Ernst nehmen müssen Sie aber den "echten", das heißt gerichtlichen Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular sollten Sie innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist der Geldforderung widersprechen. Tun Sie dies nicht, steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale nur sehr selten. Sollte dies doch geschehen, können Sie sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.
Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird. Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht.
Schufa-Einträge
Oft wird in den Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Auch hiervon sollten Sie sich nicht beunruhigen lassen. Nur die Vertragspartner der Schufa können Kredit-Merkmale melden. Die Schufa ihrerseits erteilt Auskünfte nur an ihre Vertragspartner. Die Abzockerfirmen sind größtenteils jedoch keine Schufa-Mitglieder; das gilt oft ebenfalls für die sie vertretenden Rechtsanwälte.
Eine Übermittlung von bestrittenen Forderungen an Auskunfteien darf nach unserer Auffassung auch nach neuer Rechtslage nicht erfolgen.
Gegen unberechtigten Eintrag wehren
Um festzustellen, welche Informationen gespeichert sind, können Sie grundsätzlich kostenlos Auskunft vom Unternehmen und von der Auskunftei verlangen. Von dieser Möglichkeit sollte jeder Verbraucher Gebrauch machen, nicht zuletzt um sich gegen etwaige unberechtigte Einträge zu wehren.