Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte von einem Verbraucher im Fall von unautorisierten Zahlungen und damit einhergehenden Belastungen einer Kreditkarte den Ausgleich des ausstehenden Betrages verlangt und ihm gleichzeitig mitteilt, dass seine Kreditkarte vorübergehend gesperrt wird – obwohl der Verbraucher diese nicht autorisierten Zahlungen beanstandet hatte, ohne zu erläutern, aus welchem Grund der Ausgleichsanspruch trotz der erfolgten Beanstandung bestehen soll
Gegen die Beklagte ist ein weiteres Verfahren wegen Geltendmachung von Aufwendungen bei Kreditkartenbelastungen anhängig.
Mit einer Klageerweiterung wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte in einer weiteren Variante, abweichend von zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften, Ansprüche von einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Kreditkartenmissbrauch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. unter Verschleierung wesentlicher Informationen in Abrede stellt. Dies geschieht, indem die Beklagte behauptet, zwar durchaus über interne Nachweise für eine erfolgte Autorisierung zu verfügen, die allerdings ausschließlich „für interne Prüfzwecke“ bestimmt seien.