Fehlende Angabe des Gesamtpreises, auf den sich ein „Bonus“-Rabatt bezieht / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem beworbenen Kauf von Lebensmitteln mit einem Rabatt in Form eines als Eurobetrag angegebenen ‚Bonus‘ wirbt, ohne dabei in Bezug auf sämtliche der Anwendung des Rabatts unterfallenden Lebensmitteln den Gesamtpreis anzugeben, auf deren Kauf der „Bonus“ gewährt wird.
Das Landgericht Köln (Az. 87 O 18/25) hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte hat hiergegen Berufung zum Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 123/25) eingelegt.