Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern mit der Behauptung zu werben, dem Verbraucher würde ein „Altersrabatt“ auf Brillengläser i.H. des Lebensalters des Verbrauchers gewährt, wenn dem Verbraucher maximal ein Rabatt i.H.v. 65% des Gesamtpreises der Brillengläser gewährt werden soll, ohne den Verbraucher auf diese Einschränkung hinreichend transparent hinzuweisen, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1 und/oder Anlage K 2.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden und/oder versenden zu lassen, in denen die Beklagte die Bezahlung von „Mahnkosten“ in einer bestimmten Höhe einfordert, wie geschehen gemäß Zahlungsaufforderung nach Anlage K 4, wenn der Beklagten Kosten in Höhe der geltend gemachten „Mahnkosten“ nicht entstanden sind.
Das Landgericht Cottbus hat die Beklagte mit Urteil vom 28.01.2026 (Az. 11 O 4/25), antragsgemäß verurteilt, Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung zum Brandenburgischen OLG eingelegt.