Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Verbrauchern im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags hinsichtlich der Auszahlungsphase Anschlussverträge anbietet, die mit Kosten verbunden sind, ohne dass die Beklagte auf diese Kosten in der gesetzlich vorgegebenen Weise hingewiesen hat. Sie macht neben einem Unterlassungsanspruch Auskunfts- und Beseitigungsansprüche geltend.
Das Landgericht Hechingen hat den Anbieter mit Urteil vom 15.10.2024 antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt (Az. 5 O 11/24 ). Die Gegenseite hat Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt (Az. 2 U 158/24). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.