Das beantragt die Verbraucherzentrale:
…, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Immobilie ein Vertragsformular zu verwenden, das als „Verbindliche Kaufzusage“ bezeichnet ist
oder in dem es heißt:
„Ich/ wir habe(n) Interesse am Erwerb der Immobilie und gebe(n) daher das folgende verbindliche Angebot ab:
Kaufpreis: … Euro“
und hieraus ohne notarielle Beurkundung Rechte herzuleiten, bevor die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind, wie geschehen gemäß Anlage 2.
Das Verfahren wurde durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet, die Klage wurde zruückgenommen.