen berücksichtigt, die Ihnen gehören und an anderen Orten montiert sind. Ebenso zählen Anteile an Gemeinschafts-Solaranlagen dazu.
Erfüllen Sie die im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen, genügt ein formloser Antrag beim Finanzamt, damit Sie die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angeben müssen. Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) müssen Sie dann nicht mehr erstellen. Folglich können Sie aber auch keine Kosten steuerlich geltend machen.
Diesen Antrag auf Anerkennung als Liebhaberei können Sie nicht nur für eine neue Anlage stellen, sondern auch für Anlagen, die seit 2004 in Betrieb genommen wurden. Haben Sie bisher Steuererklärungen für die Photovoltaikanlage abgegeben und dabei Verluste steuerlich geltend gemacht, sollten Sie prüfen lassen, ob die Vereinfachungsregelung zu Steuernachzahlungen führt: Denn der Antrag gilt rückwirkend auch für Steuerjahre, die noch offen sind und für die der Steuerbescheid noch geändert werden kann.
Für Anlagen mit mehr als 10 Kilowatt Leistung ist das BMF-Schreiben ebenfalls eine praktische Argumentationshilfe, damit das Finanzamt "Liebhaberei" anerkennt. Während das Finanzamt bei Anlagen bis 10 kWp den Antrag pauschal anerkennt, muss bei der Überschreitung der Grenze eine Begründung (z.B. mit einer konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnung) vorgelegt werden, die dann geprüft wird.
Diese Wahlmöglichkeit wirkt sich nicht auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Anlage aus. Sie können unabhängig davon weiterhin zwischen Umsatzsteuerpflicht oder Kleinunternehmerregelung wählen.
Gewinnerzielungsabsicht: Steuerpflicht und mögliche Sonderabschreibung
Betreiben Sie Ihre Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht, ergibt sich für Sie ein steuerlicher Gestaltungsfreiraum. Sie können dann Steuern sparen, indem Sie Abschreibungsbeträge vorziehen und damit Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Diese Sonderabschreibungsmöglichkeiten sorgen anfangs für Verluste, die Steuern sparen, später jedoch für Gewinne, die zu höheren Steuern führen können. Ob sich dies für Sie persönlich lohnt, sollten Sie bei einer Steuerberatung prüfen lassen. Dafür sollte unter Ihrer Wirtschaftlichkeitsprognose ein Gewinn stehen. Auf die Vereinfachungsregelung für Anlagen bis 10 kW müssen Sie in diesem Fall verzichten.