Datenmissbrauch: Selbsthilfe bei unzureichendem Schutz

Stand:
Millionen Kunden- und Kontodaten geraten immer wieder in unbefugte Hände. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie sich gegen den Missbrauch Ihrer Daten wehren können.

Computertastatur mit einem Fingerabdruck

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unternehmen müssen gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Erhebung von Daten darauf hinweisen, wenn sie sie auch für Werbung nutzen möchten.
  • Beugen Sie Datenmissbrauch vor, indem Sie die Bedingungen von Gewinnspielen und Rabattkarten genau durchlesen.
  • Widersprechen Sie bei Missbrauch an geeigneter Stelle.
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Wie gelangen Unternehmen an Adressen?

Auf der einen Seite nutzen Unternehmen ihre eigenen Kundendatenbestände für Werbemaßnahmen gegenüber bestehenden Kunden.
Auf der anderen Seite beschaffen sie sich, um neue Kunden zu gewinnen, Daten von so genannten Adressenhändlern. Diese vermieten oder verkaufen auf spezielle Zielgruppen zugeschnittene Datenbestände. Dafür werten sie öffentlich zugängliche Quellen systematisch aus.

Dabei erheben sie nicht nur Adressen, sondern werten auch Informationen über Lebensstil und Kaufverhalten aus.
Herangezogen werden zum Beispiel: Adress- und Telefonbücher, E-Mail-Verzeichnisse und -Listen, Handels- und Vereinsregister, Branchenverzeichnisse, Internetseiten und private Anzeigen in Zeitungen.

Einige Unternehmen führen gezielt Haushaltsumfragen, Preisausschreiben, Verlosungen oder Informationsveranstaltungen durch, um an Anschriften und werberelevante Informationen zu kommen.

Auch durch Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme können viele Daten gesammelt werden. Viele Werbende greifen darüber hinaus auf Adressbestände anderer Unternehmen und Organisationen zurück.

Ebenso vermieten oder verkaufen Unternehmen ihre Kundenadressen oft auch untereinander. Versandhandelsunternehmen beispielsweise können aufgrund langfristiger Geschäftsbeziehungen zahlreiche Kundenadressen anbieten – geordnet nach werberelevanten Informationen über Kauf- und Zahlungsverhalten.

Dürfen Unternehmen Daten von Verbrauchern zu Werbezwecken nutzen oder weitergeben?

Beabsichtigt ein Unternehmen oder eine Organisation, Kundendaten nicht nur für den vereinbarten Zweck (zum Beispiel zur Vertragsabwicklung) zu nutzen, sondern auch für Werbung zu ganz anderen Produkten, so muss es gemäß Datenschutz-Grundverordnung bereits bei Erhebung der Daten darauf hinweisen und den Verbraucher unter anderem über mögliche Empfänger der Daten unterrichten. Der Verbraucher muss dazu einwilligen, es sei denn, der Anbieter hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung. Das gilt auch, wenn Unternehmen gezielt durch Verlosungen, Preisausschreiben, Haushaltsbefragungen oder bei Informationsveranstaltungen Daten erheben, um sie anschließend für Werbezwecke zu verwenden oder zu veräußern. Zur Werbung per Post haben wir übrigens einen gesonderten Artikel für Sie.

Als Verbraucher haben Sie allerdings eine Vielzahl von Rechten, es gibt auch ein gesetzliches Kopplungsverbot.

Gilt dies gleichermaßen für alle meine Daten?

Nein, es gibt Unterscheide zwischen den verschieden Angaben. Besonders sensible personenbezogene Daten sind z. B. Angaben zu Krankheiten, Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit. Solche Daten dürfen nur für Werbezwecke weitergegeben oder genutzt werden, wenn der Betroffene vorher ausdrücklich zu diesen Daten seine Einwilligung gegeben hat.

personenbezogene Daten

Was gilt im Internet?

Die Digitalisierung macht es für Anbieter zunehmend einfacher, Daten zu verarbeiten und zu analysieren. Verbraucher geben häufig eine Vielzahl von Daten im Internet von sich preis. So muss man sich zum Beispiel für den jeweiligen Onlinedienst registrieren und auch während des Internet-Shoppings gibt man persönliche Daten an.

Die Besonderheiten dabei erklären wir unter "So funktioniert der Internet-Einkauf - Datenschutz" erklärt.

Was können Sie gegen Datenweitergabe tun?

Gegen kriminelle Energie ist niemand gewappnet. Dennoch können Sie als Verbraucher einiges unternehmen, um zumindest die Gefahr von Datenmissbrauch zu reduzieren. Folgende Tipps können Ihnen dabei helfen:

  • Oberstes Gebot: Üben Sie Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten.
  • Einige Unternehmen führen gezielt Gewinnspiele oder Verlosungen durch, um an relevante Daten zu kommen. Lesen Sie die Bestimmungen genau durch und nehmen Sie im Zweifel doch lieber nicht an einem Gewinnspiel teil.
  • Punkte sammeln mit Rabatt- oder Kundenkarten? Beantworten Sie Haushaltsumfragen am Telefon? Das sind in erster Linie Methoden, um an Ihre persönlichen Daten zu kommen.
  • Sehen Vertragsformulare Angaben vor, die zur Abwicklung des Vertrages nicht unbedingt erforderlich sind, füllen Sie diese nicht aus.
  • Sie können sich bei Unternehmen danach erkundigen, welche Daten sie über Sie gespeichert haben, woher sie die Daten haben und an welches Unternehmen sie die Daten weitergeleitet haben. Unser interaktiver Musterbrief hilft Ihnen dabei.
  • Sind Ihre Daten bereits im Umlauf, widersprechen Sie der Nutzung bei der verantwortlichen Stelle. Dazu bieten wir ebenfalls einen Musterbrief.
  • Tragen Sie sich in die vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) erstellte Robinson-Liste ein. Die dem DDV angeschlossenen Unternehmen erhalten dann die Nachricht, dass Sie keine Werbung per Post wünschen. Adresse: DDV, "Robinson-Liste", Postfach 1454, 33244 Gütersloh, Telefon: 05244/ 903723. Außerdem können Sie sich auf der Internetseite des DDV schnell und unkompliziert online anmelden.
    An diese Listen halten sich aber nur die dort angeschlossenen Unternehmen! Das heißt, die Werbeflut wird nur bedingt eingedämmt.
  • Unerwünschter Werbeanruf: Trauen Sie sich, unhöflich zu sein und legen Sie einfach auf. Werbeanrufe ohne Einwilligung sind unzulässig. Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln. Können Sie das werbende Unternehmen identifizieren, wenden Sie sich mit der Information an die Verbraucherzentrale. Auch bei der Bundesnetzagentur können Sie eine Beschwerde einreichen.
  • Prüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge. Sollten Sie Unregelmäßigkeiten feststellen, wenden Sie sich an Ihr Kreditinstitut. Widersprechen Sie einer unrechtmäßigen Abbuchung so schnell wie möglich. Verwenden Sie dazu unseren Musterbrief.
  • Stellen Sie Strafanzeige, wenn ohne Ihre Einwilligung eine Kontoabbuchung erfolgt ist.

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Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.