Energie + Mobilität

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Das ändert sich 2023 bei den Themen Energie und Mobilität
Grafik zum Thema Energiepreise
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Entlastung durch Strom- und Gaspreisbremsen

Im Zuge der Energiekrise sorgen die Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme ab 2023 für finanzielle Entlastung bei Verbraucher:innen. Die Preisbremsen werden nach aktuellem Stand ab März 2023 und bis Ende April 2024 bestehen. Sie gelten allerdings bereits rückwirkend für die Monate Januar und Februar, der Entlastungsbetrag wird dann im März erstattet. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum ein gedeckelter Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Fernwärme sollen neuneinhalb Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Für den darüber liegenden Verbrauch haben Verbraucher:innen den gültigen Vertragspreis zu zahlen.

Um Verbraucher:innen möglichst schnell zu entlasten, wurde zudem eine Soforthilfe für Dezember 2022 beschlossen. Sie gilt für Gas- und Fernwärmekund:innen und mit ihr entfällt die Pflicht, im Dezember die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Bereits gezahlte Beträge müssen Energieversorger in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Mieter:innen erhalten die Soforthilfe in der Regel erst mit der Betriebskostenabrechnung im Jahr 2023 über ihre Vermieter:innen. Wenn jedoch in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung stattgefunden hat, können Mieter:innen auf eigenen Wunsch bereits vor der jährlichen Abrechnung einen Teil zurückerhalten.

Auch die Preise anderer Heizmittel (z. B. Öl und Holzpellets) sind gestiegen. Personen, die hier finanziell stark überfordert sind, sollen entlastet werden, allerdings nur in Form eines Härtefallfonds. Bereits seit Oktober 2022 wird zur Kostenerleichterung eine geringere Mehrwertsteuer auf Erdgaslieferungen, Fernwärme und Flüssiggas erhoben. Der Steuersatz wurde wegen der Energiekrise vorübergehend von neunzehn auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung soll bis Ende März 2024 gelten.
 

Private Solar-Anlagen werden attraktiver

Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bringt für typische Photovoltaik-Hausanlagen (PV) zwischen drei und 20 Kilowatt Leistung (kWp) viele Neuerungen und bürokratische Erleichterungen. Zusätzlich werden ab 2023 PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp voraussichtlich von der Einkommenssteuer befreit, bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kWp. Auch soll für den Kauf einer PV-Anlage ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr berechnet werden, die Anlagen werden für Verbraucher:innen damit 19 Prozent günstiger. Die Verbraucherzentrale NRW begrüßt die geplanten steuerlichen Erleichterungen: Dies entlastet die Verbraucher:innen deutlich von bürokratischem Aufwand und erhöht damit für viele die Bereitschaft, eine solche Investition anzugehen.

Die Vorgabe, dass nur maximal 70 Prozent der Nennleistung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden dürfen, wird ab 1. Januar 2023 für neue Solaranlagen mit einer Leistung bis 25 kWp komplett entfallen. Mit der EEG-Neufassung werden erstmals auch PV-Anlagen gefördert, die nicht auf dem Dach angebracht werden, sondern beispielsweise auf der Garage oder im Garten. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis darüber, dass das Hausdach für eine entsprechende Anlage ungeeignet ist. Details zu dieser Neuregelung stehen aber noch aus.

Eine größere Änderung im EEG betrifft die Unterscheidung zwischen PV-Anlagen im Teil- und Voll-Einspeisebetrieb: Für Solaranlagen, die seit dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind, gibt es höhere Einspeisevergütungssätze. Ist die PV-Anlage bis 10 kWp groß, erhalten Betreiber:innen bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh. Teileinspeisung bedeutet, dass ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch genutzt wird. Betreiber:innen von Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhalten ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenanteil ab 10 kWp gibt es 7,1 Cent pro kWp bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung. Weiterhin ist es ab 2023 schneller möglich, gleich zwei PV-Anlagen auf ein- und demselben Dach zu installieren, um Volleinspeisung und eine andere Anlage zur Teileinspeisung zu realisieren. Für typische Kleinanlagen wird das aber voraussichtlich nicht sinnvoll sein.

Vermieter:innen müssen sich ab 2023 an der CO2-Abgabe beteiligen

Noch übernehmen Mieter:innen die Kosten der CO2-Abgabe alleine. Seit 2021 stellt die staatliche Regelung die klimaschädlichen Treibhausgas-Emissionen durch fossile Energieträger wie Öl und Gas in Rechnung – also auch das Beheizen privater Wohnungen mit Erdgas oder Öl. Haus- und Wohnungsbesitzer:innen mussten sich bislang nicht an der CO2-Abgabe beteiligen. Bei der Neuregelung der Abgabe wird nun ab 1. Januar 2023 folgendes Stufenmodell zum Tragen kommen: Je weniger klimafreundlich die Immobilie ist, desto höher fällt der von den Vermieter:innen zu zahlende Geldbetrag aus. Die Verbraucherzentrale NRW sieht die Neuregelung als Signal an Vermieter:innen, Geld in energetische Sanierungen zu investieren, um ihren Teil zur Senkung der Energiekosten und der damit verbundenen CO2-Abgabe beizutragen. Aktuell ist die Abgabe auf 30 Euro pro Tonne CO2 festgelegt, die durch die Emission von Brennstoffen wie Öl und Erdgas entsteht. Bis 2025 ist eine schrittweise Anhebung auf 55 Euro pro Tonne vorgesehen.

Neu ist ebenfalls, dass ab 2023 auch Immobilien, die Fernwärme als Heizmittel nutzen, unter die CO2-Abgabe fallen. Bei Fernwärme wird die Abgabe allerdings besonders ermittelt, weil sich der Preis des CO2 nach dem europäischen Emissionshandelssystem richtet und außerdem der Anteil von Öl und Gas an der Fernwärmeerzeugung eine Rolle spielt. Die entsprechenden Angaben muss der Energieversorger nun künftig in der Heizkostenabrechnung machen, sodass Verbraucher:innen nachvollziehen können, wie die CO2-Kosten jeweils aufgeteilt werden.

Umweltbonus für E-Autos sinkt

Möchten sich Verbraucher:innen statt eines PKWs mit Verbrenner-Motor ein Fahrzeug mit alternativem Antrieb kaufen, stehen sie zunächst vor höheren Anschaffungskosten. Staatliche Förderanreize wie der Umweltbonus können bei der Kaufentscheidung helfen. Ab dem 1. Januar 2023 gilt bei batteriebetriebenen PKW und Fahrzeugen mit Brennstoffzellen-Antrieb: Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro erhalten eine geringere staatliche Förderprämie von 4.500 Euro. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro einen reduzierten Umweltbonus von 3.000 Euro. Dies gilt ab dann nur noch für rein elektrisch betriebene PKW. Für Plug-In-Hybridfahrzeuge entfällt die Förderung über den Umweltbonus gänzlich. Die Neuregelung des Umweltbonus kann bei interessierten Verbraucher:innen für Unsicherheit sorgen. Hintergrund ist, dass die Förderung weiterhin erst nach dem Erstzulassungstag des Fahrzeuges beantragt werden kann. Bei derzeitigen Lieferzeiten von zum Teil über zwölf Monaten rät die Verbraucherzentrale NRW daher Kaufinteressierten, sich frühzeitig über Liefer- und Verfügbarkeiten möglicher Fahrzeugmodelle zu informieren. Denn nur dann kann der Umweltbonus für das Jahr 2023 ausgezahlt werden. Eine Abschaffung im Jahr 2024 ist derzeit zwar nicht geplant, jedoch sollen sich die Fördersätze zum kommenden Jahreswechsel erneut verringern – auf dann nur noch 3.000 Euro für Fahrzeuge bis 45.000 Euro Nettolistenpreis. Empfehlenswert ist es daher, bei einem Verkaufsgespräch danach zu fragen, ob man vom Vertrag zu-rücktreten kann, falls das entsprechende Fahrzeugmodell zum Jahresende 2023 nicht lieferbar sein sollte.

Deutschlandticket für den Nahverkehr

Ab 1. Mai 2023 soll voraussichtlich das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für 49 Euro pro Monat können damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs genutzt werden. Das Deutschlandticket ist ein wichtiger Schritt zu einer nachhaltigen Mobilitätswende, so die Verbraucherzentrale NRW, auch wenn das Ticket für den Preis vorwiegend für Berufspendler oder Reisende interessant ist, die auf längeren Strecken unterwegs sind. Das Ticket soll als monatlich kündbares Abo angeboten werden.

Anders als das 9-Euro-Ticket soll es das Deutschlandticket nur in elektronischer Form geben, also entweder als digitales Ticket auf dem Smartphone oder als Chipkarte. Wer bereits ein regionales oder lokales Abo-Ticket besitzt und zum Deutschlandticket wechseln möchte, wird nach Aussage der Verkehrsverbünde rechtzeitig über entsprechende Möglichkeiten informiert.

Grafik mit Illustrationen

Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2023

Verbraucherrecht, Finanzen, Energie und Umwelt oder auch gesundheitliche Fragen: Wir haben die wichtigsten Änderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe des Jahres 2023 für Sie zusammengefasst.

Die Grafiken auf dieser Seite sind im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.