Kündigungsschaltfläche bei Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nicht vorgehalten
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass in Fällen, in denen der Vertragsschluss über eine Webseite ermöglicht wird, nicht zugleich Kündigungsschaltfläche vorgehalten wird. Das Verfahren wurde beendet durch Klagerücknahme, weil die Gegenseite im Laufe des Verfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.