Die Verbraucherzentrale beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber mit dem Kauf von Lebensmitteln unter Angabe einer prozentualen Preisermäßigung („-58%“) sowie eines gestrichenen Preises („
0.79“) zu werben, wenn sich die prozentuale Preisermäßigung sowie der gestrichene Preis nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat, sondern auf eine unverbindliche Preisempfehlung („UVP“) des Herstellers, wie geschehen in Bezug auf den „Müller“-Joghurt nach Anlage K 2 (rote Umrahmung zur Verdeutlichung durch die Klägerin). - Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber mit dem Kauf von Lebensmitteln unter Angabe einer prozentualen Preisermäßigung („-36%“) sowie eines gestrichenen Preises („
1.75“) mit einem hervorgehobenen Preis zu werben („1.11“), wenn der hervorgehobene Preis nur für Kunden gilt, die eine bestimmte Anwendungssoftware der Beklagten nutzen, und wenn die prozentuale Preisreduzierung die Ersparnis gegenüber dem Preis ohne die Nutzung der Anwendungssoftware der Beklagten ausdrückt, wie geschehen in Bezug auf das Produkt „KINDER Maxi King“ nach Anlage K 3 (rote Umrahmung zur Verdeutlichung durch die Klägerin).
Das Landgericht Köln hat gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil erlassen (Az. 84 O 92/24) und die Beklagte dabei zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte hat Berufung beim OLG Köln (Az. 6 U 92/25) eingelegt.