Widerrufsbelehrung sowie Angabe des Gesamtpreises und weiterer Informationen im Rahmen von Bausanierungen / Teilanerkenntnis- und Schlussurteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte bei der Andienung von Leckortungen nicht über das Widerrufsrecht belehrt und den Gesamtpreis nicht angibt. Weiterhin wird beanstandet, dass der Gesamtpreis, eine vertretungsberechtigte Person sowie die Handelsregistereintragung nicht angegeben werden.
Vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 11 O 17/25 KfH) ist ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil ergangen. Verurteilt wurde die Beklagte dabei hinsichtlich der fehlenden Widerrufsbelehrung sowie des fehlenden Gesamtpreises. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.