Unzureichende Information über die wesentlichen Inhalte und den Gesamtpreis der angebotenen Dienstleistung / Versäumnisurteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Versicherungsvermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einer privaten Krankenversicherung erbringt, ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung, über wesentliche Vertragsinhalte wie den Gesamtpreis zu informieren und ohne über die für diese Tätigkeit erforderliche Gewerbeerlaubnis zu verfügen.
Das Landgericht Berlin II (105 O 41/24) hat den Rechtsstreit an des Landgericht Düsseldorf (Az. 38 O 32/25) verwiesen. Dort ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.