Das Wichtigste in Kürze:
- Direkte Kundenansprache über Telefonwerbung ist seit Jahren ein beliebtes Mittel von Telekommunikationsunternehmen, um Bestandskunden mit neuen Verträgen auszustatten.
- Mit Worten wie "Treueangebot" oder "Sie können jetzt mit uns noch günstiger telefonieren" sollen Sie direkt am Telefon zur Vertragsverlängerung oder zum Tarifwechsel veranlasst werden.
- Anbieter müssen Ihnen nach dem Telefongespräch eine "Vertragszusammenfassung" bereitstellen. In dieser müssen die wichtigsten Informationen zu den Leistungen und Kosten aufgeführt sein.
- Nach Erhalt der Vertragszusammenfassung müssen Sie den Vertrag in Textform genehmigen – beispielsweise per E-Mail oder Brief.
Treueangebote am Telefon
Befürchten Unternehmen, dass Altkund:innen kündigen, besonders zum Ende der Vertragslaufzeit, werden diese mit zahlreichen Werbeversprechen überhäuft. Häufig werden telefonisch zum Beispiel Gutschriften versprochen. Nach der Erneuerung des Vertrags ist davon aber keine Rede mehr. Insofern sollten Sie vermeintliche Treueangebote immer kritisch hinterfragen und nicht sofort annehmen.
Geschultes Personal von der Telekommunikationsunternehmen machen daher gerne für "ausgewählte Bestandskunden" besondere Treueangebote. Bei der Telefonwerbung werden insbesondere nur die Vorteile des Angebotes genannt. Nachteile wie höhere Kosten oder eine 24-monative Laufzeit werden übergangen. Seien Sie daher vorsichtig bei Angeboten, die zu schön sind, um wahr zu sein.
Fragen Sie daher gezielt nach und lassen sich Dinge noch einmal wiederholen, wenn sie zu schnell vorgetragen wurden. Sie müssen weder ein ungewolltes Telefonat hinnehmen und zu Ende führen, noch sich zu einem schnellen Entschluss drängen lassen. Auch wenn das Angebot "nur heute" und "nur exklusiv" gelten soll, verlangen Sie, dass man Ihnen das Angebot schriftlich oder per E-Mail zuschickt.
Wenn Sie ein „exklusiver Kunde“ sind, der dem Unternehmen angeblich sehr am Herzen liegt, wird es Ihnen dieses Angebot auch zuschicken können. Soll das Angebot nur im Moment des Anrufes gelten, können Sie sicher sein, dass Sie von einem Call-Center angerufen werden, dem eher die eigene Provision als Sie als Kund:in am Herzen liegt. Legen Sie hier einfach auf.
Absprachen müssen schriftlich bestätigt werden
Auch wenn Ihnen eine Vertragszusammenfassung am Telefon vorgelesen wird und Sie diese mit "Ja" bestätigen sollen, sind Telekommunikationsanbieter gesetzlich verpflichtet, Ihnen nach dem Telefongespräch eine Vertragszusammenfassung bereitzustellen. Darin müssen die wichtigsten Informationen zu den Leistungen und Kosten aufgeführt sein. Was in der Vertragszusammenfassung steht, wird Bestandteil des Vertrages.
Nach Erhalt der Vertragszusammenfassung müssen Sie zudem den Vertrag in Textform genehmigen – beispielsweise per E-Mail oder Brief. Das heißt: Sie stimmen dem Vertrag aktiv zu. Der Anbieter hat ohne diese Zustimmung keinen Anspruch auf eine Bezahlung, auch wenn er den Dienst bereitstellt.
Anbieter können Sie also nicht mehr mit Sätzen wie "Ich schicke Ihnen das schon mal zu und Sie können sich das Ganze dann ja noch überlegen" überlisten. Der Vertrag muss zwingend von Ihnen bestätigt werden. Eine ablaufende Widerrufsfrist gibt es dabei nicht.
Wie ist die Rechtslage bei telefonischen Werbeanrufen?
Ein Werbeanruf durch den Anbieter ist nur dann erlaubt, wenn Sie hierzu vorher ausdrücklich Ihr Einverständnis gegeben haben. Das heißt, eine mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untergeschobene Erklärung zur Kontaktaufnahme ist unwirksam, wenn Sie nicht aktiv zugestimmt haben. Anbieter dürfen ohne Einwilligung nur anrufen, wenn es um konkrete Aspekte des bestehenden Vertragsverhältnisses geht, zum Beispiel technische Probleme. Neue Verträge oder Tarifwechsel fallen nicht darunter. Auch wenn der Anruf zulässig unter dem Deckmantel eines Problems erfolgt, darf ohne Einwilligung nicht in ein Werbegespräch übergegangen werden.
Auch Verträge auf Grundlage eines unerlaubten Anrufs müssen Sie seit dem 1. Dezember 2021 nachträglich genehmigen. Dies geschieht wie oben beschrieben nach der Bereitstellung der Vertragszusammenfassung in Textform als E-Mail oder Brief.