Der Anbieter behält sich das Recht vor, einseitig die verwendete Übertragungstechnologie festzulegen und zu ändern. Außerdem räumt sich der Anbieter in den Klauseln ein außerordentliches Kündigungsrecht ein, sowohl wenn die Zustimmung des Grundstückseigentümers für den Anschluss fehlt, als auch wenn der Anbieter den Kunden aus beliebigen Gründen nicht an sein Netz anschließen kann.