Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für Gemüse mit irreführenden Angaben zur Herkunft wirbt. Die Verbraucherzentrale hatte beanstandet, dass die Beklagte für Champignons mit dem Hinweis wirbt, diese stammten aus Deutschland, sofern die beworbenen Pilze tatsächlich aus einem anderen Ernteland stammten.
Gegen den Anbieter ist am 19.12.2024 antragsgemäß ein Urteil beim Landgericht Köln (Az. 81 O 29/24) ergangen. Die Berufung der Beklagten wurde durch das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 34/25) als unbegründet zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Hiergegen hat die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof (Az. I ZR 239/25) eingelegt. Nachdem die Beklagte die Revision zurückgenommen hat, ist die Entscheidung des OLG Köln rechtskräftig.