Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für ein Arzneimittel (Hustensirup) mit der Angabe „mit Honig“ zu werben, wie insgesamt geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 1, wenn Honig in dem beworbenen Arzneimittel lediglich als Bestandteil eines Aromastoffs enthalten ist (Anlage K 2).