Unterlassungsklage gegen Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH

Der Anbieter behält sich das Recht vor, einseitig die verwendete Übertragungstechnologie festzulegen und zu ändern. Außerdem sehen die Klauseln vor, dass Verbraucher:innen die Netzinfrastruktur nicht durch eine “übermäßige Inanspruchnahme” belasten dürften und dass dem Anbieter entgegen von § 59 Abs.3 TKG nach Vertragsende ein voller Vergütungsanspruch zusteht.
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
I-13 UKl 2/26
Zuständiges Gericht
Oberlandesgerich Hamm
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale NRW
Geht vor gegen

Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH
Am Kuhm 31
46325 Borken
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
nein
Standdatum

Verfahrensende: offen